Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. III ZR 445/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 6973

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:030817BIIIZR445.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 445/16
vom

3. August 2017

in dem Rechtsstreit

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
3. August 2017 durch [X.]
[X.], [X.], [X.] und [X.] sowie die
Richterin Pohl

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Urteil des [X.] -
20. Zivil-senat -
vom 3. August 2016 -
20 U 1675/16 -
wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Er begehrt -
soweit für die Festsetzung des Werts der mit der [X.] geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung -
die Zahlung von pflichtet ist, ihn von 1
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sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung entstanden sind und noch entstehen werden.

Mit Beitrittserklärung vom 2. Mai 2005 beteiligte sich der Kläger in Höhe .

P.

M.

GmbH & Co. KG IV. Zugleich bot er der Beklagten, die als Treuhandkommanditistin der [X.] und Mittelverwendungskon-trolleurin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an, der durch die Annahme des [X.] durch die hierzu bevollmächtigte Komple-mentärin der [X.] zustande kam. [X.] zahlte er lediglich 50 % der Einlage ein. Die andere Hälfte der Einlage (nebst Agio), ins-r-schreibung, die er an die E.

P.

A.

GmbH verkaufte. Das dafür fällige Entgelt wurde sodann auf ein Konto der [X.] überwiesen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Ersturteil
aufgehoben und die Beklagte an-tragsgemäß verurteilt, wobei es den Streitwert für das Berufungsverfahren auf estgesetzt hat. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Beklagte Beschwerde gemäß § 544 ZPO eingelegt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß §
26 Nr.
8 Satz 1 EGZPO für diesen Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Be

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1.
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und [X.] zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der
die Wertgrenze von ertung der Beschwer der [X.] ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 -
III ZR 221/13, BeckRS 2015, 00748 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2016 -
III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428 Rn. 5; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 -
II ZR 177/15, BeckRS 2017, 100946 Rn. 5). Der Senat ist an die Streitwertfestset-zung des Berufungsgerichts nicht gebunden (z.B. Senat, Beschluss vom 4. Mai 2017 -
III ZR 615/16, BeckRS 2017, 110837 Rn. 3; [X.], Beschlüsse vom 8.
November 2016 -
II ZR 8/16, BeckRS 2016, 20392 Rn. 5 und vom 10. Januar 2017 aaO; [X.]. mwN).

2.
Durch die Verurteilung zur Zahlung ist die Beklagte in Höhe von durch die Feststellung der Frei-

a) Der Kläger hat hinsichtlich des [X.] eine positive Fest-stellungsklage erhoben. Entscheidend für die
Bemessung des Werts einer ent-sprechenden Verurteilung ist, in welcher Höhe die Beklagte mit einer (späteren) Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen muss. Sodann ist, da es sich (nur) um einen Feststellungsausspruch handelt, nach ständiger Rechtsprechung
des [X.] ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen (z.B. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 aaO Rn. 10 und vom 4. Mai 2017 aaO; [X.], Beschluss vom 10. Januar 2017 aaO Rn. 7).

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b) Nach dem Vortrag des [X.] in der
Klageschrift und dem darauf [X.] nehmenden Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdebegründung muss der Kläger mit einer Inanspruchnahme (durch die [X.], die [X.] oder die Finanzbehörden) bis zu einer Höhe von maximal soweit kann er Freistellung von der Beklagten verlan-berücksichtigende Beschwer der Beklagten.

Nach alledem erreicht die Gesamtbeschwer der Beklagten nicht einen genden Wert.

[X.]

[X.]
Remmert

[X.]
Pohl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.03.2016 -
29 O 7598/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.08.2016 -
20 U 1675/16 -

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Meta

III ZR 445/16

03.08.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2017, Az. III ZR 445/16 (REWIS RS 2017, 6973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6973

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20 U 1675/16

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