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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]/12
vom
10. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 43 Nr. 1
Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern [X.] Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§
18 Abs. 1 Satz 2 [X.]) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach §
43 Nr. 1 [X.] zu qualifizieren.
[X.], Beschluss vom 10. Oktober 2013 -
V [X.]/12 -
LG
Berlin
[X.][X.]
-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner
und
Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der [X.] des [X.] vom 26.
Oktober
2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
Gründe:
I.
Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende [X.]. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die [X.] auf Entziehung des Eigentums nach §
18 [X.] geklagt und nach [X.] Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt
16 Abs. 7 [X.] verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47
% 25.854,73
ebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskos-ten.
1
-
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr ent-sprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelas-sen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach §
62 Abs.
2 [X.] finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in [X.] nach §
43 Nr. 1 bis 4 [X.] keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidungen.
Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der -
weit auszulegenden (vgl. Senat, [X.] vom 19.
Februar 2009 -
V [X.], [X.], 1282
f.)
-
Vorschrift des §
43 Nr.
1 [X.] handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Be-gehren auf §
16 Abs. 7 [X.] stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach §
18 [X.] zu den Kosten der
Verwaltung im Sinne von §
16 Abs. 2 [X.] gehören. Ob §
16 Abs. 7 [X.] nur den (Regel-)Fall des §
18 [X.] betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der [X.] als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§
18 Abs.
1 Satz 2 [X.]), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu §
43 Nr. 1 [X.]. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Strei-tigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die [X.] Kosten solche der Verwaltung sind und ob diese ggf. einer Vertei-2
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lung nach dem Maßstab des §
16 Abs.
2 [X.] unterliegen. Vor diesem Hinter-grund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst -
was entgegen der Auffassung der Beklagten mit Blick auf die Streichung von §
51 [X.] aF zu bejahen sein dürfte
-
ihrerseits als wohnungseigentumsrechtli-che Streitigkeit nach §
43 [X.] einzuordnen ist (vgl. [X.] in [X.], [X.], 12.
Aufl., §
43 Rn.
74; [X.] in [X.], aaO, §
19 Rn.
14; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
43 Rn.
10; [X.]/Then, [X.], 2.
Aufl., §
18 Rn.
14; [X.], [X.], 3.
Aufl., §
19 Rn.
7; [X.] möglicherweise [X.]/[X.], [X.], 72.
Aufl., §
43 [X.] Rn.
3, der ledig-lich §
18 Abs. 3 [X.] erwähnt).
2. [X.] beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.][X.], Entscheidung vom 07.09.2011 -
100 [X.]/11 [X.] -
LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2012 -
55 S
342/11 [X.] -
5
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. V ZR 281/12 (REWIS RS 2013, 2100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2100
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