Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. X ZR 137/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5492

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 137/09
vom
28. Mai 2013
in dem Patentnichtigkeitsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Sachverständigenentschädigung VI
[X.] §§ 9, 13 Abs. 1 und 2
a)
Die [X.]en können sich auch nach Heranziehung eines Sachverständigen mit einer abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden [X.] wirksam einverstanden erklären, wenn ein ausreichender Betrag für die sich daraus ergebende Vergütung an die Staatskasse gezahlt ist.
b)
Insoweit genügt die Erklärung nur einer [X.], soweit sie sich auf den Stun-densatz nach §
9 [X.] bezieht und das Gericht zustimmt, wobei über die Zustimmung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und hierbei insbesondere auch die Interessen der [X.] zu berücksichtigen sind.
[X.], Beschluss vom 28. Mai 2013 -
X ZR 137/09 -
[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter [X.], Dr.
[X.]er, [X.] und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.

S.

für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens vom
17. Dezember 2011 und die Vorbereitung des (kurzfristig aufge-hobenen) [X.] vom 13. November 2012 wird un-ter Einschluss des mit Beschluss vom 7. Mai 2012 als Abschlag und Bruttomindestbetrag für das schriftliche Gutachten bestimm-Mehrwertsteuer festgesetzt.
Gründe:
I.
Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zunächst pauschal mit 26.180

später seinen Vergütungsvorschlag dahin spezifiziert, dass er zur Erstellung Einverständnis auch der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2012 als Abschlag und Bruttomindestbete-setzt, der an den gerichtlichen Sachverständigen ausgezahlt worden ist.

1
-
3
-
Für die Vorbereitung des wegen Klagerücknahme kurzfristig aufgehobe-nen [X.]
vom 13. November 2012 hat der gerichtliche Sach-verstäAufwendungen und Mehrwertsteuer abgerechnet. Die Klägerin hat den [X.] zugestimmt, während die Beklagte diesen widersprochen hat.
Die Beklagte hat

Erklärung ihrer Zustimmung zu den Vergütungsvorschlägen des Sachverstän-

II.
Der geltend gemachte Vergütungsanspruch ist gerechtfertigt.
1.
Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschütz-ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen [X.] grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher [X.] fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauf-tragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportionalität gewahrt sein ([X.], [X.] vom 25.
September 2007
X
ZR
52/05 Rn.
5
ff.; Beschluss vom 2
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4
5
-
4
-
2.
Dezember 2008
X
ZR
159/05, [X.], 120 Rn.
4; Beschluss vom 15.
Februar 2011
X
ZR
7/09 Rn.
4).
2.
Das Berufungsverfahren stellt sich hinsichtlich des [X.] als überdurchschnittlich dar. Das in [X.] erteilte [X.] [X.] ein Synchronisationsverfahren für Mobilfunktelefone in einem mehrere Feststationen und Mobilfunktelefone umfassenden zellularen, digitalen [X.], das nach dem GSM-Verfahren arbeitet. Es umfasst dreizehn Patentansprüche. Die Klägerin hat das [X.] insgesamt angegriffen. Das Patentgericht hat das [X.] für nichtig erklärt. Die Beklagte hat
das [X.] in der Berufungsinstanz mit dem Hauptantrag in der erteilten [X.] und hilfsweise in der Fassung von neun Hilfsanträgen verteidigt. Die Klä-gerin hat den Gegenstand des [X.]s in den Fassungen des Haupt-
und der Hilfsanträge der Beklagten für nicht patentfähig angesehen. Die Prozessak-ten sind, ebenso wie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze und Gutachten von [X.], sehr detailliert und umfangreich.
Das rechtfertigt die von dem gerichtlichen Sachverständigen für die [X.] angesetzte Stundenzahl von 165. Der vor-liegende Fall hebt sich insoweit von Verfahren mit durchschnittlichem Prüfungs-umfang ab, in denen der Senat einen Aufwand von mehr als 150 Stunden nicht mehr
als angemessen angesehen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Septem-ber 2007
X
ZR
52/05 Rn.
5; Beschluss vom 1.
April 2008
X
ZR
84/05 Rn.
8; Beschluss vom 12.
Dezember 2011
X
ZR
116/08 Rn.
6). Angemessen sind darüber hinaus die 26 Stunden, die der gerichtliche Sachverständige für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seiner Rechnung zu Grunde legt.
Der Senat ordnet
die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen der Honorar-6
7
8
-
5
-
gruppe 10 zu (vgl. [X.], Beschluss vom 7. November 2006
[X.], [X.], 175 -
Sachverständigenentschädigung IV; Beschluss vom 15. Mai 2007
[X.]/05
Rn. 4; Beschluss vom 1. April 2008
[X.]/05
Rn.
9; [X.] vom 28. Juli 2009
X ZR 139/07
Rn.
4). Hieraus folgt ein gesetzlicher

Dieser Satz kann, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Über-schreitung des Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine [X.] ihr Einverständnis erklärt hat, die andere [X.] gehört wurde und der einbe-zahlte Vorschuss hierfür ausreicht (vgl. [X.], aaO
Sachverständigenentschä-digung IV; [X.], Beschluss vom 28. Juli 2009
X ZR 139/07
Rn. 5), mit Zu-stimmung des Gerichts auf den vom Sachverständigen erbetenen
Satz von 130

Mehrwertsteuer erhöht werden (§
13 Abs. 1 und 2 [X.]).
Dem steht nicht entgegen, dass das Einverständnis der [X.] und die Zustimmung des Gerichts erst nach Heranziehung des Sachverständigen er-folgt sind ([X.], Beschluss vom 12. Dezember 2006
[X.], unter 2, [X.]
2011, 490; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Gerichtskostenge-setz, 2. Aufl., 2009, § 13 [X.]
Rn. 7; anderer Ansicht: [X.], [X.] vom 14. April 2011
[X.]/10; [X.], [X.], 4. Aufl., 2008, §
13 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., 2011, § 13 Rn. 13.8; [X.], [X.], 2007, § 13 Rn. 31; [X.], [X.], 2005, § 13 Rn. 11 ff.; vgl. zur Rechtsprechung betreffend die Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 2 ZSEG etwa: [X.], [X.] 1989, 259; [X.], [X.] 1972, 658). Zwar soll nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 [X.] die Heranziehung des gerichtli-chen Sachverständigen unter Gewährung einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung, mit der sich die [X.]en einverstanden erklärt haben, erst erfolgen, wenn von diesen zuvor ein 9
10
-
6
-
entsprechender Betrag an die Staatskasse gezahlt worden ist. Das mit dieser Regelung geschützte fiskalische Interesse, sich gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen nicht ohne Vorschuss der [X.]en in Höhe der besonderen Vergütung zu verpflichten, bleibt aber auch bei einem späteren Einverständnis der [X.]en gewahrt, wenn die besondere Vergütung durch zuvor erfolgte [X.] an die Staatskasse gedeckt ist, so dass bei am Sinn und Zweck von § 13 Abs. 1 [X.] orientierter Auslegung auch eine solche Konstellation von der Vorschrift erfasst wird.
Diese Erwägungen gelten entsprechend für den in § 13 Abs. 2 [X.] ge-regelten Fall, dass nur eine [X.] ihr Einverständnis zu einer besonderen [X.] des Sachverständigen erklärt und das Gericht zustimmt. Auch das hier hinzutretende Interesse der [X.], keinem unbere-chenbaren Kostenrisiko ausgesetzt zu sein, erfordert es nicht, dass das [X.] der einen [X.] und die gerichtliche Zustimmung allein vor der Heran-ziehung des Sachverständigen gegeben bzw. erteilt werden können. Vielmehr wird diesem Interesse in § 13 Abs. 2 [X.] dadurch Rechnung getragen, dass die Zustimmung nur erteilt werden soll, wenn das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 [X.] zulässigen Honorars nicht überschritten wird, und das Gericht über die Zustimmung erst nach Anhörung der [X.]en und unter Berücksichti-gung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu [X.] und dabei auch die Interessen der [X.] zu berücksichtigen hat. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch, dass nicht die Klä-gerin als nach der Rücknahme der Nichtigkeitsklage primär kostentragungs-pflichtige [X.] mit dem Stundensatz des Sachverständigen nicht einverstan-den ist, sondern die Beklagte.
11
-
7
-

Dem Honorar sind von den [X.]en nicht in Zweifel gezogene Aufwen-dungen für Ablichtungen und andere Aufwendungen in der vom [X.] geltend gemachten
Höhe hinzuzurechnen.

Meier-Beck
Grabinski
[X.]er

[X.]
Deichfuß
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 21.10.2009 -
5 Ni 72/09 -

12

Meta

X ZR 137/09

28.05.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2013, Az. X ZR 137/09 (REWIS RS 2013, 5492)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5492

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 137/09

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