Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2014, Az. 14 W (pat) 4/11

14. Senat | REWIS RS 2014, 2014

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Maischgefäß“ – zur Patentfähigkeit – Auslegung eines Patentanspruchs


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent [X.] 100 26 723

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], des [X.] [X.] sowie der Richterinnen Dipl.-Chem. Dr. [X.] und Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. November 2010 hat die [X.] des [X.] das Patent [X.] 100 26 723 mit der Bezeichnung

2

„Maischgefäß“

3

aufrechterhalten.

4

Dem Beschluss liegen die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zugrunde, von denen der Patentanspruch 1 wie folgt lautet:

5

„1. Maischgefäß (1) zum [X.] von Wasser und Malzschrot und/oder anderen stärkehaltigen Rohstoffen für die Bierherstellung, mit einem zumindest teilweise im Innern (2) des [X.] (1) wirkenden [X.] zum mechanischen Erzeugen von Wellen in dem eingefüllten Medium (6) aufgrund einer Vibration des [X.]s, dadurch gekennzeichnet, dass das [X.] ein [X.] (7) ist und zusätzlich zu einem Rührwerk (3) angeordnet ist, wobei der [X.] (7) im Innern des [X.] (2) rüttelnd hin- und herbewegbar ist, und durch den direkten Kontakt des Mediums (6) mit dem [X.] auf unmittelbare Art und Weise eine mechanische Wellenanregung in dem Medium (6) ausgeführt wird.“

6

Die Aufrechterhaltung des Patents wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Maischgefäß des Patentanspruchs 1 unstrittig neu sei und gegenüber dem von der [X.] zitierten Stand der Technik

7

[X.] [X.] 297 13 506 U1

8

[X.] [X.] 960 271 B

9

[X.] [X.] 3 814 003 A

[X.] GB 472 756 A

[X.] [X.], [X.], 8. Auflage, VLB Berlin,

 1998, [X.], 221 bis 223 und 228

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Keine der [X.], [X.] oder [X.] enthalte einen Hinweis, der den gleichzeitigen Einsatz eines [X.]s und eines [X.] zur Beschleunigung des Maischprozesses nahe legen würde. Auch eine Zusammenschau der [X.], [X.] und [X.] lasse keine weiteren Aspekte erkennen, die die erfinderische Tätigkeit des im erteilten Patentanspruch 1 beschriebenen [X.] infrage stellen würden. Darüber hinaus trage auch die weitere, von der [X.] in Betracht gezogene Druckschrift [X.] nichts zur patentgemäßen Lösung der gestellten Aufgabe bei. Die Druckschrift [X.] liege vom [X.] weiter ab, da sie nur Phasen- bzw. Reaktionssysteme betreffe, denen Maische nicht zuzurechnen sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der [X.].

Die Einsprechende macht unter weiterer Einbeziehung der Druckschriften

[X.] [X.] 973 360

[X.] GB 478 721

[X.] SU 1541244 A1 und

[X.] von [X.]

geltend, dass es sich beim [X.] um eine enzymkatalysierte Abbaureaktion in Verbindung mit einem Lösungsvorgang handle. Für den Fachmann sei es daher offensichtlich, dass eine effektivere Durchmischung zu einer erheblichen Verbesserung der Umsetzungsgeschwindigkeit beim [X.] führe. Es liege für ihn folglich auf der Hand, die Maischvorrichtung der [X.] mit der in der [X.] beschriebenen Vorrichtung zur Kombination von Vibration und Durchwirbelung auszustatten. Dies liege für den Fachmann auch deshalb nahe, weil der Inhalt der [X.] bzw. [X.] zum Fachwissen eines Durchschnittsfachmannes gehöre und darin ebenfalls auf die vorteilhafte Wirkung von Vibrationen bzw. Schwingungen, die durch mechanische Agitation erzeugt würden, in Verbindung mit dem [X.] hingewiesen werde. In Kenntnis von [X.] und [X.] bzw. [X.] bedürfe es somit keines erfinderischen Zutuns, die Druckschrift [X.] heranzuziehen und die Aufgabe im patentgemäßen Sinn zu lösen. Die Einsprechende macht ferner geltend, dass der Inhalt der Druckschrift [X.]/[X.] neuheitsschädlich entgegenstehe, da ein Maischgefäß zum einen nicht zwangsläufig eine Heizung aufweisen müsse, so dass die Druckschrift [X.]/[X.] ein Maischgefäß im Sinne des Patentanspruchs 1 offenbare. Zum anderen sei im Patentanspruch 1 weder die bauliche Gestaltung noch der Frequenzbereich des darin genannten „[X.]s“ definiert. Demzufolge sei darunter auch der in [X.]/[X.] beschriebene, im [X.] arbeitende Generator zu verstehen. Nach [X.] stehe eine Zusammenschau der Druckschriften [X.]/[X.] und [X.] dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch im Hinblick auf die fehlende erfinderische Tätigkeit patenthindernd entgegen.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.] vom 4. November 2010 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie u. a. auf folgende Dokumente

Anlage 1 Dissertation von [X.] am Institut für Biotechnologie

der [X.], eingereicht am 10. September 2009 Seiten 90 bis 95

Anlage 2 Dissertation von [X.] am Institut für Biotechnologie

der [X.], eingereicht am 10. September 2009, Seiten 69 bis 71

Anlage 3 [X.], [X.], 8. Auflage, VLB

Berlin, 1998, [X.] bis 231 (enthält weitere [X.] aus der [X.])

und trägt im Wesentlichen vor, dass das [X.] eine Kombination aus dem Herauslösen der löslichen und unlöslichen Substanzen aus den [X.] sowie einem enzymatischen Abbauvorgang darstelle. Zeitlich limitierender Faktor sei dabei somit nicht das Mischen, sondern der Herauslösungsprozess aus den [X.] sowie der enzymatische Abbauprozess. Durch den zusätzlichen Einsatz einer Vibrationsquelle würden diese Prozesse beim [X.] erfindungsgemäß beschleunigt, was durch die Angaben in den [X.] und [X.] bestätigt werde. Hierfür gebe es im zitierten Stand der Technik jedoch keine Anregung. Bei der [X.] handle es sich ferner nicht um neuheitsschädlichen Stand der Technik, denn darin werde kein Maischgefäß zum [X.] von Wasser und Malzschrot entsprechend dem Patentanspruch 1 der Streitpatentschrift verwendet, sondern lediglich ein sog. [X.]. Zudem sei der in [X.] beschriebene Generator kein als [X.] ausgebildetes [X.], da dieser aktiv keine Schwingungen ausüben könne.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Zum Wortlaut der geltenden Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

II.

Die Beschwerde der [X.] ist zulässig, sie konnte jedoch nicht zum Erfolg führen.

1. Bei den geltenden Patentansprüchen 1 bis 4 handelt es sich um die erteilten Patentansprüche 1 bis 4, die auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 7 iVm den Absätzen [0008 und 0013] der Offenlegungsschrift [X.] 100 26 723 A1 zurückgehen. Die Anspruchsfassung ist auch sonst nicht zu beanstanden.

2. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Uneinigkeit darüber, ob der im geltenden Patentanspruch 1 verwendete Begriff „Rüttelstab“ eine Vorrichtung zur Erzeugung von Ultraschallwellen mit umfasst und welche Vorrichtungen der Fachmann unter dem darin verwendeten Begriff „Maischgefäß“ versteht.

Vor der Beurteilung der Patentfähigkeit des beanspruchten [X.] ist daher der Sinngehalt des geltenden Patentanspruchs 1 in seiner Gesamtheit unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei stellt die Patentschrift im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (vgl. [X.], 410, Rn. 18 - Kettenradanordnung; [X.], 909, L[X.]. und 2. – [X.]annschraube). Unter Berücksichtigung dessen sind die Begriffe „[X.]“ und „Maischgefäß“ folglich so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift versteht (vgl. [X.], 232 – Brieflocher).

Der Fachmann ist vorliegend ein an einer Hochschule ausgebildeter Diplomingenieur der Fachrichtung Brauwesen und Getränketechnologie, der mit der Konstruktion sowie dem Betrieb von [X.] befasst und vertraut ist und zudem über fundierte Kenntnisse der biochemischen Abläufe beim Maischprozess verfügt.

2.1 Dieser Fachmann entnimmt der Streitpatentschrift, dass es sich als vorteilhaft erweist, wenn mit einem als „Rüttelstab“ ausgebildeten [X.] im Inneren des Maischgefäßes Wellen mit einer Frequenz von etwa 12 000 Schwingungen pro Minute, entsprechend einer Frequenz von 200 Hz, erzeugt werden (vgl. [X.] 100 26 723 B4, Abs. [0032]). Da dem unter Punkt II.2 definierten Fachmann bekannt ist, dass [X.] im Bereich von 15 bis 50 kHz liegen, wird er die patentgemäßen Vibrationen somit keinesfalls mit Ultraschall in Verbindung bringen. Zudem wird im Streitpatent ausgeführt, dass der Rüttelstab in der Art eines Betonrüttlers im Medium hin und her bewegt werden kann (vgl. [X.] 100 26 723 B4, Abs. [0012]). Dieser Aussage entnimmt der Fachmann ebenfalls, dass die patentgemäße Lehre nicht auf höherfrequenten Schwingungen basiert, sondern auf Schwingungen im niederfrequenten Bereich, da Betonrüttler üblicher Weise bei ca. 50 Hz betrieben werden. [X.] wird der Fachmann mit dem patentgemäßen Begriff „Rüttelstab“ auch deshalb nicht in Verbindung bringen, weil in der Beschreibung des Streitpatents explizit ausgeführt wird, dass die nach der patentgemäßen Lehre erhaltenen Ergebnisse mit Ultraschall nicht erzielbar sind (vgl. [X.] 100 26 723 B4, Abs. [0011]). Aufgrund der Beschreibung der Streitpatentschrift wird der Fachmann trotz fehlender Definition des Frequenzbereichs im Patentanspruch 1 somit erkennen, dass mit dem Begriff „Rüttelstab“ keine Vorrichtungen zur Erzeugung von höherfrequenten Ultraschallwellen umschrieben werden, sondern ausschließlich Vorrichtungen, die Vibrationen im niederfrequenten Bereich erzeugen.

Eine solche Interpretation des geltenden Patentanspruchs 1 erfordert – entgegen der von der [X.] vertretenen Auffassung – für ein fachlich korrektes Verständnis der darin vermittelten technischen Lehre keine zusätzliche Aufnahme eines definierten Frequenzbereichs. Denn wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat, handelt es sich bei der in der Streitpatentschrift angegebenen Frequenz von 200 Hz lediglich um einen Richtwert, an dem sich der Fachmann orientieren kann, um eine optimale Frequenz im niederfrequenten Schwingungsbereich zu ermitteln. Die Patentinhaberin hat des Weiteren glaubhaft vorgetragen, dass der Fachmann hiervon auch deshalb ausgeht, weil der „[X.]“ den Angaben in der Streitpatentschrift zur Folge in der Art eines [X.]s bewegt wird, von dem ihm jedoch bekannt ist, dass mit diesem aufgrund von Unwuchten Schwingungen von 200 Hz nicht erreicht werden können, so dass der Fachmann in den 200 Hz auch aus diesem Grund nur eine Bereichsangabe erkennt.

In Anbetracht dessen stehen - anders als von der [X.] angenommen - auch die Ergebnisse der nachveröffentlichten Dissertation, die in den [X.] und [X.] ausschnittsweise beschrieben werden, nicht im Widerspruch zu der im geltenden Patentanspruch 1 beschriebenen technischen Lehre, obwohl aus ihnen hervorgeht, dass sich die gewünschten Effekte bei der im Streitpatent explizit angegebenen Frequenz von 200 Hz nicht einstellen, sondern hierfür eine Frequenz von 120 Hz zu bevorzugen ist (siehe Anlage [X.], [X.] bis 69). Diese Aussage steht vielmehr im Einklang mit dem geltenden Patentanspruch 1 in seiner zuvor dargelegten Auslegung, da sie einmal mehr deutlich macht, dass mit dem im geltenden Patentanspruch 1 verwendeten Begriff „[X.]“ keine exakte Frequenz von 200 Hz verbunden ist, sondern damit eine Vielzahl von Schwingungen im niederfrequenten Bereich umschrieben wird. Die mit Verwendung des Begriffs „[X.]“ getroffene Verallgemeinerung ist vorliegend folglich zulässig, da mit ihr nur dem berechtigten Anliegen der Patentinhaberin Rechnung getragen wird, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen und damit sämtliche Energien, die für einen effizienten Aufschluss der [X.] erforderlich sind, zu beanspruchen (vgl. [X.], 1210, 1. [X.] Rn. 15 – Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren).

2.2 Zu dem im Patentanspruch 1 ebenfalls allgemein verwendeten Begriff „Maischgefäß“ findet der Fachmann im Absatz [0006] der Streitpatentschrift nähere Ausführungen. Aus ihnen geht hervor, dass in Fachkreisen unter dem Oberbegriff „Maischgefäß“ alle Gefäße verstanden werden, die beim [X.] zum Einsatz kommen, unabhängig davon ob hierfür ein Kombinationsgerät wie die [X.]pfanne oder einzelne, für die jeweiligen Teilschritte des [X.]s geeignete Geräte wie [X.] und [X.] verwendet werden (vgl. [X.] 100 26 723 B4, Abs. [0006]). Der Begriff „Maischgefäß“ ist auch deshalb in diesem Sinne breit auszulegen, weil weder die Beschreibung der Streitpatentschrift noch der geltende Patentanspruch 1 einen Anhaltspunkt dafür liefern, dass das patentgemäße „Maischgefäß“ zwingend zum Erhitzen der Maische und damit für den enzymatischen Abbau der im Malz enthaltenen Stärke geeignet sein muss. Demzufolge sind unter dem im Patentanspruch 1 genannten Begriff „Maischgefäß“ auch solche Gefäße zu verstehen, in denen lediglich das geschrotete Darrmalz und das Brauwasser miteinander zur Maische vermengt werden.

3. Das Maischgefäß des geltenden Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen

[X.]a Maischgefäß zum [X.] von Wasser und Malzschrot und/oder anderen stärkehaltigen Rohstoffen für die Bierherstellung, mit einem zumindest teilweise im Inneren des [X.] wirkenden

[X.] [X.] zum mechanischen Erzeugen von Wellen in dem eingefüllten Medium aufgrund einer Vibration des [X.]s,

[X.] wobei das [X.] ein [X.] ist, der

[X.] zusätzlich zu einem Rührwerk angeordnet ist,

M4a sich im Inneren des [X.] befindet,

[X.] rüttelnd hin und her bewegbar ist und durch den direkten Kontakt  des Mediums mit dem [X.] auf unmittelbare Art und Weise  eine mechanische Wellenanregung in dem Medium ausgeführt  wird.

ist neu gegenüber der Entgegenhaltung [X.]/[X.], da der im geltenden Patentanspruch 1 genannte „[X.]“ entsprechend der Auslegung unter Punkt [X.] ein abgrenzendes Merkmal darstellt.

Im Maischgefäß der Druckschrift [X.]/[X.] wird zwar eine Kombination aus einem Rührwerk und einem [X.] verwendet und damit im eingefüllten Medium des [X.] mechanisch Wellen erzeugt, so dass die bekannte Vorrichtung die patentgemäßen Merkmale [X.]a, [X.] und [X.] bis [X.] aufweist (vgl. [X.], Anspruch 1). Als [X.] kommt hierbei allerdings ein Generator zum Einsatz. In diesem werden die Stäbe eines Schwingungssystems durch den erzeugten Flüssigkeitsstrom zu [X.] in ihrer Eigenfrequenz angeregt (vgl. [X.], [X.], mittlerer Abs.). Der Generator wird demnach hydrodynamisch betrieben und daher selbst nicht in Bewegung versetzt. Folglich ist der in der Vorrichtung der [X.]/[X.] verwendete Generator kein [X.] im patentgemäßen Sinn, das als „[X.]“ aufgebaut ist und demzufolge selbst aktiv Schwingungen erzeugt. Außerdem werden mit dem Generator in der Vorrichtung der [X.]/[X.] ausschließlich [X.] erzeugt, da außer der damit erzeugten Eigenfrequenz des Schwingungssystems, die im [X.] liegt, keine weiteren Schwingungen generiert werden (vgl. [X.], [X.], zweiter Abs, [X.] 6, [X.], zweiter Abs, [X.] 7 von unten [X.] m. Anspruch 1). Wie bereits zuvor unter Punkt [X.] ausgeführt, ist der „[X.]“ des patentgemäßen Merkmals [X.] jedoch nicht dazu in der Lage [X.] zu erzeugen, sondern lediglich für die Erzeugung niederfrequenter Schwingungen geeignet. Für das patentgemäße Merkmal [X.] findet sich in der [X.]/[X.] demzufolge keine Offenbarung.

Zu einer anderen Beurteilung der Sachlage führt auch der Einwand der [X.], dass die von einem Generator erzeugten Frequenzen üblicher Weise einstellbar seien und daher mit dem Generator der [X.]/[X.] auch die niederfrequenten Schwingungen eines patentgemäßen „[X.]es“ erzeugbar seien, nicht. Denn das in der [X.]/[X.] beschriebene Versetzen der Stäbe in [X.] ihrer Eigenfrequenz macht deutlich, dass eine Regulierung der Frequenz beim [X.] der [X.]/[X.] nicht vorgesehen ist, da die Schwingung der Stäbe in ihrer Eigenfrequenz eine immanente Eigenschaft des betrachteten Schwingungssystems ist und sich diese somit nicht einstellen lässt. Zudem ist in der [X.]/[X.] nur von Ultraschall und damit von kurzen, punktuell auftretenden Schwingungen, nicht aber von langen, großräumigen mechanischen Schwingungen, wie sie im niederfrequenten Bereich auftreten, die Rede. Auch aus diesem Grund liest der Fachmann somit - anders als von der [X.] angenommen - in der [X.]/[X.] keinen „[X.]“, wie im patentgemäßen Merkmal [X.] angegeben, unmittelbar und eindeutig mit (vgl. [X.], 382, [X.]. [X.] m. Rn. 25 und 26 - Olanzapin).

Auch in keiner weiteren, der dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen wird, von der [X.] unbestritten, das patentgemäße Maischgefäß in allen Einzelheiten beschrieben.

4. Das Maischgefäß nach Patentanspruch 1 beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit.

Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Maischgefäß zur Verfügung zu stellen, das ein zeitsparendes [X.] erlaubt (vgl. [X.] 100 26 723 B4, Abs. [0008]).

Die Aufgabe wird durch das Maischgefäß des geltenden Patentanspruchs 1 mit den unter Punkt II.3 genannten Merkmalen [X.] bis [X.] gelöst.

Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann insbesondere von der [X.]/[X.] ausgehen, da auch mit der in der [X.]/[X.] beschriebenen Vorrichtung u. a. der Prozess der [X.] der Biermaische beschleunigt werden soll (vgl. [X.], [X.], erster Abs. und zweiter Abs., [X.] 1 bis 4 von unten). [X.]/[X.] offenbart hierfür ein Maischgefäß, bei dem zum Mischen von zerkleinertem Malz oder ungemälzter Gerste mit Wasser eine Kombination aus Rührwerk und [X.] eingesetzt wird. Im Inneren des Gefäßes kommt das Medium folglich in direkten Kontakt mit einem Rührwerk sowie einem zur Erzeugung von [X.] geeigneten Generator (vgl. [X.], Anspruch 1 [X.] m. [X.], [X.]. 1). Alternativen zu dem hydrodynamisch und damit passiv betriebenen Generator zur Erzeugung von [X.], werden in der [X.]/[X.] allerdings nicht angesprochen (vgl. [X.], [X.], mittlerer Abs. [X.] m. letzter Abs., erster Satz). Demzufolge liefert die [X.]/[X.] dem Fachmann keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein zeitsparendes [X.] auch dann möglich ist, wenn – wie in den Merkmalen [X.] und [X.] des geltenden Patentanspruchs 1 vorgesehen – ein [X.] in Form eines [X.]es zur Erzeugung von energieärmeren, niederfrequenten Schwingungen zusammen mit einem Rührwerk verwendet wird, da in der [X.]/[X.] hierfür der Einsatz von [X.] als wesentlich erachtet wird und ein Austausch des Generators somit nicht vorgesehen ist.

Der [X.] ist zwar insofern zuzustimmen, als der Fachmann dem in der [X.]/[X.] im Jahr 1988 propagierten Einsatz von Ultraschall skeptisch gegenüber stehen wird, weil ihm aufgrund seines Fachwissens, wie es in dem aus dem [X.] stammenden Lehrbuch - das vorliegend als Druckschrift [X.] bezeichnet wird - bekannt ist, dass die [X.]arbeit bei der Maischarbeit zwar eine große Rolle spielt, ein zu intensives Rühren aber dennoch zu vermeiden ist, da dabei zusätzlich Luft eingetragen wird und an den [X.] auftreten (vgl. Anlage 3, [X.], li. [X.]. zweiter und vierter Abs.). Die [X.] lehrt für eine gute Maischarbeit sowie einen optimalen Kontakt zwischen den Bestandteilen des Malzes und den im Wasser gelösten Enzymen mithin auf die Dimensionierung des [X.] sowie die Beheizung der [X.] zu achten (vgl. [X.], [X.], seitenübergreifender Abs. und [X.], li. [X.]. zweiter Abs, erster Satz [X.] m. [X.]28, re. [X.]. letzter Abs.). Damit bietet die [X.] dem Fachmann allerdings keine Veranlassung die [X.]arbeit durch den zusätzlichen Eintrag von niederfrequenten Schwingungen zu unterstützen, sondern regt allenfalls eine Optimierung der [X.]arbeit an.

Anregungen, die in Richtung der patentgemäßen Lösung weisen, erhält der Fachmann auch aus den ebenfalls mit der Bierherstellung befassten [X.], [X.] und [X.] nicht.

Aus der [X.] ist ihm u. a. eine Vorrichtung zum Aufheizen von Maische bekannt, in der mit einem [X.] Ablagerungen während des [X.] verhindert werden. Mit dem [X.] wird bei dieser Vorrichtung zusätzlich die Freisetzung von Enzymen sowie die Trennung von [X.]elzen und Korn gefördert (vgl. [X.], [X.], fünfter Abs iVm Anspruch 1). [X.] Schwingungen oder als [X.] ausgebildete [X.]e sind für die Lehre der [X.] somit nicht von Belang, so dass die Druckschrift [X.] kein Maischgefäß mit den patentgemäßen Merkmalen [X.] und [X.] nahe zu legen vermag.

Bei der Vorrichtung der Druckschrift [X.] handelt es sich um einen für das Brauen von Bier geeigneten Tank, in dem das Gären, das Altern sowie die abschließenden Schritte des [X.] durchgeführt werden können (vgl. [X.], Anspruch 1 [X.] m. [X.]. 2, [X.] 56 bis 66). Im Inneren dieses Tanks befindet sich am Boden eine Vorrichtung, mit der Ultraschall oder andere mechanische Wellen erzeugt werden, um damit die abgesetzte Hefe aufzulockern und deren Abfluss aus dem Tank zu unterstützen (vgl. [X.], [X.]. 6, [X.] 24 bis 29). Nachdem diese Vorrichtung somit weder für den [X.] geeignet ist, noch in ihr eine Kombination aus Rührwerk und [X.] vorgesehen ist, erschließen sich dem Fachmann die patentgemäßen Merkmale [X.] und [X.] auch durch die Angaben in der [X.] nicht.

Auf den Vorteil niederfrequenter Schwingungen in Kombination mit [X.]arbeit, entsprechend den patentgemäßen Merkmalen [X.] und [X.], weist auch die Druckschrift [X.] nicht hin, denn für eine beschleunigte und vervollständigte [X.] bei der Bierherstellung wird darin ebenfalls eine Beaufschlagung der Maische mit Schwingungen von Ultraschallfrequenz als wesentlich erachtet (vgl. [X.], [X.], [X.] 1 bis 8 und 14 bis 19 sowie [X.], [X.] 93 bis 99). Verfahren, wie sie vor dem für die [X.] maßgeblichen Zeitpunkt verwendeten verwendet worden sind und unter Einsatz von niederfrequenten Schallsendern z.B. beim Umrühren des Malzes in den [X.] durchgeführt wurden, werden in der [X.] dagegen als wenig wirkungsvoll beschrieben (vgl. [X.], [X.], [X.] 13 bis 28). Damit steht die Lehre der [X.] jedoch im Gegensatz zur Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent, da der Fachmann einer durch die Anwendung von Ultraschall überholten Technik keine Beachtung schenken und folglich den Einsatz von niederfrequenten Schwingungen in Kenntnis der [X.] sogar vermeiden wird.

Folglich konnte der Fachmann ausgehend von [X.]/[X.], selbst unter weiterer Berücksichtigung einer oder mehrerer der [X.], [X.] und [X.] sowie unter gleichzeitiger Einbeziehung seines Fachwissens, wie es in der Druckschrift [X.] wiedergegeben wird, nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent gelangen.

Auch die Druckschrift [X.], die zwar nicht mit den Vorgängen des [X.]s aber mit allgemeinen Misch- und Lösungsverfahren befasst ist und daher ebenfalls von dem unter Punkt II.2 definierten Fachmann in Betracht gezogen wird, führt zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. Das Prinzip der in [X.] beschriebenen Vorrichtung zum Beschleunigen von Misch-, Rühr- und ähnlichen Vorgängen basiert darauf, [X.] sowie einer Durchwirbelung auszusetzen (vgl. [X.], [X.], [X.] 16 bis 21). Hierfür wird eine kombinierte Vorrichtung aus einem [X.] und einem Wirbelgerät vorgeschlagen, wobei die Frequenz des Vibrators variiert werden kann und beide Geräte gleichzeitig betreibbar sind (vgl. [X.], [X.], [X.] 29 bis [X.], [X.] 5 und [X.], [X.] 41 bis 44 [X.] m. Ansprüche 1, 2 und 10). Aufgrund der Tatsache, dass der Vibrator der in [X.] beschriebenen Vorrichtung nach dem [X.] arbeitet, erkennt der Fachmann des Weiteren, dass damit niederfrequente Schwingungen erzeugt werden (vgl. [X.], Anspruch 7 [X.] m. [X.]. 2). Es ist zwar zutreffend, dass - wie von der [X.] vorgetragen wurde - in der [X.] somit zur Verbesserung von Misch- und Lösungsvorgängen eine Kombination aus niederfrequenten Schwingungen und [X.]arbeit empfohlen wird. Auf den speziellen Vorgang des [X.]s, wird die Lehre der [X.] allerdings nicht übertragen. Das Argument der [X.], der Fachmann werde unter den allgemeinen Verfahren der [X.] auch das [X.] subsumieren, kann daher nicht gefolgt werden, denn selbst enzymatisch katalysierte Vorgänge, wie sie beim [X.] stattfinden, werden in der [X.] an keiner Stelle erwähnt. Allein die Tatsache, dass sich in der [X.] keine Aussage findet, die den Fachmann davon abhält die Vorrichtung der [X.] zur Beschleunigung des Maischprozesses einzusetzen, kann entgegen der Auffassung der [X.] ebenfalls nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass das Bereitstellen eines [X.] mit den patentgemäßen Merkmalen [X.] und [X.] kein erfinderisches Zutun erfordert. Denn um in der Lehre der [X.] einen Lösungsweg erkennen zu können, der für den Fachmann auf der Hand liegt, um von den bisher im Stand der Technik beschritten Wegen bei der Beschleunigung der Maischarbeit abzuweichen, bedarf es geltender Rechtsprechung folgend vielmehr über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Hinweise oder sonstiger Anregungen dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (vgl. [X.], 746, [X.] – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Derartige Anregungen oder Hinweise sind der [X.] jedoch nicht zu entnehmen. Nachdem sich auch in der zuvor erörterten Druckschrift [X.]/[X.] keine Hinweise finden, die von dem im Stand der Technik üblichen Einsatz eines [X.] erzeugenden Generators abraten, vermag somit selbst die von der [X.] in der mündlichen Verhandlung wiederholt zitierte Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.]/[X.] und [X.] das Beruhen des mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten [X.] auf erfinderischer Tätigkeit nicht zu widerlegen.

Auch die gleichzeitige Berücksichtigung der weiteren, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen [X.] und [X.] führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die in der Druckschrift [X.] beschriebenen, mechanisch erzeugten Schwingungen kommen zum einen nicht in Kombination mit einem Rührwerk zum Einsatz, so dass aus der [X.] die patentgemäßen Merkmale [X.] und [X.] nicht abzuleiten sind (vgl. [X.], [X.], [X.] 22 bis 33 und 76 bis 81). Zum anderen werden die mechanisch erzeugten Schwingungen in der [X.] nur bei chemischen Reaktionen und Extraktionsprozessen verwendet, nicht aber bei enzymatischen Reaktionen (vgl. [X.], [X.], [X.] 60 bis 75). Damit fehlt der Lehre der [X.] jedoch der Bezug zu dem in Rede stehenden Maischprozess, bei dem die Aktivität der Enzyme von entscheidender Bedeutung ist (vgl. [X.], [X.], re. [X.]. unterer gerahmter Abs. [X.] m. [X.]28, re. [X.], letzter Abs.).

Die Druckschrift [X.] spricht zwar davon beim [X.] nach dem Ablassen der Flüssigkeit in die verbleibenden Feststoffe mit einem an einer Platte befestigten Oszillator vertikale Schwingungen einzubringen (vgl. [X.], [X.], [X.] 80 bis 94). Von einer Kombination der mechanischen Schwingungen mit der [X.]arbeit wird in der [X.] jedoch abgeraten, da während des [X.] das Rührwerk regelmäßig außer Betrieb genommen wird (vgl. [X.], [X.], [X.] 94 bis 96). Eine Anregung oder ein Hinweis darauf, die Maischarbeit entsprechend den patentgemäßen Merkmalen [X.] und [X.] durch eine Kombination aus [X.]arbeit und mechanisch erzeugten, niederfrequenten Schwingungen zu beschleunigen, erhält der Fachmann somit auch aus der [X.] nicht.

Nach alledem wird die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 vom Stand der Technik nicht nahegelegt.

5. Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Der geltende Patentanspruch 1 hat folglich Bestand. Die Patentansprüche 2 bis 4 betreffen besondere Ausführungsformen der Vorrichtung nach Patentanspruch 1 und sind daher mit diesem rechtsbeständig.

Meta

14 W (pat) 4/11

21.10.2014

Bundespatentgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.10.2014, Az. 14 W (pat) 4/11 (REWIS RS 2014, 2014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2014

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