Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. III ZR 111/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 904

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 9. November 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BG[X.]R: ja BGB § 839 E, [X.]; [X.] ([X.]: 3. August 1992) § 20; [X.] ([X.]: 20. Dezember 1993) § 7 Zur [X.]rage, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein Restitutionsantragsteller, dessen Rückgabeantrag bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmi-gung übersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsan-spruchs ergreifen muss. BG[X.], Urteil vom 9. November 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Dresden - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]errmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz für Schäden in Anspruch, die sie erlitten haben, weil die Beklagte für die Veräußerung bestimmter, restituti-onsbefangener Grundstücke eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt hat, obwohl zuvor Restitutionsanträge gestellt waren. 1 [X.] zu 1 und 2 und Großvater der Kläger zu 3 bis 5 war Eigentümer von Grundstücken in [X.]-L. mit einer Gesamtfläche von 14.573 m². Der Grundbesitz wurde 1950 enteignet und in Volkseigentum über-führt. Zuletzt war die [X.]. [X.] [X.] 2 - 3 - strebte mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1990 im Wege der Reprivatisierung nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. [X.] I S. 141) den Erwerb dieses Grundbesitzes an; am 30. August 1990 wurde er als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 1990 ver-kaufte [X.](im [X.]olgenden: Verkäufer) diese und weitere ihm gehörende Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 31.865 m² an die [X.]

Gmb[X.] (im [X.]olgenden: [X.]) zu einem Preis von 280 DM/m²; von dem Gesamtpreis von 8.922.200 DM entfielen 4.080.440 DM auf die hier betrof-fenen Grundstücke. Nachdem das Vermögensamt der [X.] im [X.]inblick auf von der [X.] bei der [X.] angemeldete [X.] das Genehmigungsverfahren noch durch Verfügung vom 16. April 1991 gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung ver-mögensrechtlicher Ansprüche ausgesetzt hatte, erteilte sie für diesen Vertrag und einen zwischen der [X.] und der [X.]. AG geschlossenen Vertrag über die Einbringung der Grundstücke in eine BGB-Gesellschaft am 26. April 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Erwerber wurden am 16. März 1992 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Die Kläger zu 1 und 2 und der am 5. Mai 2000 verstorbene Vater (Rechtsvorgänger) der Kläger zu 3 bis 5 stellten mit notarieller Urkunde vom 21. September 1990 einen Antrag auf Restitution des ehemaligen Grundbesit-zes ihres Vaters. Der Antrag ging der [X.] am 5. Oktober 1990 zu und wurde am 19. Dezember 1990 auf deren Verlangen vom 6. November 1990 um eine Aufstellung der Grundstücke ergänzt. Diese Unterlagen gerieten zunächst bei der [X.] zu anderen Akten. 3 - 4 - Am 22. Oktober 1991 erfuhr die Klägerseite bei einem Besuch vor Ort von der Veräußerung der Grundstücke. Die Klägerin zu 1 machte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 1991 darauf aufmerksam, dass zunächst die Eigentumsverhältnisse zu klären seien. In gleichlautenden Schreiben vom 9. Dezember 1992 an die Beklagte, das [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen und das Grundbuchamt stellten die Kläger, vertreten durch ihren Anwalt, für den [X.]all, dass die Grundstücke nach dem 18. Oktober 1989 veräußert worden sein sollten, eine staatliche Genehmigung vorliege oder beantragt sei und/oder eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, vorsorglich den Antrag, das Genehmigungsverfahren nach der [X.] auszusetzen und/oder das Genehmigungsverfahren wieder aufzugrei-fen und/oder einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzu-tragen. Mit Schreiben vom 7. September 1994 legten sie gegen die "erteilten [X.]" Beschwerde/Widerspruch ein mit dem Antrag auf nach-trägliche Aufhebung der Genehmigungen und auf Wiederaufgreifen nach der Anmeldeverordnung. Das [X.] wies diesen Widerspruch - nach Abschluss des Restitutionsverfahrens - mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 zurück. 4 Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 entschied das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der [X.], dass die Kläger zu 1 und 2 und der Rechts-vorgänger der Kläger zu 3 bis 5 restitutionsberechtigt seien, sich aber der [X.] wegen der Verfügung über die Grundstücke in einen Anspruch auf [X.] gegen den Verkäufer umgewandelt habe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger und der Verkäufer nach erfolglosem Widerspruch jeweils Klage vor dem Verwaltungsgericht. Während die Kläger ihre auf Rückübertra-gung der Grundstücke gerichtete Klage zurückgenommen haben, wurde die Klage des Verkäufers durch Urteil des [X.] vom 5 - 5 - 24. März 1999 abgewiesen. Das [X.] wies seine Nichtzu-lassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18. [X.]ebruar 2000 zurück. Mit Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2000 wurde der Verkäufer verur-teilt, an die Kläger 4.080.440 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung ist durch das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2003 ([X.] - [X.] 2004, 31) rechtskräftig geworden. Da die Kläger ihren Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer, der in der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, nicht durchsetzen konnten, nehmen sie die Beklagte aus Amtshaftung auf Ersatz in Anspruch. Ihre auf Zahlung von 2.086.295,80 • nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. 6 Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 7 [X.] Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bei Erteilung der Grund-stücksverkehrsgenehmigung am 26. April 1991 ein Restitutionsantrag der Klä-ger bei der [X.] in hinreichender [X.]orm vorgelegen habe. Da hierzu Be-weisanträge der Parteien gestellt worden sind, ist revisionsrechtlich zugunsten der Kläger hiervon auszugehen. Dann aber durfte die Genehmigung nicht erteilt 8 - 6 - werden, sondern das Genehmigungsverfahren war nach § 6 Abs. 2 der [X.] in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden [X.]assung bis zur abschlie-ßenden Klärung der Restitutionsansprüche auszusetzen. Da es sich insoweit um eine Amtspflicht handelte, die der [X.] gegenüber den [X.] oblag (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1998 - [X.] - BG[X.]R [X.]-GVVO § 1 Satz 2 Genehmigungserteilung 1), kommt eine [X.]aftung der [X.] nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. I[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil es den Klägern anlastet, sie hätten es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Ge-brauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Die unterlasse-nen [X.] stellten nicht nur Obliegenheitsverletzungen im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dar, sondern begründeten im Verhältnis der Klä-ger zu dem von ihnen beauftragten Anwalt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). 9 Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im [X.] geht es um [X.]olgendes: 10 1. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten spätestens Ende [X.]ebruar 1992 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Veräußerungs- bzw. ein Verfügungsverbot gegen den Verkäufer erwirken müssen, um die Ein-tragung des Erwerbers als Eigentümer zu verhindern. Eine Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs und des [X.] sei ihnen ohne weiteres möglich gewesen. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten die Notwendigkeit 11 - 7 - des Eilrechtsschutzes gekannt und noch mit Schreiben vom 20. [X.]ebruar 1992 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angekündigt. Auf Nachfra-ge des Senats des [X.] hätten sie keinen sachlichen Grund an-gegeben, weshalb sie davon abgesehen hätten, einen entsprechenden Eilan-trag zu stellen. b) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die in Rede stehende Rechtsschutzmöglichkeit nicht als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist, weil sie sich nicht unmittelbar gegen die Erteilung der Grund-stücksverkehrsgenehmigung richtet. Sie könnte indes für die [X.]rage beachtlich sein, ob den Klägern deshalb ein Mitverschulden an dem Ausmaß des erlitte-nen Schadens zuzurechnen ist oder ob ihnen gegen ihren Anwalt eine ander-weitige Ersatzmöglichkeit zusteht. Beides ist zu verneinen. 12 aa) Richtig ist allerdings die Annahme des [X.], dass die Kläger aufgrund einer Bestätigung der [X.] vom 11. [X.]ebruar 1992 hätten glaubhaft machen können, einen Restitutionsantrag gestellt zu haben. Auch der Verfügungsgrund hätte mit der anstehenden Eigentumseintragung der Erwerber begründet werden können. 13 bb) Dagegen wäre das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs so zweifel-haft gewesen, dass den Klägern die mit erheblichen Kosten verbundene Bean-tragung einer einstweiligen Verfügung nicht zuzumuten gewesen wäre. 14 (1) Die Kläger haben vorgetragen und belegt, dass zugunsten der [X.] seit dem 25. Juli 1991 eine Auflassungsvormerkung und eine Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs an die [X.] und die [X.]. AG in [X.] eingetragen waren. Danach war [X.] - 8 - haft, ob die Rechtsposition der Käufer nach allgemeinen sachenrechtlichen Grundsätzen (§§ 883, 888 BGB; vgl. BG[X.], Urteil vom 27. Mai 1966 - [X.] - [X.] 1966, 526 f = LM Nr. 1 zu § 888 BGB) durch die Eintragung eines Verfügungsverbots hätte vereitelt werden können. In der Grundstücksverkehrs-verordnung, und zwar auch noch in der [X.]assung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 ([X.]), fehlte noch jegliche Regelung darüber, welche Rechtsfolgen sich aus einer unrechtmäßig erteilten Genehmigung zivilrechtlich ergaben. In der [X.] ([X.]) in der [X.]assung des [X.] [X.] vom 14. Juli 1992 ([X.] 1257; s. auch die Neubekanntmachung vom 3. August 1992, [X.] 1477) war in § 20 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung die [X.] des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt ließen, wenn das Eigentum an dem Grundstück übertragen oder die Eintragung der [X.] oder einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Über-tragung des Eigentums an dem Grundstück bei dem Grundbuchamt beantragt worden war. Diese - im Zeitpunkt eines möglichen einstweiligen Verfügungsver-fahrens noch nicht geltende - [X.]assung hätte es nahe gelegt, einer eingetrage-nen Auflassungsvormerkung zivilrechtlich den Vorrang vor einem Verfügungs-verbot einzuräumen. Allerdings ist für den (später eingeführten) [X.] nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] in der [X.]assung von Art. 16 Nr. 15 [X.] vom 20. Dezember 1993 ([X.] 2182) etwas anderes geregelt: [X.]iernach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die [X.] im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 BGB ist entsprechend anzuwenden. Diese spezialgesetzliche Bestim-mung verdeutlicht, dass einer Restitution nur der Vollzug des dinglichen Ge-schäfts bzw. der hierauf bezogene Eintragungsantrag nach § 878 BGB entge-- 9 - genstehen soll, nicht aber - im Umkehrschluss - die bloße Eintragung einer Auf-lassungsvormerkung (vgl. [X.], 1508, 1509 und ihm folgend BG[X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 243, 244). Auch in § 7 Abs. 1 [X.] in der [X.]assung von Art. 15 § 1 [X.] ist nur noch davon die Rede, dass die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhe-bung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung der Wirksamkeit des geneh-migungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegenstehen, wenn in dessen Vollzug die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Nach dieser neueren Bestimmung kommt es daher nur auf den Vollzug des [X.] an, nicht auf andere vorbereitende Akte; der Gesetzgeber wollte zur Verfahrenserleichterung und, weil die [X.]andhabung der früheren Vorschrift erhebliche Probleme aufgeworfen hatte, auf den klaren und einwandfrei fest-stellbaren Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung abstellen (vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 158). [X.]ür den Rechtszustand im [X.]rühjahr 1992 sprach indes, auch mit Rücksicht auf die nur relative Wirkung des Unterlassungsgebots des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], einiges dafür, dass sich die bereits eingetragene Auflas-sungsvormerkung gegen ein Verfügungsverbot durchgesetzt hätte. (2) Darüber hinaus ist es bedenklich, dass das Berufungsgericht - offen-bar wie selbstverständlich - davon ausgegangen ist, die Kläger hätten ihren Restitutionsanspruch glaubhaft machen können. Aus der Sicht des [X.] der [X.] vom 17. Mai 1995 und des sich hieran anschlie-ßenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das durch den Beschluss des [X.]s vom 18. [X.]ebruar 2000 erledigt wurde, unterlag die nach Gründung der [X.] vorgenommene Enteignung den Vorschriften des [X.]es (§ 1 Abs. 1 Buchst. a [X.]). Die Kläger weisen jedoch mit Recht darauf hin, dass diese Einordnung mit Rücksicht darauf, dass der Grundbesitz im Grundbuch als Bodenreformland eingetragen war, nicht [X.] - 10 - stritten war. Dem entspricht es, dass die Bemühungen, den gesamten Grund-besitz des [X.] der Kläger, zu dem auch ein Rittergut gehörte, zu enteignen, auf das [X.] zurückgingen. Die Kläger hätten sich zur Stützung ihres Rechtsanspruchs in einem Eilverfahren auch nicht auf eine Einschätzung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der [X.] beziehen können. Denn dieses Amt, das in erster Linie für die Beantwortung dieser [X.]rage zuständig gewesen wäre, war im [X.]rühjahr 1992 noch nicht in eine Sachprüfung eingetreten, sondern hatte die Kläger noch im Juni 1992 wissen lassen, da die Grundstücke an der äußersten Südgrenze des Stadtgebiets lägen, würden [X.] Anträge voraussichtlich auch nicht innerhalb der nächsten vier Jahre in [X.] genommen werden. Wie die weitere Entwicklung zeigt, ist der [X.], gegen den sich der vom Berufungsgericht vermisste Eilantrag hätte rich-ten müssen, nachdrücklich der Auffassung gewesen, vermögensrechtliche [X.] seien nach § 1 Abs. 8 Buchst. a [X.] ausgeschlossen, und selbst die Beklagte hat sich - ungeachtet des Bescheids des Amts zur Regelung offe-ner Vermögensfragen vom 17. Mai 1995 - im verwaltungsgerichtlichen Verfah-ren auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Klägern gelungen [X.], in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der [X.] des Sachverhalts ihren Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen. 2. a) Das Berufungsgericht hält den Klägern weiter entgegen, sie hätten es unterlassen, zeitnah, d.h. vor der Eintragung der [X.] und der [X.].

AG als Eigentümer (16. März 1992), gegen die erteilte [X.] Widerspruch gemäß § 68 VwGO einzulegen. Der eingelegte Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet und bewirkt, dass das genehmigte Rechtsgeschäft bis zur endgültigen Ent-scheidung über den Widerspruch bzw. eine anschließende Klage [X.] - 11 - rechtlich nicht hätte vollzogen werden dürfen. Auch wenn den Klägern noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Genehmigung erteilt war, hätten sie ange-sichts der drohenden Grundbucheintragung der Käufer als Eigentümer nachfor-schen müssen, ob es zur Erteilung einer Genehmigung gekommen sei. b) Richtig sind die Überlegungen des [X.] zu den Rechts-folgen eines zeitnah eingelegten Widerspruchs. Das Grundbuchamt durfte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsverordnung 1991 nicht mehr eintra-gen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hatte, dass gegen die Grund-stücksverkehrsgenehmigung ein Rechtsbehelf eingelegt war und dieser auf-schiebende Wirkung hatte. Insofern wäre durch die Einlegung eines [X.]s und eine rechtzeitige Benachrichtigung des [X.] durch die Beklagte eine Eigentumsumschreibung auf die Erwerber, gegebenenfalls um den Preis einer Schadensersatzpflicht der [X.] diesen gegenüber wegen zu Unrecht erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung (vgl. Senatsurteil vom 4. März 1999 - [X.] - [X.] 1999, 346, 347), vermieden worden. 18 Der Senat hält die Kläger jedoch nicht für verpflichtet, von sich aus [X.] anzustellen, ob es zur Erteilung einer Grundstücksverkehrsge-nehmigung gekommen war. Die Beklagte traf die Amtspflicht, die Kläger als Restitutionsantragsteller, in deren Interesse die Grundstücksverkehrsgenehmi-gung erforderlich war, in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen. Geht man davon aus, dass ihr der Restitutionsantrag der Kläger bei Erteilung der Geneh-migung nicht präsent war, hätte sie ihnen die Genehmigung wenigstens im Nachhinein zur Kenntnis geben müssen, als ihr der gestellte Restitutionsantrag vor Augen geführt wurde. Das war spätestens im [X.] 1991 der [X.]all, als die Klägerseite vor Ort von der Veräußerung der Grundstücke erfahren hatte und eine Klärung der Eigentumsverhältnisse vor weiteren Planungen anmahnte. Die 19 - 12 - Beklagte war dieser Pflicht auch nicht dadurch enthoben, dass sie sich durch ihr Verhalten möglicherweise "zwischen zwei Stühle" gesetzt hatte. Die Kläger durften davon ausgehen, dass sich die Beklagte rechtmäßig verhielt und sie über eine ihre Rechte beeinträchtigende Genehmigung informierte, wenn eine solche erteilt war: Insbesondere deren Schreiben vom 14. November 1991, vom 12. Januar 1992 und vom 20. [X.]ebruar 1992 lösten - jedes für sich - die [X.] der [X.] aus, den Klägern die Genehmigung bekannt zu geben. Unter diesen Umständen ist eine weitergehende Nachforschungspflicht der Klä-ger zu verneinen. 3. a) Das Berufungsgericht meint, auch nach Kenntnis der Eigentumsüber-tragung Mitte 1992 hätten die Kläger nach § 68 VwGO unverzüglich [X.] einlegen müssen, was zu einer schuldrechtlichen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts geführt hätte. Dass dies nicht möglich gewesen sei, werde von den Kläger selbst nicht behauptet. Dem ist nicht zu folgen. 20 b) Nachdem der Eigentumsübergang vollzogen war, richteten sich die [X.]olgen einer Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seit dem 22. Juli 1992 nach § 20 [X.] 1992 und seit dem 25. Dezember 1993 nach § 7 [X.] 1993. Vom Grundsatz her stand die Aufhebung der Genehmigung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die [X.] erfolgt war. Daran ändert auch die aufschiebende Wirkung eines eingelegten Widerspruchs nichts. Richtig ist die Überlegung des [X.], dass der durch den Eigentumsübergang bewirkte Verlust des Restitutionsanspruchs nach diesen Bestimmungen im Zuge einer schuld-rechtlichen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wieder aufleben kann (vgl. BVerwG [X.] 1998, 378, 379). Allerdings beschäftigt sich das Berufungsgericht nicht hinreichend mit dem komplexen Inhalt des § 20 Abs. 2, 3 [X.] 1992 und 21 - 13 - des § 7 Abs. 2, 3 [X.] 1993 und beachtet die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB nicht, die bei der [X.] liegt. Nach den genannten Vorschriften der [X.] ist zwar der [X.] verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich im Zeit-punkt der Bestandskraft der Aufhebung der Genehmigung befand. Der [X.] muss aber dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Ver-pflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. [X.]eststellungen sind in dieser [X.]insicht vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Auch ist zweifelhaft, ob die im [X.] als Eigentümer eingetragene [X.] und [X.]. AG als Gesell-schafter bürgerlichen Rechts überhaupt als Erwerber im Sinn des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1992/§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1993 anzusehen sind, weil der verfü-gungsberechtigte Verkäufer die Grundstücke nur an die [X.] verkauft hatte (vgl. BT-Drucks. 12/2480 [X.] zu § 20 Abs. 2 [X.] 1992). [X.]erner hat sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Kläger beschäftigt, die Grundstücke seien nach der Errichtung von Gebäuden weiterveräußert worden. Ist nach den genannten Bestimmungen das Grundstück zurückzuübereignen, kann das Ei-gentum an dem Grundstück, oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungs-berechtigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rückübereignung durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 3 Abs. 1 [X.] auf den Berechtigten übertragen werden. In diesem [X.]all ist der Berechtigte aller-dings verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rücküber-tragung haben. Als Verwendung gilt hierbei auch die Errichtung von Bauwerken und Anlagen. Der Berechtigte kann sich einer solchen Pflicht nur dadurch ent-ziehen, dass er auf die Übertragung des Eigentums nach dem [X.] 14 - setz verzichtet und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswerts verlangt, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung [X.] (§ 20 Abs. 3 S. 4 [X.] 1992/§ 7 Abs. 3 S. 4 [X.] 1993). Da die Kläger [X.] hatten, dass bereits im [X.] 1991 eine Grundschuld von 75 Mio. DM auf den Grundstücken eingetragen und dass mit der Errichtung des [X.]otelkom-plexes begonnen war, liegt es auf der [X.]and, dass ihnen die Grundstücke zu einem vom Berufungsgericht nicht näher festgestellten Zeitpunkt, als ihnen die Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht wurde, nicht mehr unverändert zurückübertragen werden konnten, sondern nur unter Inkaufnahme [X.] finanzieller Aufwendungen. Es ist daher weder ausreichend festgestellt noch ersichtlich, dass ein nach Vollzug der [X.] eingeleg-ter Widerspruch zu einer Rückübertragung des verkauften Grundbesitzes hätte führen können. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, dass die Kläger auf eine baldige Bescheidung ihres Schreibens vom 9. Dezember 1992, das man bei wohlwollender Auslegung als Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrs-genehmigung hätte ansehen können, und ihres Widerspruchs vom 7. September 1994 nicht gedrängt haben. 4. a) Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten sich letztlich nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben nicht mehr auf die [X.]ehlerhaftigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung berufen. Denn sie hätten nicht nur das [X.] nicht ausreichend betrieben, sondern auch die [X.], gerichtet auf die Restitution des Grundstücks, zurückgenommen. Dies zeige, dass es ihnen in der [X.]olgezeit nicht mehr auf die Rückübertragung des Grundstücks und damit die Beseitigung der Grundstücksverkehrsgenehmi-gung angekommen sei, sondern auf die (wohl) finanziell vorteilhaftere Erlösaus-kehr. Von daher sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Kläger nunmehr, nachdem sich der Anspruch auf [X.] möglicherweise nicht mehr [X.] - 15 - sieren lasse, auf die angeblich fehlerhafte Erteilung der Grundstücksverkehrs-genehmigung beriefen. Mit der Entscheidung für den Erlös - statt zielgerichtet die Rückübertragung des Grundstücks zu verfolgen - hätten die Kläger auch das Risiko der Durchsetzung des Anspruchs übernommen. b) Diesen Überlegungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die zeitlichen Verzögerungen sowie das revisionsrechtlich zu unterstellende Übersehen der Restitutionsanträge der Kläger sind der [X.] anzulasten, die auch nach den [X.]inweisen der Kläger im [X.] 1991 und im [X.]rühjahr 1992 davon abgese-hen hat, sich näher mit dem Vorgang zu befassen und vor allem den Klägern die erteilte Genehmigung bekannt zu geben. Nach Vollzug der [X.] war eine schuldrechtliche Rückübertragung nur noch möglich, wenn der Verfügungsberechtigte oder - letztlich - die Kläger die Erwerber für ihre Aufwendungen entschädigten. Wenn dem Berechtigten unter solchen Umstän-den in § 20 Abs. 3 Satz 4 [X.] 1992 und § 7 Abs. 3 Satz 4 [X.] 1993 ein Wahlrecht überlassen wird, ob er auf die Übertragung des Eigentums nach dem [X.] verzichtet und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswertes verlangt, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hatte, kann ihm diese Berechtigung nicht unter [X.]inweis auf [X.] und Glauben genommen werden. Auch nach allgemeinen schadensersatzrecht-lichen Grundsätzen kann die Entscheidung der Kläger hierfür nicht als Eingriff in den Geschehensablauf angesehen werden, der die fehlerhaft erteilte Grund-stücksverkehrsgenehmigung unerheblich werden ließ oder den Zurechnungs-zusammenhang zu ihr in [X.]rage stellte. Ein anwaltlich erteilter Rat in dieser Richtung vermag daher auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen. 23 II[X.] - 16 - Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO). 24 Die Revisionserwiderung meint, die erhobene [X.] sei begründet, weil die Kläger in der ersten Jahreshälfte 1992 Kenntnis von sämtli-chen haftungsbegründenden Umständen erlangt, erstmals aber am [X.] 1995 [X.] erhoben hätten. [X.]eststel-lungen in dieser Beziehung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach dem bisherigen Sachstand dürfte die [X.] jedoch unbegründet sein. Ob den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden war, hing davon ab, ob die Grundstücke restitutionsbefangen waren. Die Kläger durften daher die Ent-scheidung über ihren Restitutionsantrag abwarten. Dies geschah durch [X.] [X.] vom 17. Mai 1995. Nachdem die Beklagte im verwal-tungsgerichtlichen Verfahren den Rechtsstandpunkt des Verkäufers geteilt [X.], hatten die Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis jedenfalls nicht vor dem Urteil des [X.] vom 24. März 1999. [X.]erner kam als - einen Amtshaftungsanspruch ausschließende - anderweitige Ersatzmöglichkeit der Anspruch auf [X.] gegen den Verkäufer in [X.], über den erstinstanzlich durch Urteil vom 5. Dezember 2000 entschieden wurde. In der anhängigen Sache wurde das Klageverfahren bereits im Juli 2001 eingeleitet, nachdem der Verkäufer im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. 25 - 17 - Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen [X.]eststellungen und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 26 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]errrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.05.2004 - 7 O 3240/01 - [X.], Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 U 957/04 -

Meta

III ZR 111/05

09.11.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2006, Az. III ZR 111/05 (REWIS RS 2006, 904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 904

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