§ 3 GVO

Persönliche Amtsausübung

Bayern

1Der Gerichtsvollzieher übt sein Amt persönlich aus. 2Er darf die Ausführung eines Dienstgeschäfts keiner anderen Person übertragen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024 02:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.05.2024.

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