Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZB 168/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5746

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[X.][X.] vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs und zur Anwendung der [X.] des Art. 17 Abs. 3 letzter Halbs. EGBGB zwischen Ehegatten, die bei Zustellung des Scheidungsantrags die kroa-tische Staatsangehörigkeit besaßen und inländische Versorgungsanrechte erworben haben. BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer erst nach [X.], jedoch vor Durchführung des [X.] bezogenen Betriebsrente wegen [X.]nvalidität (im [X.] an Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23). BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2; [X.] § 1 Abs. 3; [X.] § 16 Abs. 1 Zur Leistungsdynamik einer laufenden Betriebsrente, die vom Versorgungsträger im Rahmen der Überprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] den Veränderungen des [X.] angepasst wird, wenn diese im Vergleichszeitraum höher sind als die Anpassungen von gesetzlicher Rente oder [X.]orgung, und von gleich bleibenden Anpassungen in der Zukunft ausgegangen werden kann (hier: [X.]). Tritt der Versorgungsfall erst nach [X.], aber vor der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich ein, kann eine Umrechnung einer Betriebsrente nach der [X.] unterbleiben und der tat-sächliche Zahlbetrag zugrunde gelegt werden, wenn das Anrecht im [X.] volldynamisch und im [X.] einkommensdynamisch ist und sich die für den Zahlbetrag der Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit [X.] nicht mehr verändert haben (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23 und vom 6. Oktober 2004 - [X.] 139/04 - FamRZ 2005, 601). [X.] § 2 Abs. 2 Zur Berücksichtigung des vorgezogenen Beginns einer betrieblichen Altersrente (mit 60 Jahren) wäh-rend des [X.] bei der Ermittlung des [X.]. BGB §§ 242 [X.], 1587 c [X.] des § 1587 [X.] geht allgemeinen Verwirkungsgrundsätzen vor. [X.] vom 24. November 1997 ([X.] [X.][X.] 1998 [X.] ff.) [X.] Versicherungszeiten haben keinen Einfluss auf die Höhe der [X.] Rente. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2007 - [X.] 168/01 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Auf die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des [X.] - des [X.] vom 04. Juli 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen. [X.]: 619 • Gründe: [X.] Die am 5. Dezember 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 10. April 1943 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 13. März 1966 in [X.] ([X.]) die Ehe geschlossen. Am 23. April 1992 ist der Scheidungsantrag der Ehefrau dem Ehemann zugestellt worden. Das Amtsge-richt - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien am 3. September 1992 rechts-kräftig nach [X.]m Recht geschieden, da beide Eheleute bei Zustellung des Scheidungsantrags [X.] Staatsangehörige waren. Wegen fehlender 1 - 3 - Antragstellung nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB hat es den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund nicht geregelt. Erst mit am 15. Oktober 1998 beim Fami-liengericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin, die seit 1996 [X.] Staatsangehörige ist, die isolierte Durchführung des [X.] beantragt. 2 Beide Eheleute haben seit 1968 in [X.] gelebt und sind sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen. Der Antragsgegner ist während des vorliegenden Verfahrens nach [X.] zurückgekehrt; er [X.] bereits seit 1. November 1997 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsun-fähigkeit und ist infolge eines Hirnstamminfarktes auf Vollzeitpflege angewie-sen. Die zwischenzeitlich wiederverheiratete Antragstellerin erhält seit 1. Okto-ber 1998 wegen Erwerbsunfähigkeit eine Betriebsrente der [X.]. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - haben die Parteien in der Ehezeit (1. März 1966 bis 31. März 1992, § 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen [X.]icherung erworben, die An-tragstellerin bei der [X.] ([X.] [X.]; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 757,83 [X.] (387,47 •), der [X.] bei der [X.] ([X.] B.S.; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 989,83 [X.] (506,09 •), jeweils monatlich und bezo-gen auf das Ende der Ehezeit. Daneben bezieht die Antragstellerin seit 1. Oktober 1998 bei der [X.] (weitere Beteiligte zu 3) aufgrund einer Betriebszugehörigkeit vom 20. Februar 1969 bis 1. März 1974 sowie vom 14. Mai 1979 bis 30. September 1998 eine Betriebsrente wegen [X.]nvalidität, de-ren Ehezeitanteil monatlich 116,82 [X.] (59,73 •) beträgt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die seiner Ansicht nach statische, der Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] unterliegende Betriebsrente unter Anwendung von Tabel-le 1 der Barwert-Verordnung in seiner Ausgleichsbilanz mit einem [X.] - 4 - ten Wert von 30,04 [X.] (15,36 •) berücksichtigt. Es hat den Versorgungsaus-gleich dahin durchgeführt, dass durch Rentensplitting vom [X.] des Antragsgegners bei der [X.] B.S. auf das [X.] der Antrag-stellerin bei der [X.] [X.] Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 100,98 [X.] (51,63 •) übertragen werden, bezogen auf den 31. März 1992. 4 Die Beschwerde des Antragsgegners hat das [X.] [X.]. Mit der - zugelassenen - weiteren Beschwerde begehrt der [X.] den Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichts-punkten und wegen Verwirkung, zumindest aber eine höhere Bewertung der Betriebsrente der Antragstellerin bei der [X.]. [X.][X.] Das zugelassene Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das [X.]. 5 1. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 1633 f. veröffentlicht ist, hat den vom Amtsgericht - Familiengericht - durchgeführten Versorgungsausgleich nicht beanstandet und hierzu ausgeführt: Da beide [X.] bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die [X.] Staatsangehörigkeit gehabt und während der Ehezeit inländische [X.] erworben hätten, sei der Wertausgleich auf Antrag der geschie-denen Ehefrau nach [X.]m Recht durchzuführen. Wegen der grundsätzli-chen Bindung des Gerichts an die Barwert-Verordnung müsse bei der Berech-nung des Ausgleichsanspruchs die statische Betriebsrente der Antragstellerin bei der [X.] nach Tabelle 1 i.V.m. [X.]erkung Nr. 1 der [X.] - 5 - Verordnung unter "Zugrundelegen des frühest möglichen Beginns der Altersren-te" von 60 Jahren von jährlich 1.401,80 [X.] (= 716,73 •) in ein dynamisches Anrecht von monatlich 30,04 [X.] (= 15,36 •) umgerechnet werden, obwohl [X.] für eine "aufgeschobene [X.]nvaliditätsrente" eigentlich fehlten. Der Versorgungsausgleich sei dabei nicht wegen Unbilligkeit nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB ausgeschlossen. Diese Vorschrift wolle [X.], dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben müsse, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitze, an denen der [X.] nicht partizipieren könne. Ein solcher Sachverhalt liege hier nicht vor. Auch mit § 1587 c Nr. 1 BGB lasse sich ein Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht begründen. Da der Wertausgleich mit der gleichmäßigen Aufteilung ehezeitlich erworbener Anrechte seine Wurzel im güterrechtlichen Prinzip der Vermögens-teilung habe, reiche die bloße wirtschaftliche Besserstellung des [X.] für die Annahme einer groben Unbilligkeit nicht aus. [X.]nsbesondere könne sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, wegen Pflegebedürftigkeit auf seine Rente angewiesen zu sein und bei einer Abgabe von [X.] in weitergehendem Umfange sozialhilfebedürftig zu werden. [X.]m Rahmen der erforderlichen Abwägung der wirtschaftlichen Lage der Parteien könne zudem nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin durch ihre [X.] Heirat über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Nicht berufen könne sich der Antragsgegner zudem auf die Verjährung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, dieser sei ein unverjährbarer [X.] aus einem familienrechtlichen Verhältnis. Schließlich sei der Anspruch auch nicht deshalb nach § 242 BGB verwirkt, weil die Antragstellerin den [X.] erst ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung [X.] habe. Für eine Verwirkung fehle es am erforderlichen Umstandsmoment. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass der Antragsgegner mit der [X.] [X.] des Versorgungsausgleichs nicht mehr gerechnet habe. Der [X.] habe nicht vorgetragen, dass und auf welche Weise er sich darauf ein-gerichtet habe, von [X.] seiner geschiedenen Frau verschont zu bleiben. 7 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 2. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Rechtsmittel uneinge-schränkt zulässig. Das [X.] hat die weitere Beschwerde in der Entscheidung ohne Einschränkung zugelassen. Soweit es dazu in den Gründen ausgeführt hat, die weitere Beschwerde werde wegen der grundsätzlichen Be-deutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung zugelassen, stellt dies keine Einschränkung der nicht auf eine Rechtsfrage beschränkbaren Zulassung dar. 3. Zu Recht ist das [X.] von einer Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB ausgegangen und hat den Versorgungs-ausgleich auf Antrag der geschiedenen Ehefrau "regelwidrig" nach [X.]m Recht durchgeführt. Zwar waren die Parteien, die beide inländische [X.] erworben haben, bei Zustellung des Scheidungsantrags kroati-sche Staatsangehörige. Der Versorgungsausgleich ist jedoch dem nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. EGBGB als Scheidungsstatut grundsätzlich anwendbaren [X.]n Recht fremd (Hrabar FamRBint 2006, 65, 70). 9 Keine Bedenken bestehen gegen die vom [X.] nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgenommene Billigkeitsabwä-gung, wonach der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaft-lichen Verhältnisse der Parteien weder herabzusetzen noch auszuschließen ist. Die Anwendung einer derartigen [X.] und die Würdigung eines [X.] - fundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt, "ob es der Billigkeit nicht wi-derspricht", ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in [X.] Abwägung einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 - [X.] 132/98 - [X.], 418, 419). Nach den Vorstellungen des [X.] dient die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB vorgesehene Billigkeitsprüfung dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu be-rücksichtigen und internationalen Elementen des [X.]. [X.] sollen bereits bei der Weichenstellung zum [X.] Recht hin ausgewogene Berücksichtigung finden; vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der [X.] nicht partizipieren kann (Se-natsbeschluss vom 23. Februar 1994 - [X.] 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.). Selbst bei einem weiten Verständnis der [X.] ist die Auffas-sung des [X.]s jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin schon jetzt ein ausreichendes Vermö-gen besitze, das die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Guns-ten als ungerechtfertigt erscheinen ließe. Zum einen ist nach den [X.] des [X.]s die Altersversorgung der Antragstellerin zumindest nicht besser als die des Antragsgegners; zum anderen besagt allein der [X.] nichts über eine damit verbundene Altersversor-gung. Auch ist der am 2. März 1998 von der Antragstellerin im Alter von 51 Jah-ren aus einer Lebensversicherung vereinnahmte Betrag von 8.431,20 • nicht ausreichend, diese angemessen zu sichern. Darüber hinausgehende besonde-11 - 8 - re Umstände, die eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB als ausnahmsweise unbillig erschienen ließen, sind weder festgestellt, noch ersichtlich. Dies darzulegen, wäre aber - unbeschadet der Geltung des Grundsatzes der Amtsermittlung im [X.]verfahren - Sache des Antragsgegners gewesen (Senatsbe-schluss vom 23. Februar 1994 - [X.] 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827). 4. Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des [X.]s, bei der Ermittlung des Ehezeitanteils sei die von der Antragstellerin im [X.] wegen [X.]nvalidität bezogene Betriebsrente unabhängig da-von zu berücksichtigen, ob konkret feststehe, dass die Rente ohne Unterbre-chung bis zur Altersgrenze weitergezahlt werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2005 - [X.] 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom [X.] 1997 - [X.] 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Bei der betrieblichen Al-tersversorgung sind nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB unverfallbare Leistungen, Anwartschaften und Aussichten auf Leistungen grundsätzlich auszugleichen. Eine wegen Eintritts des Versicherungsfalls bezogene [X.]nvalidenrente ist aber eine Leistung (ein Vollrecht), nicht lediglich ein [X.] Anrecht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - [X.] 238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462). 12 Das [X.] hat den Ehezeitanteil der laufenden Betriebsrente gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b BGB bestimmt, obwohl die Antragstellerin erst ca. 6 Jahre nach [X.] aus dem Betrieb ausschied. Dagegen [X.] keine rechtlichen Bedenken, denn nach [X.], aber vor der Ent-scheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abände-rungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden ([X.] - 9 - natsbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 25; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a Rdn. 303). Das Zeit-Zeit-Verhältnis bemisst sich deshalb nach dem Anteil, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht. Da für den Wert des Anrechts auf das [X.] abzustellen ist ([X.]/[X.] aaO Rdn. 305), hat das [X.], das für seine Berechnung auf das vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholte Sachverständigengutachten Bezug nimmt, allerdings zu Recht aus der gezahlten Betriebsrente zunächst die nach dem 31. März 1992 erfolgten Wertsteigerungen des Anrechts herausgerechnet und eine Jahresrente von 1.908 [X.] (975,54 •) angenommen. Bei einer ehezeitlichen Betriebszugehörig-keit von 216 Monaten und einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 294 Monaten ergibt sich deshalb ein Ehezeitanteil von 1.401,80 [X.] (716,73 •). 5. Das [X.] hat angenommen, dass die bei der [X.] begründeten Versorgungsanrechte nicht volldynamisch und deshalb gem. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung [X.] sind. Nach den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Be-triebsrente der [X.] ein rein statisches Anrecht ist. 14 a) Nach dem vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Gutachten des Sachverständigen [X.], das auch das [X.] seiner Entschei-dung zugrunde gelegt hat, unterliegt die Betriebsrente der [X.] im [X.] der Anpassung gemäß § 16 Abs. 1 [X.]. Der Senat sowie ein Großteil der Rechtsprechung und der Literatur hat bislang die Auffassung ver-treten, die gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber unter Berücksichtigung der Belange des [X.] und der wirtschaftlichen Lage nach [X.] - 10 - gem Ermessen zu entscheiden, führe nicht zu einer Leistungsdynamik. Maß-stab für die nur alle drei Jahre vorzunehmende Anpassungsüberprüfung sei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Diese sog. Preisdynamik könne mit der für die volldynamischen Versorgungen typischen, höheren Einkommensdyna-mik nicht gleichgesetzt werden, weil die Preisentwicklung in der Vergangenheit regelmäßig unter der Nettolohnentwicklung gelegen habe und ein Arbeitgeber zudem bei schlechter wirtschaftlicher Lage eine Anpassung auch verweigern könne (Senatsbeschlüsse vom 10. September 1997 - [X.] 133/94 - FamRZ 1998, 420, 421; vom 25. September 1991 - [X.] 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423; vom 7. Oktober 1987 - [X.] - veröffentlicht bei juris; vom 8. Okto-ber 1986 - [X.] - FamRZ 1987, 52, 56 und vom 18. September 1985 - [X.] - [X.] FamRZ 1985, 1235, 1236; vgl. ebenso [X.] FamRZ 2001, 1377, 1378; [X.] FamRZ 1999, 923, 924; OLG Celle FamRZ 1996, 1554; [X.]/[X.] Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil [X.]. 156; [X.] 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 464). Diese Argumentation kann inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten blei-ben. Entscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist, dass die Ent-wicklung einer laufenden Versorgung mit den Anpassungen der gesetzlichen [X.]icherung oder der [X.]orgung als den vom Gesetz als voll-dynamisch anerkannten Versorgungen Schritt hält (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475). Die wegen des geänderten Verhältnisses zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern vorgenomme-nen Änderungen des [X.]icherungsrechts haben dabei zu einer partiel-len Entkopplung der Rentendynamik von der Einkommensentwicklung geführt (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 243/03 - FamRZ 2007, 23, 25 f.). Deshalb kann die Leistungsdynamik eines betrieblichen Anrechts nicht mit dem bloßen Hinweis verneint werden, im [X.] orientiere sich die Anpassung lediglich an den steigenden Lebenshaltungskosten. [X.] - 11 - ten, die im [X.] der Anpassung nach § 16 Abs. 1 [X.] unter-liegen, sind daher - unabhängig von einem Rechtsanspruch der [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475; vom 23. September 1998 - [X.] 123/94 - FamRZ 1999, 218, 220 und vom 9. Oktober 1996 - [X.] 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167f.) - dann leistungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des [X.] in einem angemessenen Vergleichszeitraum (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475) zu [X.] geführt haben, die mit der Entwicklung einer der Vergleichsrechte Schritt halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutenden Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (in diesem Sinne bereits [X.] FamRZ 2004, 883; [X.] [X.], 1568; OLG Düssel-dorf [X.], 829; [X.] [X.], 539 f.; [X.]/[X.]. [X.]. [X.]). b) Für den Zeitraum 1996 bis 2005 ergibt ein Vergleich der prozentualen Anpassungssätze in der gesetzlichen [X.]icherung und der Beamten-versorgung sowie der Entwicklung des [X.] folgendes Bild: (vgl. für die Anpassung der gesetzlichen [X.]icherung und der Beam-tenversorgung die Tabelle von [X.], [X.] 2006, 19, zur Entwicklung des Verbraucherpreisindex seit 1991 vgl. FamRZ 2005, 1406 f.): 17 ges. [X.]. [X.]. Veränderung des

Verbraucherpreisindex

zum Vorjahr ([X.]nflationsrate) 1996 0,95 % 0,00 % 1,5 % 1997 1,65 % 1,30 % 1,9 % 1998 0,44 % 1,50 % 0,9 % 1999 1,34 % 2,80 % 0,6 % 2000 0,60 % 0,00 % 1,4 % 2001 1,91 % 1,70 % 2,0 % - 12 - 2002 2,16 % 2,10 % 1,4 % 2003 1,04 % 1,74 % 1,1 % 2004 0,00 % 1,25 % 1,6 % 2005 0,00 % 0,00 % 2,0 % 18 [X.]m Vergleichszeitraum betrug die jährliche Anpassung der gesetzlichen [X.]icherung durchschnittlich 1,01 %, die der [X.]orgung 1,24 %. Die jährliche Veränderung des [X.] belief sich auf durchschnittlich 1,44 %. Bereits daraus ergibt sich, dass eine laufende [X.], die der Arbeitgeber innerhalb des [X.] den Veränderun-gen des [X.] angepasst hat, mindestens in gleicher Weise wie die gesetzliche [X.]icherung oder die [X.]orgung anstieg (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - [X.] 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602 und vom 7. Juli 2004 - [X.] 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1476, wonach die sich im [X.] jährlich um 1 % erhöhende Be-triebsrente der [X.] leistungsdynamisch ist). Auch mittelfristig lassen die politi-schen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine wesentlichen Steigerungen der Vergleichsanrechte erwarten, insbesondere sind weitere "[X.]" wahr-scheinlich. Die Anpassungen werden allenfalls mit den Änderungen des [X.] halten. Hat also die Überprüfungspflicht des [X.] nach § 16 Abs. 1 [X.] innerhalb eines angemessenen [X.] tatsächlich dazu geführt, dass das betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen [X.]icherung oder der [X.]orgung Schritt halten konnte, und ist dies auch für die Zukunft prognostizierbar, ist das entsprechende Versorgungsanrecht leistungsdyna-misch. c) Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe laufende Betriebsrenten der [X.] in der Vergan-19 - 13 - genheit innerhalb eines angemessenen und aktuellen [X.] an-gepasst wurden. Die angegriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Vielmehr wird das [X.] die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3 neu zu beurteilen haben (für eine Volldynamik der betrieblichen Altersversorgung der [X.] im Anwartschafts- und [X.]: [X.] OLGR 2004, 87 f.; 2004, 371 f.). [X.][X.][X.] Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 20 1. a) Die Umrechnung eines nicht aus einem Deckungskapital finanzier-ten und nicht volldynamischen Anrechts hat grundsätzlich gem. § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung (die nun in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung der 3. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 3. Mai 2006 - [X.] [X.] 2006, 1144 - anzuwenden ist) zu erfolgen. Dies gilt entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde grundsätzlich auch dann, wenn eine der Parteien im Entscheidungszeitpunkt Rentenleistungen er-hält, die sie bei [X.] noch nicht bezogen hat, oder wenn ein Bezug sol-cher Leistungen kurz bevorsteht (vgl. ausführlich Senatsbeschluss vom 20. Sep-tember 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f., mit [X.]. [X.]. [X.]). 21 Hieran hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des [X.] zur vorletzten Fassung der Barwert-Verordnung nichts geän-dert. Das [X.] hat zwar in der zwingenden [X.] der Barwert-Verordnung auf "teildynamische" Anrechte einen Verstoß ge-gen den [X.] gesehen ([X.] FamRZ 2006, 1000, 1001 f. 22 - 14 - und 1002, 1003 mit [X.]. [X.] und [X.]), weil die Barwert-Verordnung über keine Tabellen für solche Anrechte verfügt und deren geringere Steigerung deswegen vollständig unberücksichtigt lässt (Gegenstand der Entscheidungen war die Bewertung eines minderdynamischen Anrechts, dessen Dynamik in der [X.] nicht der Dynamik eines der Vergleichsanrechte ent-sprach). [X.]n diesen Fällen sei zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse eine individuelle Barwertermittlung durch Sachverständigengutachten geboten ([X.] FamRZ 2006, 1002). Dies eröffnet allerdings nicht die Möglichkeit, in Abkehr von § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung den Barwert eines Anrechts stets individuell zu ermitteln. Vielmehr gebietet es eine verfassungskonforme Auslegung des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 3 Barwert-Verordnung, jedenfalls rein statische sowie nur im Anwartschafts- oder [X.] (voll-)dynamische Anrechte wei-terhin unter Anwendung der pauschalierenden Barwert-Verordnung umzurech-nen (vgl. [X.]/[X.] FamRZ 2006, 1004, 1005). Deswegen teilt der Senat auch die Auffassung des [X.]s Oldenburg nicht, wonach die Um-rechnung der Versorgungsanrechte nach der gültigen Fassung der Barwert-Verordnung unterschiedslos in allen Fällen zu einer verfassungswidrigen Un-gleichbehandlung führe und deswegen durch andere Umrechnungskriterien zu ersetzen sei (Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; a.A. [X.], 2784 ff.; ferner [X.] [X.] 2006, 112 und [X.] FPR 2006, 55). 23 b) Tritt - wie hier bei der Betriebsrente der [X.] - der Versor-gungsfall erst nach dem [X.], aber vor der Entscheidung über den [X.] ein, so ist allerdings eine Umrechnung eines nur im [X.] dynamischen Anrechts anhand der Barwert-Verordnung auch dann nicht erforderlich, wenn mit dem Eintritt des [X.] eine bereits 24 - 15 - im [X.] vorhandene verfallbare ([X.] un-verfallbar wird und das Anrecht damit insgesamt ("voll"-)dynamisch ist (Senats-beschlüsse vom 20. September 2006 - [X.] 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober 2004 - [X.] 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602). [X.]m [X.] Fall könnte deshalb die Betriebsrente der [X.] anhand des tat-sächlichen [X.] ermittelt werden, wenn sie im [X.] voll-dynamisch und im [X.] einkommensdynamisch wäre und sich die für den Zahlbetrag dieser Rente maßgebenden Bemessungsfaktoren seit dem [X.] nicht geändert hätten. Durch die Zurückverweisung wird das [X.] Gelegenheit haben, festzustellen, ob diese Konstellation hier gegeben ist. 2. Die Antragstellerin hat zwischenzeitlich das 60. Lebensjahr vollendet. Sollte sie deshalb - wie von ihr beabsichtigt - seit Dezember 2006 und damit seit dem satzungsgemäß frühestmöglichen Zeitpunkt eine betriebliche Alters-rente beziehen, wird im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung durch das Ober-landesgericht der vorzeitige Bezug von Altersrente wegen eines nach [X.] eintretenden Umstandes feststehen. Dieser Umstand ist im Versorgungs-ausgleich - sofern das Anrecht nach den vom [X.] zu treffenden Feststellungen einer Umrechnung unter Zugrundelegung der [X.] bedarf - durch eine Erhöhung des Barwertfaktors entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung zu berücksichtigen. Der vorgezogene Beginn der Altersrente beeinflusst die Laufzeit und damit auch den Barwert des Anrechts, für dessen Bestimmung ein Rückgriff auf die Höchstaltersgrenze als fiktiven Rentenbeginn dann nicht mehr erforderlich ist (vgl. [X.] FamRZ 1988, 845 f.; [X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 32 a.E.). Nicht mehr entscheidungserheblich ist in diesem Fall die vom [X.] aufgeworfene Frage, ob der sich aus Tabelle 1 ergebende Barwertfaktor schon dann entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung 25 - 16 - zu erhöhen ist, wenn der [X.]nhaber eines betrieblichen Anrechts wegen Alters und [X.]nvalidität im Entscheidungszeitpunkt eine zeitlich vor dem frühest mögli-chen Bezug von Altersrente liegende [X.]nvalidenrente bezieht. 26 3. Soweit der Antragsgegner einwendet, seine [X.]nanspruchnahme als [X.] sei wegen des langen Zeitraums zwischen Scheidungsausspruch und Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs "[X.]", kann dies entgegen der Auffassung des [X.]s nicht nach den allgemeinen Regeln beurteilt werden. Die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Rechten werden im Bereich des Versorgungsausgleichs durch die Härteklausel des § 1587 [X.] verdrängt, bei der es sich gleichfalls um eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt. Diese [X.] setzt aber andere und, vor allem durch das Merkmal der groben Unbillig-keit, strengere Maßstäbe als § 242 BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2003 - [X.] 188/99 - FamRZ 2003, 1737, 1738 und vom 30. September 1992 - [X.] 100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). § 1587 [X.] regelt gerade auch Fälle des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs aufgrund des Verhaltens des [X.] (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1982 - [X.] - FamRZ 1983, 32, 33). Diese [X.] würde [X.], wenn bereits eine "illoyal verspätete Geltendmachung", wie sie sonst den Verwirkungseinwand begründet, zu einem Ausschluss des [X.] führte (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 - [X.] 100/89 - FamRZ 1993, 176, 178). Deshalb steht § 1587 [X.] einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen. 4. Das Vorbringen der weiteren Beschwerde rechtfertigt indes auch eine Korrektur des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nicht. Die "[X.]" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach [X.]m Recht schließt zwar neben der [X.] des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter 27 - 17 - Halbs. EGBGB die Überprüfung nicht aus, ob der Versorgungsausgleich nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen oder zu beschränken ist (Senatsbeschluss vom 23. Februar 1994 - [X.] 39/93 - FamRZ 1994, 825, 827). Dafür müsste aber nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten, die für ihren gegenwärtigen oder künftigen wirtschaftlichen Stand von Bedeutung sind, eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des [X.] geboten sein, weil [X.] uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des [X.] in unerträglicher Weise widerspräche (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239). a) Die entsprechende tatrichterliche Ermessensentscheidung, die im [X.] der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachprüfbar ist (Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 m.w.N.), ist [X.] nicht zu beanstanden. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit genügt der Vortrag des Antragsgegners nicht, er sei wirtschaftlich auf seine Rente an-gewiesen. Dies gilt selbst dann, wenn er nach Durchführung des [X.] verstärkt auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sein sollte. Un-terhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungs-ausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 258, 259 und vom 29. April 1981 - [X.] 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757; [X.]/[X.] aaO [X.]. 283; [X.]/[X.]. § 1587 [X.]. 23; [X.] aaO § 1587 [X.] Rdn. 19). Ein Ausschluss aus wirtschaftlichen Gründen ist lediglich dann ge-rechtfertigt, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 258, 259). Entspre-chende, ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu seinen Lasten [X.] - 18 - gründende Umstände hat der Antragsgegner aus den unter [X.][X.] 3. dargestellten Gründen nicht vorgetragen. 29 b) Auch die "späte" Antragstellung auf Durchführung des [X.] ca. sechs Jahre nach Rechtskraft der Scheidung lässt den [X.] nicht nach der generellen Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB als grob unbillig erscheinen. Die Antragstellerin hat - im Scheidungsverbund anwaltlich vertreten - lediglich mitgeteilt, keinen Antrag auf Durchführung des [X.] zu stellen. Daraus durfte der Antragsgegner ohne Hinzutreten weiterer Umstände objektiv nicht schließen, die Antragstellerin werde auch in Zukunft keinen Wertausgleich begehren. Der Antrag auf die sog. "regelwidrige" Durchführung des Versorgungsausgleichs nach [X.]m Recht (Art. 17 Abs. 3 EGBGB) hat gerade nicht zwingend im Verbundverfahren zu erfolgen; er kann auch später im isolierten Verfahren nachgeholt werden ([X.]/[X.] aaO Art. 17 EGBGB Rdn. 22; vgl. [X.] [X.], 165; OLG Düs-seldorf FamRZ 1999, 1210; [X.] FamRZ 1991, 204; [X.] FamRZ 1991, 96, 98). Fallen die Zeitpunkte der Rechtskraft der Scheidung und der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auseinander, "verjährt" der Ausgleichsanspruch nicht; er erlischt nach § 1587 e Abs. 2 BGB grundsätzlich erst mit dem Tode des Berechtigten. Umstände, die demgegenüber die [X.] des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen, hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen. Vielmehr war die Antragstellerin im [X.] noch berufstätig; der Antragsgegner hatte deshalb keine Veranlassung zu der Annahme, die Antragstellerin habe sich schon abschließend mit der Regelung ihrer Altersvorsorge befasst. 5. Die angefochtene Entscheidung konnte auch deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünfte der [X.] B. S. vom 11. Januar 1999 und der [X.] [X.] vom 15. Dezember 1998 30 - 19 - die Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz ([X.] vom 21. März 2001, [X.] [X.], 403) nicht berücksichtigen. Das Oberlan-desgericht wird deshalb den Versorgungsausgleich auch unter Zugrundelegung aktueller Auskünfte der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 neu zu regeln haben. 31 6. [X.]n ihrer gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - erteilten [X.] hat die [X.] B. S. mitgeteilt, der Antragsgegner habe in der Ehezeit erst im Leistungsfall ermittelbare Versicherungszeiten in seiner Heimat zurückge-legt. [X.] Versicherungszeiten haben unter Zugrundelegung des Deutsch-[X.]n Sozialversicherungsabkommens vom 24. November 1997 ([X.] 1998 [X.][X.], [X.] ff.) jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der [X.] Rente. Da hier davon auszugehen ist, dass der Antragsgegner auch ohne Be-rücksichtigung des ausländischen Anrechts ausgleichspflichtig ist, beeinflusst das [X.] Anrecht den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht; es unterliegt dem schuldrechtlichen Ausgleich (vgl. Senatsbeschluss vom - 20 - 2. Dezember 1987 - [X.] 146/83 - FamRZ 1988, 273, 276; [X.] [X.], 1568, 1569; [X.] 6 UF 73/91 - veröffentlicht bei juris). [X.] [X.] [X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist urlaubs-
[X.] bedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.09.2000 - 6 F 269/98 - [X.], Entscheidung vom 04.07.2001 - 2 UF 195/00 -

Meta

XII ZB 168/01

17.01.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. XII ZB 168/01 (REWIS RS 2007, 5746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5746

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