Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZB 128/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5010

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 128/08

vom

7. Juli 2011

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter
Raebel, Dr.
Pape, Grupp und die Richterin
Möhring

am
7. Juli
2011
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 17. Februar 2011

wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe:

1. Soweit die Anhörungsrüge einen Gehörsverstoß darin sieht, dass der [X.] die behauptete Gehörsverletzung durch das Beschwerdegericht nicht behoben habei-geRechtsbeschwerdeverfahren insoweit nicht geltend.
Eine Anhörungsrüge kann
mit Erfolg nicht darauf gestützt werden, dass dem [X.] im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vo-rinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei (vgl.
[X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2007 -
I
ZR 47/06, NJW
2008, 2126 -
Rn.
2
ff; vom 20.
November 2007 -
VI
ZR
38/07, NJW
2008, 923
f Rn.
5).

2. Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, der [X.] habe selbst gegen Art.
103 Abs.
1 GG
verstoßen, ist sie unbegründet. Der [X.] hat das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt.

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2
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3

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Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der [X.] vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworte-ten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art.
103 Abs.
1 GG
gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33; [X.], Beschluss vom
21.
Februar 2008 -
IX
ZR 62/07, [X.], 328, Rn.
5).

Auch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f). Der [X.] hat in der Beratung am 17.
Februar 2011
das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im [X.] von §
574 Abs.
2 ZPO
dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die [X.] Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.

Die Anhörungsrüge wiederholt im Wesentlichen lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine noch-malige Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, das der [X.] schon in dem Beschluss vom 17.
Februar 2011 beschieden hat, erübrigt sich.
Neu wird in der Anhörungsrüge beanstandet, das Beschwerdegericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Schuldner
sich am 3.
Februar 2008 aus einem Nebenwohnsitz nach [X.] abgemeldet habe. Diesen Umstand

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4

-
konnte das Beschwerdegericht jedoch nicht berücksichtigen, wie sich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, weil der [X.] dies erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen hat.

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2008 -
145 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 -
6 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 128/08

07.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. IX ZB 128/08 (REWIS RS 2011, 5010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5010

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IX ZB 217/09

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