Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. IV ZR 356/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2308

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:161116UIVZR356.15.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHO[X.]

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR
356/15

Verkündet am:

16. November 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AV[X.] [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung (hier §
2 (1) [X.] 2005 [X.])

Wird ein versicherter [X.]eamter "mit Ablauf" eines Monats in den Ruhestand ver-setzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten [X.] ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen [X.]erufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte [X.]eamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhe-stand versetzt wird.

[X.], Urteil vom 16. November 2016 -
IV ZR 356/15 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die
Vorsitzende [X.]in [X.],
[X.], die [X.]in [X.], den [X.] Lehmann
und die [X.]in Dr. [X.]ußmann auf die mündliche Verhandlung vom
16. November 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20.
Zi-vilsenats des [X.] vom 26.
Juni
2015 aufgehoben.

Die Sache
wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht Leistungsansprüche
aus einer [X.]erufsunfähig-keitszusatzversicherung
geltend, die sie im Jahre
2005 bei dem [X.] abgeschlossen hat.
Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 2005. [X.]ür die [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wurde laut [X.] "eine Versicherungsdauer
von 7
Jahren
vereinbart".

Die Klägerin war [X.]eamtin auf Lebenszeit. Die dem [X.] liegenden "Allgemeinen [X.]edingungen für die [X.]erufsunfähigkeits-Zu-1
2
-
3
-

satzversicherung für [X.]eamte und [X.] ([X.] 2005 [X.])"
lauten aus-zugsweise wie folgt:

"§ 2 Was ist [X.]erufsunfähigkeit im Sinne dieser [X.]?

Allgemeine Dienstunfähigkeit

(1) Vollständige [X.]erufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein versi-cherter [X.]eamter vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge seines [X.] wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Zeugnis-ses des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn als Gut-achter beauftragten Arztes, in dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.

"

In einem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Oktober 2011 wurde festgestellt, dass die Klägerin dienstunfähig erkrankt
sei.
Die [X.] K.

ordnete
mit Verfügung vom 13. November 2012
die Verset-zung der Klägerin in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2012
an.
Die daraufhin beantragten Versicherungsleistungen
verweigerte der [X.]eklagte mit der [X.]egründung, der Versicherungsfall sei nicht innerhalb der
Vertragsdauer
eingetreten. Außerdem erklärte er
die Anfechtung
sei-ner
Vertragserklärung
über die [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen arglistiger Täuschung
im Hinblick auf die Angaben
der Klägerin
zum Gesundheitszustand und zu ärztlichen [X.]ehandlungen vor Vertrags-schluss.

In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

3
4
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils
und zur Zu-rückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

[X.] Das [X.]erufungsgericht, dessen Urteil unter anderem
in [X.], 453
abgedruckt ist,
hat ausgeführt,
eine bedingungsgemäße [X.] der
Klägerin
sei nicht während der vereinbarten Versiche-rungszeit eingetreten; es
könne daher dahinstehen, ob der
[X.]eklagte die Vereinbarung
über die [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam angefochten habe. Die Versicherungsdauer von sieben Jahren sei mit dem 30. November 2012 abgelaufen gewesen. Die Voraussetzungen, die der [X.] vorsehe,
seien jedoch
bis zum Ablauf des 30. November 2012 nicht eingetreten. Die "[X.]"
in § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] sei bei verständiger Würdigung so zu verstehen, dass bedingungsgemäße [X.] erst im Wirkungszeitpunkt der Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand eintrete. Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei gemäß der Versetzungsurkunde aber
erst mit Ablauf des 30. November 2012 erfolgt.

Vom Wortlaut her lasse sich die [X.]ormulierung "versetzt wird"
zwar auch so interpretieren, dass es allein auf die Entscheidung des Dienst-herrn oder die Aushändigung der Urkunde an den [X.]eamten und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts in den Ruhestand ankomme. [X.] solche Auslegung wäre jedoch nicht interessengerecht. Würde aus-schließlich an den Verwaltungsakt
angeknüpft, könnte es geschehen, dass ein [X.]eamter, der vorzeitig die Urkunde über die Versetzung in den 5
6
7
-
5
-

Ruhestand erhalte, selbst dann Versicherungsleistungen beanspruchen könne, wenn danach die Ruhestandsversetzung wieder rückgängig [X.] werde. Da es in der Praxis üblich sei, dass zwischen Ausstellung der Urkunde und Eintritt in den Ruhestand ein gewisser Zeitraum liege, träte
regelmäßig die [X.]älligkeit der Leistungen bereits im laufenden [X.] ein. Die durch die [X.] bewirkte Privilegie-rung hinsichtlich der [X.]eststellung von [X.]erufsunfähigkeit solle aber ohne die mit den entsprechenden wirtschaftlichen Nachteilen verbundene tat-sächliche Versetzung in den Ruhestand nicht eingreifen.

I[X.] Das hält
rechtlicher
Nachprüfung nicht
in allen Punkten
stand.

1. Die Leistungspflicht des [X.]eklagten aus
der [X.]erufsunfähigkeits-zusatzversicherung setzt nach § 1 Abs. 2 Satz
1
[X.] 2005
[X.]
voraus, dass der Versicherte "während der Dauer"
der Zusatzversicherung be-rufsunfähig im Sinne der Klausel wird. Noch zutreffend und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen hat das [X.]erufungsgericht festgestellt, dass die Versicherungsdauer der [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung mit dem Ablauf des
30. November 2012
endete.
Der "Ablauf"
des letzten Tages der Vertragszeit erfolgte damit
um 24:00 Uhr an diesem Tag (vgl.
[X.]/[X.], 2. Aufl. § 10
Rn. 6; Rixecker in Langheid/Rixecker, [X.]. § 10
Rn. 1
zum entsprechenden Wortlaut des
§
10 VVG).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ist
aber
die [X.]
der Klägerin
als
Versicherungsfall am 30. November 2012
um 24.00 Uhr und damit noch innerhalb der Versicherungsdauer einge-treten.
Wird ein versicherter [X.]eamter
"mit Ablauf"
eines Monats in den 8
9
10
-
6
-

Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall am letzten [X.] ein, wenn
nach den Versicherungsbedingungen [X.]erufsunfähig-keit vorliegt, sobald der versicherte [X.]eamte
wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
in den Ruhestand versetzt wird.

a) Noch zutreffend ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass bedingungsgemäße [X.]erufsunfähigkeit
im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] erst im Wirkungszeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand und nicht bereits mit dem Erlass oder
der
[X.]ekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn eintritt
(vgl.
[X.], 37, 38; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 172 Rn. 37; [X.]/Dörner,
2.
Aufl. § 172 Rn. 91; [X.], [X.]erufsunfä-higkeitsversicherung 3. Aufl. [X.] Rn. 225; [X.] in [X.]/[X.],
[X.] Versicherungsrecht 3.
Aufl. § 26 Rn. 75).

aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen
sind
so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und [X.]erücksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständ-nismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrecht-liche Spezialkenntnisse an (Senatsurteile vom 17. [X.]ebruar 2016

IV ZR 353/14, [X.], 720 Rn. 15; vom 23. Juni 1993

[X.], [X.]Z 123, 83 unter III 1 b; [X.] Rspr.).

[X.]) (1) Ein solcher Versicherungsnehmer wird der Klausel [X.] entnehmen, dass die Versetzung in den Ruhestand in diesem Sinne
jedenfalls ein
für den versicherten [X.]eamten erkennbares Handeln des Dienstherrn voraussetzt. Von vornherein nicht maßgeblich kann
da-her
der Zeitpunkt sein, zu
dem die Zurruhesetzungsverfügung erlassen 11
12
13
-
7
-

wird.
Solange sich der [X.]escheid noch in den Händen der Dienstbehörde befindet, bleibt er ein innerer Vorgang der [X.]ehörde ohne Außenwirkung (vgl. [X.]VerwGE 55, 212, 214
[juris Rn. 17]; [X.]VerwGE 29, 321, 323 [juris Rn. 8]). Verwaltungsakte werden
erst mit der [X.]ekanntgabe an den
Adressaten oder
[X.]etroffenen äußerlich wirksam,
§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG.

(2) Nach dem
Wortlaut der Klausel
lässt sich
unter dem
Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person
"in den Ruhestand versetzt wird",
sowohl die [X.]ekanntgabe der entsprechenden Verfügung des Dienstherrn als auch die [X.]eendigung des aktiven [X.]eamtenverhältnisses
durch diese Ver-fügung verstehen (vgl. [X.], [X.]erufsunfähigkeitsversicherung 3.
Aufl. [X.] Rn. 221).
Entgegen der Ansicht der Revision beschreibt auch die zu-letzt genannte
[X.]edeutung einen aktiven Vorgang, wie ihn der Wortlaut erfordert, und keinen Zustand. Während bei der [X.]ekanntgabe der Verfü-gung der Dienstherr handelt, wird beim Wirksamwerden dieser Verset-zungsverfügung
als rechtsgestaltender Verwaltungsakt das zuvor beste-hende [X.]eamtenverhältnis in ein Ruhestandsbeamtenverhältnis umge-wandelt und der
Status des
[X.]eamten geändert (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]eamtenrecht § 36 L[X.]G Rn. 9 (Stand: Januar 2013)).

(3) Der verständige Versicherungsnehmer wird daher zusätzlich den auch für ihn
erkennbaren
Zweck der Klausel
in den [X.]lick nehmen
(vgl.
zu diesem Maßstab
Senatsurteil vom 25. Juli 2012 -
IV ZR 201/10, [X.], 1149 Rn. 21). Mit sog.
[X.]n kann der Versiche-rer
eine unwiderlegbare Vermutung der vollständigen [X.]erufsunfähigkeit für die Dauer einer gesundheitsbedingten vorzeitigen Pensionierung oder Entlassung schaffen
(vgl. Senatsurteile
vom 5. Juli 1995
[X.], [X.], 1174 unter [X.] [X.] [juris Rn. 30]; vom
14. Juni 1989

IVa ZR 74/88, NJW-RR 1989, 1050
unter 3
d und
5
[juris Rn. 21, 37]); nach 14
15
-
8
-

diesen Klauseln "gilt"
die gesundheitsbedingte Versetzung in den Ruhe-stand "auch"
als vollständige [X.]erufsunfähigkeit (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 1989
aaO unter 2 a [juris Rn. 12]).
Der hier zugrunde
liegende §
2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] geht darüber noch hinaus und
lässt den [X.] bei einem
[X.]eamten
im aktiven Dienst ausschließlich dann eintreten, wenn er
infolge seines Gesundheitszustandes wegen Dienst-unfähigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird. Der darin genannte Zeitpunkt, zu dem der ver-sicherte [X.]eamte "in den Ruhestand
versetzt wird", entspricht damit dem Eintritt der [X.]erufsunfähigkeit als Verwirklichung des versicherten Risikos. In der [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wird
aber
für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur
Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt (vgl. Senatsurteil vom
14. Juni 1989
aaO
unter 3 a
[juris Rn. 16]). Diesem Ereignis kann bei Geltung einer [X.] nur der Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung innerlich
wirksam wird und das [X.]eamtenver-hältnis
gemäß § 21 Nr.
4 [X.]eamtStG
endet, da erst dann die Dienstpflicht zur Ausübung des versicherten [X.]erufs aufgehoben wird.
Entgegen der Ansicht der Revision
erschöpft sich die [X.]unktion dieser Verfügung daher nicht darin, die bereits erfolgte ärztliche [X.]eststellung der Dienstunfähig-keit zu bestätigen, sondern sie beendet mit ihrem Wirksamwerden die Dienstpflicht
und damit auch die Möglichkeit der [X.]erufsausübung für den [X.]eamten.
Erst dieser Verlust soll durch die Versicherungsleistungen kompensiert werden.
Wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Klausel eine Unfähigkeit zur [X.]erufsausübung widerspiegeln soll, setzt dies voraus, dass die Unfähigkeit auch objektiv eingetreten ist ([X.], [X.]erufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. [X.] Rn. 228). Umgekehrt stünden eine Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung oder deren Anfechtung, die grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 1 Satz
1 VwGO, -
9
-

dem Ende der Dienstpflicht und daher auch dem Eintritt der [X.]erufsunfä-higkeit
für den Versicherungsnehmer erkennbar
entgegen.

Der Zeitpunkt der [X.]ekanntgabe dieser Verfügung erweist sich da-gegen als ohne [X.]edeutung für die zunächst fortbestehende Pflicht, den [X.]eruf auszuüben.
[X.]ür den Zeitraum zwischen
[X.]ekanntgabe und [X.] der Verfügung bleibt
der beamtete Versicherte zur Dienstausübung
verpflichtet, was der Annahme einer
Unfähigkeit zur [X.]e-rufsausübung entgegensteht.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision
berührt diese Auslegung der Klausel nicht das Interesse des Versicherungsnehmers, für die in versicherter Zeit geleisteten Prämien bei Eintritt des Versicherungsfalles die versprochenen Versicherungsleistungen zu erhalten (vgl.
dazu
Se-natsurteil vom 16. Juni 2010

IV ZR 226/07, [X.]Z 186, 171 Rn. 23).
Der von der Revision beanstandete
Nachteil, dass der Klägerin aus der abgeschlossenen Versicherung unter Umständen kein Leistungsan-spruch zustehe, sie aber nach Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung wegen damit bereits bestehender [X.]erufsunfähigkeit auch keinen [X.] Versicherungsschutz mehr erlangen könne, beruht nicht auf der hier vorgenommenen Auslegung der "Versetzung in den Ruhestand"
als Versicherungsfall. Der versicherte [X.]eamte kann bereits keine andere Versicherung mehr abschließen, sobald er Kenntnis von seiner gesund-heitlichen Unfähigkeit zur Dienstausübung erlangt. Dies ist spätestens mit der ärztlichen [X.]eststellung der Dienstunfähigkeit der [X.]all. Die spätere Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung ist dafür ohne [X.]edeutung.

16
17
-
10
-

b) Anders als das [X.]erufungsgericht annimmt, wurde die Zurruhe-setzungsverfügung jedoch mit Ablauf des 30. November 2012 und damit noch am
letzten Tag
der Versicherungsdauer
wirksam.

aa) Der für die [X.]erufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung ist
das Datum der [X.] in den Ruhestand,
wie es
sich aus der Verfügung

oder gege-benenfalls
vorrangigen gesetzlichen Regelungen
des [X.]eamtenrechts

ergibt. Nach § 2 Abs. 1 [X.] 2005 [X.] tritt der Versicherungsfall ein, wenn der [X.]eamte "in den Ruhestand versetzt wird", und nicht erst dann, wenn er im Ruhestand i[X.] Der durchschnittliche Versicherungsnehmer [X.] daher dem Wortlaut der Klausel, dass es für den Eintritt der [X.] [X.]erufsunfähigkeit allein auf den
Vorgang ankommt, durch den sein [X.]eamtenverhältnis beendet wird, und nicht auf den sich anschließenden Zustand des Ruhestandes.
Dementsprechend gibt auch der Dienstherr in seiner Verfügung den Zeitpunkt an, zu dem die Verset-zung in den Ruhestand erfolgt, und nicht das Datum des ersten [X.].
Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts tritt der [X.] daher nicht erst am ersten Tag des Ruhestands ein. Der [X.]escheid, durch den der [X.]eamte entlassen oder in den Ruhestand ver-setzt wird, entfaltet seine Gestaltungswirkung (innere Wirksamkeit) viel-mehr zu dem in ihm angegebenen Zeitpunkt der Entlassung oder Zurru-hesetzung
(vgl. [X.]VerwG NVwZ
1983, 608
[juris Rn. 11]).

[X.]) Der danach maßgebliche Wirkungszeitpunkt der Verfügung war hier der "Ablauf des 30. November 2012". Der
Zeitpunkt des Ablaufs ei-nes Tages gehört aber noch zu diesem Tag ([X.]AG NZA 1993, 935, 936
[juris Rn. 19]; vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 8. Mai 2007

VI Z[X.] 74/06,
NJW
2007, 2045
Rn. 7; [X.]/[X.],
[X.]G[X.] 75.
Aufl.
§
188 18
19
20
-
11
-

Rn.
5). Der Eintritt eines Ereignisses "mit Ablauf"
eines Monats ist damit rechtlich dem ablaufenden Monat und nicht dem ersten Tag des [X.]olge-monats zuzurechnen (vgl. [X.]AG
D[X.] 1965, 1705, 1706
[juris Rn. 10]; [X.]VerwGE 30, 167, 169
[juris Rn. 9]).

II[X.] Das angefochtene Urteil ist daher
aufzuheben
und die Sache an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentschei-dung ist dem Senat nicht möglich, weil das [X.]erufungsgericht

von sei-nem Standpunkt aus folgerichtig

bisher keine [X.]eststellungen dazu ge-troffen hat, ob die
vom [X.]eklagten erklärte
Anfechtung seiner
Vertragser-klärung
über die [X.]erufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam war.

[X.] [X.] [X.]

Lehmann Dr. [X.]ußmann

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.12.2014 -
9 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 26.06.2015 -
20 U 13/15 -

21

Meta

IV ZR 356/15

16.11.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2016, Az. IV ZR 356/15 (REWIS RS 2016, 2308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2308

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 356/15 (Bundesgerichtshof)

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls im Fall der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand "mit Ablauf" …


20 U 13/15 (Oberlandesgericht Köln)


I-4 U 175/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-4 U 186/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-4 U 174/02 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 356/15

IV ZR 353/14

IV ZR 201/10

IV ZR 226/07

20 U 13/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.