Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. X ZR 74/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 498

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 74/11

vom
10. Dezember 2013
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am
10.
Dezember 2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und [X.]
Grabinski, Dr.
Bacher und [X.] sowie die Richterin Schuster

beschlossen:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. [X.].
H.

K.

für die Erstellung des unter dem 4.
Mai
2013 übersandten Gutachtens wird auf 14.250

Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe:

I.
Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 29.
Oktober 2012 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten mit 212
Stunden à 95

s-gesamt 20.140

und hierfür einen Honorarvorschlag in Höhe von pauschal 20.000

.
II.
Der geltend gemachte Vergütungsanspruch hinsichtlich des schriftlichen Gutachtens ist
nur teilweise
gerechtfertigt (§
8 Abs.
1, Abs.
2, §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.]).
1.
Vom Gutachten des im Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschütz-ten Erfindung und dem Stand der Technik erwartet. Dies setzt voraus, dass der 1
2
3
-
3
-
Sachverständige sich mit der Aufarbeitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut macht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften ein-arbeitet. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich selbst überlassen. Dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand ist le-diglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachverständi-ger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf dem technischen Gebiet
besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden Anfrage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Deshalb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Proportiona-lität gewahrt sein ([X.], Beschlüsse
vom 25.
September 2007
-
X
ZR
52/05 Rn.
5
ff.; vom 2.
Dezember 2008 -
X
ZR
159/05, [X.], 120 Rn.
4; vom 15.
Februar 2011
-
X
ZR
7/09 Rn.
4; vom 12.
Juli 2011 -
X
ZR
115/06 Rn.
3).
2.
Das angegriffene Patent betrifft ein Aufzugssystem mit Kabine, Gegengewicht sowie Seil mit zusammenwirkender [X.] und [X.]. Mit der Nichtigkeitsklage wurde eine unzulässige Erweiterung, man-gelnde Patentfähigkeit und eine Erweiterung des Schutzbereichs des Streitpa-tents geltend gemacht.
Nach dem Umfang des Prüfstoffs
handelt es sich um ein in der Beru-fungsinstanz an der oberen Grenze des Durchschnitts liegendes Verfahren. Die Prozessakten sind umfangreich, ebenso die in der Berufungsinstanz
gewech-selten Schriftsätze. In derartigen Verfahren hat der Senat mehrfach entschie-den, dass die Proportionalität noch gewahrt ist, wenn ein Aufwand von nicht mehr als 150
Stunden abgerechnet wird (vgl.
[X.], Beschlüsse vom 25.
September 2007 -
X
ZR
52/05
Rn. 5; vom 1.
April 2008 -
X
ZR
84/05
Rn. 8;
4
5
-
4
-
vom 12.
Juli 2011 -
X
ZR
115/06 Rn.
7). Da der Prüfungsumfang hier an der oberen Grenze des Durchschnitts liegt,
legt der Senat auch im Streitfall eine Stundenzahl von 150 zugrunde.
3.
Der Sachverständige hat in seiner Abrechnung einen Stundensatz von 95

Die Leistung des Sachverständigen entspricht keiner der in Anlage
1 zu §
9 [X.] genannten Sachgebieten, weshalb sie gemäß §
9 Abs.
1 Satz
3 [X.] nach billigem Ermessen einer Honorargruppe
zuzuordnen
ist. Für die Tätigkeit von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren ist dies die Honorargruppe
10 mit einem Stundensatz in Höhe von 95

([X.], [X.] vom 7.
November 2006 -
X
ZR
138/04, [X.], 175; vom 15.
Mai 2007 -
X
ZR
75/05 Rn. 4;
vom 15.
Februar 2011 -
X
ZR
7/09 Rn. 9; vom 12.
Juli 2011 -
X
ZR
115/06 Rn.
7).
6
-
5
-
Daraus ergibt sich für das schriftliche Gutachten
eine Gesamtvergütung von (150
Stunden zu je 95

=) 14.250

Meier-Beck
Grabinski
Bacher

[X.]
Schuster
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2011 -
1 Ni 11/09 ([X.]) -

7

Meta

X ZR 74/11

10.12.2013

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2013, Az. X ZR 74/11 (REWIS RS 2013, 498)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 498

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X ZR 115/06 (Bundesgerichtshof)

Sachverständigenvergütung: Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren


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