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PDF anzeigen[X.] vom 20. Februar 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 14. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul-digten ergeben hat. Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat: Die Verlesung der Straf-anzeige vom 20. August 2006 konnte nicht auf § 251 Abs. 1 StPO gestützt werden, weil diese Urkunde weder eine Niederschrift [X.]darstellte noch eine von dieser Zeugin stammende schriftliche Erklärung enthielt, sondern eine solche der Polizeibeamtin [X.]. . Das Urteil beruht auf [X.] Verfahrensfehler indes nicht. Angesichts der weiteren Fest-stellungen zur Krankheitsvorgeschichte und den strafbewehrten Handlungen des Beschuldigten kann der Senat ausschließen, dass das [X.] von der Anordnung der Unterbringung ab-gesehen hätte, wenn es den Inhalt der Strafanzeige nicht verwer-tet hätte. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Rothfuß Fischer Appl Schmitt
Meta
20.02.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.02.2008, Az. 2 StR 9/08 (REWIS RS 2008, 5446)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5446
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