Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VIII ZR 262/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1162

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 262/04 vom 25. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2005 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Leimert, [X.], [X.] sowie die Richterin [X.]

einstimmig beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 27. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.669,09 • festgesetzt.
Gründe: Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juli 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen des [X.] in seinem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine [X.] Beurteilung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

[X.] Dr. Leimert [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 262/04

25.10.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2005, Az. VIII ZR 262/04 (REWIS RS 2005, 1162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1162

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