Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2016, Az. IV ZR 356/15

4. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2307

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Gegenstand

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls im Fall der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand "mit Ablauf" eines Monats


Leitsatz

Wird ein versicherter Beamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, die sie im Jahre 2005 bei dem Beklagten abgeschlossen hat. Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2005. Für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde laut Versicherungsschein "eine Versicherungsdauer von 7 Jahren vereinbart".

2

Die Klägerin war Beamtin auf Lebenszeit. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeinen Bedingungen für die [X.] für Beamte und [X.] ([X.])" lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

Allgemeine Dienstunfähigkeit

(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versicherter Beamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnisses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gutachter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

..."

3

In einem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Oktober 2011 wurde festgestellt, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt sei. Die Bezirksregierung [X.]ordnete mit Verfügung vom 13. November 2012 die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2012 an. Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen verweigerte der Beklagte mit der Begründung, der Versicherungsfall sei nicht innerhalb der Vertragsdauer eingetreten. Außerdem erklärte er die Anfechtung seiner Vertragserklärung über die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Angaben der Klägerin zum Gesundheitszustand und zu ärztlichen Behandlungen vor Vertragsschluss.

4

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

6

I. Das [X.]erufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 453 abgedruckt ist, hat ausgeführt, eine [X.] [X.]erufsunfähigkeit der Klägerin sei nicht während der vereinbarten Versicherungszeit eingetreten; es könne daher dahinstehen, ob der [X.]eklagte die Vereinbarung über die [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam angefochten habe. Die Versicherungsdauer von sieben Jahren sei mit dem 30. November 2012 abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen, die der [X.] vorsehe, seien jedoch bis zum Ablauf des 30. November 2012 nicht eingetreten. Die "[X.]" in § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass [X.] erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand eintrete. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei gemäß der Versetzungsurkunde aber erst mit Ablauf des 30. November 2012 erfolgt.

7

Vom Wortlaut her lasse sich die [X.]ormulierung "versetzt wird" zwar auch so interpretieren, dass es allein auf die Entscheidung des Dienstherrn oder die Aushändigung der Urkunde an den [X.]eamten und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in den Ruhestand ankomme. Eine solche Auslegung wäre jedoch nicht [X.]. Würde ausschließlich an den Verwaltungsakt angeknüpft, könnte es geschehen, dass ein [X.]eamter, der vorzeitig die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand erhalte, selbst dann Versicherungsleistungen beanspruchen könne, wenn danach die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig gemacht werde. Da es in der Praxis üblich sei, dass zwischen Ausstellung der Urkunde und Eintritt in den Ruhestand ein gewisser Zeitraum liege, träte regelmäßig die [X.]älligkeit der Leistungen bereits im laufenden [X.]eamtenverhältnis ein. Die durch die [X.] bewirkte Privilegierung hinsichtlich der [X.]eststellung von [X.]erufsunfähigkeit solle aber ohne die mit den entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen verbundene tatsächliche Versetzung in den Ruhestand nicht eingreifen.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

9

1. Die Leistungspflicht des [X.]eklagten aus der [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2005 [X.] voraus, dass der Versicherte "während der Dauer" der Zusatzversicherung berufsunfähig im Sinne der Klausel wird. Noch zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, dass die Versicherungsdauer der [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Ablauf des 30. November 2012 endete. Der "Ablauf" des letzten Tages der Vertragszeit erfolgte damit um 24:00 Uhr an diesem Tag (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 10 Rn. 6; Rixecker in Langheid/Rixecker, [X.]. § 10 Rn. 1 zum entsprechenden Wortlaut des § 10 VVG).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ist aber die [X.]erufsunfähigkeit der Klägerin als Versicherungsfall am 30. November 2012 um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer eingetreten. Wird ein versicherter [X.]eamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten [X.] ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen [X.]erufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte [X.]eamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird.

a) Noch zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass [X.] [X.]erufsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht bereits mit dem Erlass oder der [X.]ekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn eintritt (vgl. [X.], 37, 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 172 Rn. 37; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 172 Rn. 91; [X.], [X.]erufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. [X.] Rn. 225; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [X.] Versicherungsrecht 3. Aufl. § 26 Rn. 75).

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und [X.]erücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 17. [X.]ebruar 2016 - [X.], [X.], 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 - [X.], [X.]GHZ 123, 83 unter III 1 b; st. Rspr.).

bb) (1) Ein solcher Versicherungsnehmer wird der Klausel zunächst entnehmen, dass die Versetzung in den Ruhestand in diesem Sinne jedenfalls ein für den versicherten [X.]eamten erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt. Von vornherein nicht maßgeblich kann daher der Zeitpunkt sein, zu dem [X.] erlassen wird. Solange sich der [X.]escheid noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, bleibt er ein innerer Vorgang der [X.]ehörde ohne Außenwirkung (vgl. [X.]VerwGE 55, 212, 214 [juris Rn. 17]; [X.]VerwGE 29, 321, 323 [juris Rn. 8]). Verwaltungsakte werden erst mit der [X.]ekanntgabe an den Adressaten oder [X.]etroffenen äußerlich wirksam, § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

(2) Nach dem Wortlaut der Klausel lässt sich unter dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person "in den Ruhestand versetzt wird", sowohl die [X.]ekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn als auch die [X.]eendigung des aktiven [X.]eamtenverhältnisses durch diese Verfügung verstehen (vgl. [X.], [X.]erufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. [X.] Rn. 221). Entgegen der Ansicht der Revision beschreibt auch die zuletzt genannte [X.]edeutung einen aktiven Vorgang, wie ihn der Wortlaut erfordert, und keinen Zustand. Während bei der [X.]ekanntgabe der Verfügung der Dienstherr handelt, wird beim Wirksamwerden dieser Versetzungsverfügung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt das zuvor bestehende [X.]eamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umgewandelt und der Status des [X.]eamten geändert (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]eamtenrecht § 36 L[X.]G Rn. 9 (Stand: Januar 2013)).

(3) Der verständige Versicherungsnehmer wird daher zusätzlich den auch für ihn erkennbaren Zweck der Klausel in den [X.]lick nehmen (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - [X.], [X.], 1149 Rn. 21). Mit sog. [X.]n kann der Versicherer eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen [X.]erufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung schaffen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 1995 - [X.], [X.], 1174 unter [X.] [X.] [juris Rn. 30]; vom 14. Juni 1989 - [X.], NJW-RR 1989, 1050 unter 3 d und 5 [juris Rn. 21, 37]); nach diesen Klauseln "gilt" die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand "auch" als vollständige [X.]erufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 2 a [juris Rn. 12]). Der hier zugrunde liegende § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] geht darüber noch hinaus und lässt den Versicherungsfall bei einem [X.]eamten im aktiven Dienst ausschließlich dann eintreten, wenn er infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Der darin genannte Zeitpunkt, zu dem der versicherte [X.]eamte "in den Ruhestand versetzt wird", entspricht damit dem Eintritt der [X.]erufsunfähigkeit als Verwirklichung des versicherten Risikos. In der [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wird aber für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1989 aaO unter 3 a [juris Rn. 16]). Diesem Ereignis kann bei Geltung einer [X.] nur der Zeitpunkt entsprechen, zu dem [X.] innerlich wirksam wird und das [X.]eamtenverhältnis gemäß § 21 Nr. 4 [X.]eamtStG endet, da erst dann die Dienstpflicht zur Ausübung des versicherten [X.]erufs aufgehoben wird. Entgegen der Ansicht der Revision erschöpft sich die [X.]unktion dieser Verfügung daher nicht darin, die bereits erfolgte ärztliche [X.]eststellung der Dienstunfähigkeit zu bestätigen, sondern sie beendet mit ihrem Wirksamwerden die Dienstpflicht und damit auch die Möglichkeit der [X.]erufsausübung für den [X.]eamten. Erst dieser Verlust soll durch die Versicherungsleistungen kompensiert werden. Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Klausel eine Unfähigkeit zur [X.]erufsausübung widerspiegeln soll, setzt dies voraus, dass die Unfähigkeit auch objektiv eingetreten ist ([X.], [X.]erufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. [X.] Rn. 228). Umgekehrt stünden eine Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung oder deren Anfechtung, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dem Ende der Dienstpflicht und daher auch dem Eintritt der [X.]erufsunfähigkeit für den Versicherungsnehmer erkennbar entgegen.

Der Zeitpunkt der [X.]ekanntgabe dieser Verfügung erweist sich dagegen als ohne [X.]edeutung für die zunächst fortbestehende Pflicht, den [X.]eruf auszuüben. [X.]ür den Zeitraum zwischen [X.]ekanntgabe und Wirkungszeitpunkt der Verfügung bleibt der beamtete Versicherte zur Dienstausübung verpflichtet, was der Annahme einer Unfähigkeit zur [X.]erufsausübung entgegensteht.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision berührt diese Auslegung der Klausel nicht das Interesse des Versicherungsnehmers, für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - [X.], [X.]GHZ 186, 171 Rn. 23). Der von der Revision beanstandete Nachteil, dass der Klägerin aus der abgeschlossenen Versicherung unter Umständen kein Leistungsanspruch zustehe, sie aber nach Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung wegen damit bereits bestehender [X.]erufsunfähigkeit auch keinen anderweitigen Versicherungsschutz mehr erlangen könne, beruht nicht auf der hier vorgenommenen Auslegung der "Versetzung in den Ruhestand" als Versicherungsfall. Der versicherte [X.]eamte kann bereits keine andere Versicherung mehr abschließen, sobald er Kenntnis von seiner gesundheitlichen Unfähigkeit zur Dienstausübung erlangt. Dies ist spätestens mit der ärztlichen [X.]eststellung der Dienstunfähigkeit der [X.]all. Die spätere Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung ist dafür ohne [X.]edeutung.

b) Anders als das [X.]erufungsgericht annimmt, wurde [X.] jedoch mit Ablauf des 30. November 2012 und damit noch am letzten Tag der Versicherungsdauer wirksam.

aa) Der für die [X.]erufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung ist das Datum der Versetzung in den Ruhestand, wie es sich aus der Verfügung - oder gegebenenfalls vorrangigen gesetzlichen Regelungen des [X.]eamtenrechts - ergibt. Nach § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] tritt der Versicherungsfall ein, wenn der [X.]eamte "in den Ruhestand versetzt wird", und nicht erst dann, wenn er im Ruhestand ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt daher dem Wortlaut der Klausel, dass es für den Eintritt der [X.]n [X.]erufsunfähigkeit allein auf den Vorgang ankommt, durch den sein [X.]eamtenverhältnis beendet wird, und nicht auf den sich anschließenden Zustand des Ruhestandes. Dementsprechend gibt auch der Dienstherr in seiner Verfügung den Zeitpunkt an, zu dem die Versetzung in den Ruhestand erfolgt, und nicht das Datum des ersten [X.]. Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts tritt der Versicherungsfall daher nicht erst am ersten Tag des Ruhestands ein. Der [X.]escheid, durch den der [X.]eamte entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird, entfaltet seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) vielmehr zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt der Entlassung oder Zurruhesetzung (vgl. [X.]VerwG NVwZ 1983, 608 [juris Rn. 11]).

bb) Der danach maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung war hier der "Ablauf des 30. November 2012". Der Zeitpunkt des Ablaufs eines Tages gehört aber noch zu diesem Tag ([X.]AG NZA 1993, 935, 936 [juris Rn. 19]; vgl. auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Mai 2007 - VI Z[X.] 74/06, NJW 2007, 2045 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.]G[X.] 75. Aufl. § 188 Rn. 5). Der Eintritt eines Ereignisses "mit Ablauf" eines Monats ist damit rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des [X.]olgemonats zuzurechnen (vgl. [X.]AG D[X.] 1965, 1705, 1706 [juris Rn. 10]; [X.]VerwGE 30, 167, 169 [juris Rn. 9]).

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil das [X.]erufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher keine [X.]eststellungen dazu getroffen hat, ob die vom [X.]eklagten erklärte Anfechtung seiner Vertragserklärung über die [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam war.

[X.]                            [X.]elsch                            [X.]

                 [X.]                     Dr. [X.]ußmann

Meta

IV ZR 356/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 26. Juni 2015, Az: I-20 U 13/15, Urteil

§ 2 Abs 1 BUZBB 2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2016, Az. IV ZR 356/15 (REWIS RS 2016, 2307)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 394 REWIS RS 2016, 2307


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 356/15

Bundesgerichtshof, IV ZR 356/15, 16.11.2016.


Az. 20 U 13/15

Oberlandesgericht Köln, 20 U 13/15, 26.06.2015.


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