Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 276/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3720

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 276/13

vom
31. Juli 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31.
Juli
2013
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten
ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:

bereits unzulässig. Die Behauptung, eine ausdrückliche Entscheidung über die [X.] der Zeugen, die namentlich nicht genannt werden, sei nicht getroffen [X.], ist unzutreffend. Der Zeuge J.

wurde unvereidigt entlassen (Seite
4 des Pro-
tokolls der Hauptverhandlung). Die Zeugen Eheleute K.

und der Zeuge R.

wurden einvernehmlich und unvereidigt entlassen
(Seite
5 des Protokolls der Haupt-verhandlung).
Eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung (und Entlassung) der Zeugin Kl.

ist allerdings nicht ergangen. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfah-
rensfehler liegt (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
November 2005

2
StR
457/05, [X.]St 50, 282; Beschluss vom 11.
Dezember 2008

3
StR
429/08, [X.], 343; [X.], [X.], 56.
Aufl., §
59 Rn.
13 mwN). Der Senat schließt jedenfalls aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Entscheidung beruht. Zeugen werden nur noch vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Unterlässt
der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung, kann das Urteil hierauf nur beruhen, wenn es bei einer Entscheidung zu einer Verei-digung des Zeugen gekommen wäre, und wenn sodann nicht auszuschließen wäre, dass der Zeuge in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte
([X.], Beschluss vom 17.
August 2005

2
StR
284/05, [X.], 114). Angesichts der sonstigen Beweislage schließt der Senat aus, dass es das Gericht im vorliegenden Fall wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder
zur Herbeiführung

-
3
-

einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig gehalten haben könnte, die Zeugin Kl.

zu vereidigen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin

Meta

4 StR 276/13

31.07.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2013, Az. 4 StR 276/13 (REWIS RS 2013, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3720

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 276/13

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