Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZB 128/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9370

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[X.][X.]/08 vom 17. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 6.236,20 • festgesetzt. Gründe: [X.] Am 24. Januar 2008 hat das Amtsgericht auf den am 19. März 2007 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Diesen [X.] hat der Schuldner mit der Begründung angefochten, die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts sei nicht gegeben. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 34 Abs. 2 [X.] statthaf-te Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. 2 Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners zum Schrei-ben seiner Ehefrau an den Gutachter im Mai 2007 und zur erfolgreichen Zustel-lung eines Beschlusses an ihn unter der [X.] Anschrift nicht übergangen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen besondere Umstände deut-lich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächli-ches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. [X.], [X.] vom 21. Juni 2007 - [X.] ZB 51/06, [X.], 121 Rn. 13 mwN). Solche legt die Rechtsbeschwerde nicht dar, vielmehr ist schon aus dem Umstand, dass das Beschwerdegericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hinweist, es gehe davon aus, der Schuldner habe irgendwann nach [X.] bei Gericht seinen Wohnsitz nach [X.] verlegt, zu sehen, dass das Beschwerdegericht den Vortrag hierzu zur Kenntnis ge-nommen hat. 3 - 4 - Auf die Meldeauskunft des Servicebüros des Bürgermeisters der [X.] vom 12. März 2008 musste das Beschwerdegericht den Schuldner nicht besonders hinweisen. Bereits der Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts hatte hierin ein Indiz dafür gesehen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Stel-lung des Insolvenzantrags den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in [X.] hatte. Hierzu hat der Schuldner im Be-schwerdeverfahren ausdrücklich Stellung genommen. 4 Ein Verstoß gegen die in § 5 [X.] geregelten Ermittlungspflichten liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht durfte hiernach im [X.] die vorliegenden Beweise würdigen, ohne die Zeugen förmlich zu vernehmen, [X.] es sich aufgrund der vorliegenden Beweise eine persönliche Überzeu-gung verschaffen konnte, die dem Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO entsprach (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. April 2010 - [X.] ZB 217/09, [X.], 680 Rn. 8). Diese persönliche Überzeugung hat sich das Instanzgericht verschafft und durfte sich auf diesem Wege verschaffen. 5 - 5 - Der gerügte Willkürverstoß liegt nicht vor. Von einer weiteren [X.] wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.01.2008 - 145 IN 319/07 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 6 T 199/08 -

Meta

IX ZB 128/08

17.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZB 128/08 (REWIS RS 2011, 9370)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9370

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IX ZB 217/09

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