Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022, Az. VII ZB 20/22

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7299

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Tenor

Der Antrag des Schuldners vom 28. Juli 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des [X.] vom 22. April 2022 - 7 T 68/22 - wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung ist nur eröffnet, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Rechtsbeschwerdegericht ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann dem Schuldner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn für unstatthafte Rechtsmittel kommt mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht in Betracht.

Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7. März 2002 - [X.], [X.]Z 150, 133, 135 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395, 416 f.).

Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben kann nicht gerechnet werden.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[X.]     

      

Halfmeier     

      

Kartzke

      

Sacher     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZB 20/22

16.11.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Gießen, 22. April 2022, Az: 7 T 68/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022, Az. VII ZB 20/22 (REWIS RS 2022, 7299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7299

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