Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 2 StR 481/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12799

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:060318B2STR481.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 481/17
vom
6. März
2018
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen (versuchten) schweren [X.]s u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2018 gemäß §
132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:

1.
Der [X.] beabsichtigt zu entscheiden:
Bei (vollendetem) schwerem [X.] (§
244a Abs.
1, §
244 Abs.
1 Nr.
3, §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1
Var.
1
StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl

244 Abs.
1 Nr.
3
Var.
1
StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädi-gung (§
303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§
52
Abs.
1
StGB); sie
tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit
in Form der Konsumtion
hinter den schweren [X.] oder den Wohnungseinbruchdiebstahl
zurück.
2.
Der [X.] fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob der [X.] Entscheidung Rechtsprechung der anderen Straf-
senate entgegensteht und ob gegebenenfalls
an dieser fest-
gehalten wird.

Gründe:
Das [X.] hat den
Angeklagten S.

wegen schweren
[X.]s in neun Fällen, wobei es in sechs Fällen bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen [X.] in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb,
jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1
-
3
-
fünf Jahren und drei
Monaten, den Angeklagten G.

wegen schweren
[X.]s in sechs Fällen, wobei es in drei Fällen bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit
Sachbeschädigung, sowie wegen [X.] in drei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen Computerbetrugs in zwei Fällen unter Freispruch
im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten, die Angeklagte

J.

wegen versuchten
schweren [X.]s in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen [X.] in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie wegen Computerbe-trugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Überdies hat das [X.] getroffen. Gegen dieses Urteil richten
sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisio-nen der Angeklagten.
I.
Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen brachen die
Angeklagten in wechselnder Besetzung

teilweise unter Hinzuziehung weiterer Mittäter

im Zeitraum vom 10.
April bis 22.
Oktober 2016 in 19
Fällen im K.

Umland in Einfamilienhäuser bzw. Wohnungen sowie in einem Fall in die
Sakristei einer [X.] ein und stahlen Bargeld, Schmuck und andere Wertge-genstände. In einigen Fällen wurden die Angeklagten bei ihrem Vorgehen
gestört oder es gelang ihnen nicht, bestehende Schließvorrichtungen bzw.
[X.] zu überwinden, so dass sie gezwungen waren, von der Fortführung der Tatbegehung abzusehen. In allen Fällen entstanden durch das gewaltsame Eindringen der Angeklagten an bzw. in den jeweiligen [X.] Sachschäden in unterschiedlichem Ausmaß.
2
-
4
-

Gegenstand des [X.] ist die rechtliche Bewertung des [X.] beim Zusammentreffen von vollendetem schweren [X.] bzw. vollendetem Wohnungseinbruchdiebstahl und Sachbe-schädigung.
1. Im Einzelnen hat das [X.]
folgende anfragerelevante Tat-
geschehen
festgestellt:
Am 10.
April 2016 hebelte die Angeklagte

J.

gemeinsam
mit unbekannten Mittätern die Terrassentür am
Haus
des Geschädigten
B.

in K.

auf. Sie durchsuchten die Räume des Hauses nach
Schmuck und Bargeld und
hebelten einen
Waffenschrank auf, ließen die darin befindlichen Waffen jedoch vor Ort zurück. Bei der Suche nach Beute beschä-digten bzw. zerstörten die
Täter mehrere Schubladen. Sie
entwendeten 380

Bargeld sowie
das Portemonnaie des Geschädigten, indem sich dessen
EC-Karte nebst [X.] befanden (Fall
II.2.1
der Urteilsgründe), mit deren Hilfe die Angeklagte

J.

am selben Abend bei zwei Geldinstituten 860 und

1.630

abhob
(Fall
II.2.2 der Urteilsgründe).
Am 7. Mai 2016 schlug der Angeklagte G.

mit [X.] die
Terrassentür am Haus
der Geschädigten F.

ein, durchsuchte die
Wohnung und entwendete Bargeld, Schmuck und elektronische Geräte im Wert von 8.567

. An der Terrassentür
entstand ein Schaden von mehreren hundert Euro (Fall
II.2.3
der Urteilsgründe).

3
4
5
6
-
5
-
Am 21.
Mai 2016 fuhr der
Angeklagte S.

mit unbekannten Mittä-
tern zum
Haus der Familie [X.]

in K.

, wo diese mit erheblichem Kraftaufwand
die durch [X.] beson[X.] gesicherte Terrassentür aufhebelten
und aus der Erdgeschosswohnung Schmuck und Bargeld im Wert von 13.950

entwendeten. Sodann brachen sie innen die Tür zum Treppenhaus auf
und
begaben sich in die im Obergeschoss liegende Wohnung der Mutter des
Geschädigten [X.]

, wo sie Schmuck und Bargeld im Wert von weiteren
12.500

erbeuteten (Fall
II.2.4
der Urteilsgründe).
Am 10.
Juni 2016 begaben sich die Angeklagten S.

und G.

mit einem weiteren Mittäter entsprechend einer zuvor getroffenen [X.] im Fahrzeug des S.

zum Haus des Geschädigten Ga.

in Be.

. Während S.

im Fahrzeug die Umgebung absicherte, versuch-
ten G.

und der Mittäter zunächst die Terrassentür und ein Fenster aufzu-
hebeln. Als dies nicht gelang, schlugen sie mit [X.] das Fenster ein. Sie entwendeten Uhren und Elektrogeräte im Wert von 5.578,25

. Die [X.] wurde durch die [X.] nicht unerheblich beschädigt (Fall
II.2.7
der Urteilsgründe).
Am 17.
Juni 2016 begaben sich die
Angeklagten S.

und G.

gemeinsam mit einem weiteren Mittäter entsprechend der getroffenen Banden-abrede mit dem Fahrzeug des S.

zum N.

in R.

.
Während S.

die Umgebung sicherte und im Fahrzeug wartete, hebelten
G.

und der Mittäter ein Fenster des dortigen Pfarrhauses auf. Sie gelang-
ten in das Haus und entwendeten aus dem Arbeitszimmer des

[X.].

Münzgeld im Wert von rund 100

sowie
einen Schlüsselbund mit den
Schlüsseln zur [X.] und zu [X.] in der Sakristei. An dem Fenster entstand ein nicht unerheblicher Sachschaden (Fall
[X.]
der Urteilsgründe).
7
8
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-
6
-
Am 18.
Juni 2016
begaben sich die Angeklagten S.

und G.

mit einem weiteren Mittäter entsprechend der getroffenen [X.] mit dem Fahrzeug des S.

nach Si.

zu einem Mehrfamilienhaus. Als
die Bewohner der Erdgeschosswohnung zum Einkaufen fuhren, hebelten
G.

und der Mittäter das Badezimmerfenster auf, wobei sie dieses
beschä-
digten.
S.

sicherte
währenddessen
vor dem Haus
das Tatgeschehen ab.
G.

und der Mittäter
kletterten
sodann
in die Wohnung und
entwendeten
Uhren und Schmuck im Wert von 1.250

(Fall
II.2.13
der Urteilsgründe).
Am Abend desselben Tages fuhr der Angeklagte
S.

mit zwei
unbekannten Mittätern nach Le.

zum Haus des Geschädigten Kr.

.
Während S.

die Umgebung sicherte, versuchten die unbekannten Mittä-
ter zunächst,
die Haustür aufzubrechen. Sie hebelten dann ein rückwärtig gele-genes Fenster auf, durchsuchten das Haus und entwendeten Schmuck und Bargeld im Wert von 2.100

. Durch das Hebeln an Tür und Fenster entstand ein Sachschaden in Höhe von 7.400

(Fall
II.2.14
der Urteilsgründe).
Am 24.
September 2016 begaben sich die Angeklagten G.

und

J.

mit einem weiteren Mittäter zur Wohnung der Eheleute Ka.

in K.

, um dort einzubrechen. Während G.

auf der [X.]
hielt, hebelte der Mittäter die Wohnungstür auf. Nachdem

J.

und
der Mittäter bereits in der Wohnung Schmuck und Goldmünzen im Wert von 740

an sich genommen hatten, entdeckten sie [X.], den alle drei [X.] abtransportierten und in der Wohnung von G.

und

J.

aufflexten. Sie fanden zwei EC-Karten. Die zugehörige [X.] befand sich
in
Aktenordnern, die sie ebenfalls entwendet hatten (Fall
II.2.18
der [X.]).
Unter Nutzung der erbeuteten EC-Karten hoben die Angeklagten
G.

10
11
12
-
7
-
und

J.

kurze Zeit später insgesamt 2.000

an
zwei
Geldautoma-
ten ab
(Fälle II.2.19 und 20 der Urteilsgründe).
2. Das [X.] hat
die vollendeten
[X.]en
als schweren [X.] bzw. Wohnungseinbruchdiebstahl
in Tateinheit mit Sachbeschädi-gung

die St[X.]tsanwaltschaft hatte das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in allen Fällen angenommen

abgeurteilt
und im Rahmen der Strafzumessung bei allen drei Angeklagten neben der Höhe des Sachschadens strafschärfend berücksichtigt, dass bei den einzelnen Taten jeweils tateinheit-lich eine Sachbeschädigung verwirklicht worden sei.
II.
Den Anträgen des [X.] folgend hält der [X.] die
Revisionen der Angeklagten in allen Fällen für
unbegründet.
Den Revisionen der Angeklagten bleibt der Erfolg in den

nicht anfrage-relevanten

Fällen II.2.2, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 15, 16, 17,
19, 20,
21 und 22 der Urteilsgründe versagt, in denen
entweder Computerbetrugstaten oder
neben einer vollendeten Sachbeschädigung lediglich ein versuchter schwerer [X.] bzw. versuchter Wohnungseinbruchdiebstahl
durch die Angeklag-ten verwirklicht wurde. Die
vollendete
Sachbeschädigung steht nach der Recht-sprechung des Hauses, der der [X.] folgt, im Verhältnis der Tateinheit zu dem
versuchten [X.]
(vgl. [X.], Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150, 152; Beschluss vom 11.
Oktober 2016

1
StR 462/16, [X.]St 61, 285;
vgl. auch LK-StGB/[X.], 12.
Aufl., §
243
Rn.
79; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
243
Rn.
51; [X.]/Kindhäuser, 5.
Aufl., §
243
Rn.
62;
[X.]/[X.]/Eser/[X.], 29.
Aufl., §
243
Rn.
59).
13
14
15
-
8
-
Hinsichtlich der
vollendeten [X.]en
ist der [X.]

in Überein-stimmung mit dem [X.]

der Ansicht, dass eine zugleich verwirklichte Sachbeschädigung

wie auch bei einem Diebstahl in einem
beson[X.]
schweren Fall gemäß
§
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 Var.
1 StGB

stets im
Verhält-nis der Tateinheit zu
schwerem [X.] (§
244a Abs.
1, §
244 Abs.
1 Nr.
3, §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1
Var.
1
StGB) bzw.
Wohnungseinbruchdiebstahl

244 Abs.
1 Nr.
3
Var.
1
StGB) steht. Soweit er bisher eine abweichende

Auffassung vertreten
hat
([X.], Beschluss vom 14.
Juni 2017

2
StR 14/17, [X.], 340), beabsichtigt er, diese aufzugeben.
1. Der [X.] hat in der genannten Entscheidung die Ansicht vertreten, dass grundsätzlich Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vorliege, wenn
vollendeter
Einbruchdiebstahl
(in Form des schweren [X.]s bzw. [X.]) und Sachbeschädigung zusammentreffen.
Gesetzeseinheit scheide zugunsten der [X.] von Tateinheit nur dann aus, wenn die Sachbeschädigung bei konkreter Betrachtung von dem
regelmäßigen Ablauf der [X.] abweiche, von einem eigenständigen
Unrechtsgehalt geprägt sei
und sich nicht mehr
als typische Begleittat erweise. Der [X.] hat diese Voraussetzungen insbesondere dann angenommen, wenn der durch
die
Sachbeschädigung
verursachte Schaden
den Wert der Diebes-beute deutlich übersteigt
oder gegebenenfalls
weitere
Sachbeschädigungen von den [X.] vorgenommen werden, die
in keinem unmittelbaren Zusam-menhang mit dem Überwinden von [X.]n stehen
und damit vom typischen Verlauf eines
[X.] abweichen
(vgl. [X.],
Beschluss vom 14.
Juni 2017

2
StR 14/17, [X.], 340, 341, zum Zusammentreffen von Wohnungseinbruchdiebstahl
mit Sachbeschädigung).

16
17
-
9
-
a) Nach dieser
Auffassung
bliebe
der
Revision
des Angeklagten
S.

im Fall
II.2.14 der Urteilsgründe der Erfolg versagt. Denn bei dem

vollendeten Wohnungseinbruchdiebstahl
entstand durch das Aufhebeln eines Fensters und einer Tür ein Sachschaden in Höhe von 7.400

, der den Wert der [X.] von insgesamt 2.100

deutlich übersteigt. Dasselbe gilt
für die Revision der Angeklagten J.

im
Fall
II.2.1
der Urteilsgründe, da neben
dem Schaden an der Terrassentür bei der Suche nach Beute auch mehrere Schubladen beschädigt oder zerstört wurden, so dass
diese
Sachbeschädigung
nicht in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Einbruchgeschehen
steht und damit
von dem regelmäßigen Verlauf
eines [X.]
abweicht.

b) Hingegen wiesen
die Verurteilungen
der Angeklagten wegen Sachbe-schädigung in den Fällen
II.2.3, 4, 7, 10, 13, 18 der Urteilsgründe nach bisheri-ger Auffassung des [X.]s einen Rechtsfehler auf. Denn in diesen sechs Fällen kam es unter wechselnder Beteiligung der Angeklagten zu vollendeten schwe-ren Bandendiebstählen (Fälle
II.2.7, 10 und 13
der Urteilsgründe) bzw. voll-
endeten Wohnungseinbruchdiebstählen (Fälle
II.2.3, 4 und 18
der [X.]), bei denen zugleich jeweils Sachbeschädigungen durch das Aufhebeln von Haus-
bzw. Terrassentüren
oder Fenstern verwirklicht wurden. Unter Zugrunde-legung der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s trügen
die Feststellungen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung nicht, da in diesen Fällen eine e, mit der Folge, dass die Sachbeschädigung in diesen Fällen im Wege der Konsumtion hinter die vollendete [X.] zurücktreten würde.
18
19
-
10
-
2. An dieser Rechtsauffassung will der [X.] nicht festhalten und [X.] zu entscheiden, dass bei (vollendetem) schwerem [X.] (§
244a Abs.
1, §
244 Abs.
1 Nr.
3, §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1
Var.
1
StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl

244 Abs.
1 Nr.
3
Var.
1
StGB) eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§
303 Abs.
1 StGB) stets im
Verhältnis der Tateinheit (§
52
Abs.
1
StGB) steht; sie
tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren [X.] oder den Wohnungseinbruchdiebstahl
zurück, gleichgültig
in welchem Verhält-nis der verursachte Sachschaden zu dem Wert der [X.] steht.
a) Der [X.] knüpft dabei an zwei Entscheidungen des 1.
Strafsenats (Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150
ff. und Beschluss vom 21.
August 2013

1
StR 332/13, [X.], 40) an. In der

ersten
Entscheidung
hatte der 1.
Strafsenat

allerdings nicht tragend

ausge-führt, er neige aus grundsätzlichen Erwägungen zu der Auffassung, dass beim rechtlichen Zusammentreffen von Einbruchdiebstahl
und Sachbeschädigung von vornherein die (vollendete) [X.] nicht geeignet sei, die Sachbe-schädigung durch Konsumtion zu verdrängen; vielmehr sei stets von Tateinheit auszugehen
([X.], Urteil vom 7.
August 2001

1 [X.], [X.]O). Diese grundsätzlichen Erwägungen
wiederholte
der 1. Strafsenat in einer Folgeent-scheidung
([X.], Beschluss vom 21.
August 2013

1
StR 332/13, [X.]O), konn-te die Rechtsfrage zur möglichen Konsumtion der Sachbeschädigung durch eine [X.] jedoch
dahin stehen lassen. Denn in dem Fall
schied
die
Annahme
einer

Begleittypik

der Sachbeschädigung bereits
deshalb
aus, weil
der Täter einen Sachschaden verursacht hatte, der deutlich über die erlangte [X.] hinausging. Jedenfalls in einer derartigen Fallkonstellation war
nach Auffassung des 1.
Strafsenats
das
Unrecht der Sachbeschädigung durch den
unter den Voraussetzungen von §
243 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1
und
Nr.
2 StGB
20
21
-
11
-
verwirklichten
schweren
[X.] nicht aufgezehrt, so dass von Tat-
einheit auszugehen war
([X.], Beschluss vom 21.
August 2013

1
StR 332/13, [X.]O).
b) Die
Auffassung, dass
beim Zusammentreffen von vollendetem Ein-bruchdiebstahl
und Sachbeschädigung generell
von Tateinheit auszugehen sei,
wird auch von
weiten Teilen der Literatur vertreten (MüKo-StGB/[X.], 3.
Aufl., §
243
Rn.
93; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, §
303
Rn.
25; [X.]/Renzikowski-[X.], StGB, §
243
Rn.
23; Gössel in Tröndle-FS
(1989), S.
357, 366; [X.]/[X.], [X.], 202; [X.], JuS
2014,
181; [X.]/
[X.]/[X.], Strafrecht
BT
Teilband
1, 10.
Aufl., §
33
III
Rn.
109; [X.]/[X.]/[X.], Strafrecht
BT
Band
2, 17.
Aufl., §
1
Rn.
140; Rengier, Strafrecht
BT
I, 19.
Aufl., §
3
Rn.
61; aA LK-StGB/[X.], [X.]O, §
243
Rn.
79; [X.]/Kindhäuser,
[X.]O,
§
243
Rn.
62;
[X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.]O, §
243
Rn.
59;
von [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
243
Rn.
33,

[X.], StGB, 65.
Aufl., §
243
Rn.
30;
AnwK-StGB/[X.], §
243
Rn.
34;
[X.] in [X.]-FS
(1972), S.
295, 308; Geerds, Zur Lehre von der
Konkurrenz im Strafrecht (1961), S.
218; Jakobs, Strafrecht [X.], 2.
Aufl., 31.
Abschn.
Rn.
31; [X.]/Weigend, Strafrecht [X.], 5.
Aufl., S.
737; Blei, Strafrecht
I, 18.
Aufl., S.
360
f.; [X.], JA 1995, 654, 658;
[X.]/[X.], [X.]O, §
243
Rn.
51; vgl.
zur gegenteiligen Auffassung auch BayObLG NJW 1991, 3292, 3293).
c) Für den [X.] sind
folgende Erwägungen maßgebend:
22
23
-
12
-
Gemäß §
52 Abs.
1
StGB ist grundsätzlich von Tateinheit auszugehen, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt. An[X.] kann es sich nur ausnahmsweise in den Fällen einer sogenannten unechten Konkurrenz ([X.]) verhalten, die in den vorliegenden Konstellationen in der [X.] in Betracht kommt. Ihre Anwendung setzt voraus, dass der Unrechtsgehalt der strafbaren Handlung durch einen der [X.] Straftatbestände bereits erschöpfend erfasst wird. Bei dieser Beurteilung sind die Rechtsgüter zugrunde zu legen, die der Täter angreift, daneben die Tatbestände, die der Gesetzgeber zu deren Schutz geschaffen hat. Die Verlet-zung des durch den einen Straftatbestand geschützten
Rechtsguts muss eine

wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige

Erscheinungsform der
Verwirklichung des anderen Tatbestandes sein (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 21.
April 1978

2
StR 686/77, [X.]St 28, 11, 15; [X.], Urteil vom 10.
Mai 1983

1
StR
98/83, [X.]St 31, 380
f.; Beschluss vom 20.
Oktober 1992

GSSt
1/92, [X.]St
39, 100, 108; Urteil vom 30.
März 1995

4
StR 768/94, [X.]St
41, 113, 115; Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150, 151; [X.], [X.]O, Vor §
52
Rn.
39; LK-StGB/[X.], [X.]O,
Vor §
52
Rn.
144; [X.]/Kühl, 28.
Aufl., Vor §
52
Rn.
27; [X.]/Weigend, [X.]O, S.
735 f.; [X.], [X.] 1996, 476, 480 ff., [X.]., [X.] 111 (1999), S.
156, 166; vgl. zur rechtlichen Struktur der Konsumtion auch [X.], [X.] 68 (1956),
S.
399, 401
f.; [X.] in Bockelmann-FS
(1979), S.
715, 735; von [X.] in Jakobs-FS
(2007), S.
131, 143; krit. zur Konstruktion der
Konsumtion [X.]/Puppe, [X.]O, Vor
§
52
Rn.
25, [X.]/[X.], [X.]O, §
52
Rn.
21).24
-
13
-
Nach diesen
Maßstäben, an
denen der [X.] dem Grunde nach festhält,
ist die Annahme einer Konsumtion für das Verhältnis der Tatbestände des
schweren
[X.]s

244a Abs.
1, §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr.
1
Var.
1
oder §
244a Abs.
1,
§
244 Abs.
1 Nr.
3 Var.
1 StGB) bzw. des [X.]

244 Abs.
1 Nr.
3
Var.
1
StGB) einerseits und der Sach-beschädigung (§
303
Abs.
1
StGB) andererseits nicht geboten. Die Annahme einer
Gesetzeseinheit begegnet
vielmehr
unter mehreren
Gesichtspunkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Im Einzelnen:
[X.])
Eine [X.] im Sinne von §
244a Abs.
1, §
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
1 Var.
1 StGB oder § 244a Abs.
1, §
244 Abs.
1 Nr.
3 Var.
1 bzw. §
244 Abs.
1 Nr.
3 Var.

Sachbeschädigung einher. Schon
in rechtlicher Hinsicht setzt die Tathand-lungsvariante des [X.] eine Substanzverletzung im Sinne von §
303 Abs.
1 StGB nicht voraus. Vielmehr genügt, dass der Täter Schließvorrichtun-gen oder andere [X.] unter Aufwendung von nicht unerhebli-cher Kraftentfaltung überwindet (RGSt
4, 353, 354;
13, 200, 206; 60, 378, 379; [X.], Urteile vom 5.
Juli 1961

2
StR 264/61 und vom 22.
Mai 1963

2
StR 144/63; LK-StGB/[X.], [X.]O, §
243 Rn.
20; [X.], [X.]O, §
243 Rn.
5). So bricht der Täter ein, wenn er ein (nicht) verriegeltes Fenster kraftvoll aufdrückt, ohne es zu beschädigen (vgl. zu diesem Vorgehen im Zusammenhang mit
einem Diebstahl aus einem Kraftfahrzeug [X.], Urteil vom 15.
Dezember 1955

1
StR 494/55, NJW 1956, 389; [X.], Urteil vom 22.
Mai 1963

2
StR 144/63). Mit dieser
einfachen
Vorgehensweise können
Täter sich Zugang
etwa
zu
Wohnmobilen,
Wohnwagen, Bootskajüten oder anderen Fahrzeugen, die sich durch
Leichtbauweise auszeichnen, verschaffen.

25
26
-
14
-
Auch das mechanische Öffnen von Türen, die nur ins Schloss gezogen, nicht aber verschlossen sind, kann durch einen Täter durch Überwinden der Schließfalle mit einfachen Hilfsmitteln regelmäßig ohne weitere Beschädigun-gen bewerkstelligt werden und verwirklicht in rechtlicher Hinsicht das Merkmal des [X.] (vgl. zu diesem Beispiel [X.], Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150, 151). So begeht auch derjenige einen
Einbruch, der die Flügel einer Scheunentür

ohne jede Beschädigung

derart weit auseinanderdrückt, dass ihm das Hindurchkriechen durch den so geschaf-fenen Spalt möglich ist, um in dem Gebäude zu stehlen
([X.], 353, 354
f.; vgl.
auch
RGSt 60, 378,
379 zum bloßen Verrücken eines Schranks, der den Zugang zu einer Tür versperrt). Auch heute noch
hebeln Täter die Sperrvorrich-tung von Schwingtorgaragen
mit nicht unerheblichem Kraftaufwand auf, ohne dass dies eine Substanzverletzung nach sich zieht. Bei in der Praxis häufig [X.] Einbrüchen in
Mehrfamilienhäuser finden Täter
vielfach einfache
Schließvorrichtungen an
Holzlattentüren von Kellerabteilen
vor, deren Schutz-mechanismus
sie häufig
durch einfache Gewalt

beispielsweise durch Locke-rung des angenagelten Riegels

ohne Substanzverletzung überwinden. Ähnli-ches Tätervorgehen findet sich bei Einbrüchen in [X.] und
Schuppen
in Kleingartenanlagen oder anderen Nebengebäuden, deren Sicherheitseinrich-tungen gegen unbefugten Zutritt typischerweise einfach gehalten sind.
Von einer regelmäßigen Begleittypik

der Sachbeschädigung kann
daher

auch wenn es eine Reihe von
zur Aburteilung gelangenden Sachver-haltsgestaltungen gibt, die mit Sachbeschädigungen einhergehen

in einer Reihe von [X.] nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die tatbestandliche Verwirklichung des §
303
Abs.
1
StGB ist bei
einem Einbruchdiebstahl nicht vorgezeichnet. Sie hängt vielmehr im Einzelfall 27
28
-
15
-
vom individuellen Vorgehen des Einbruchtäters und der Beschaffenheit des Tatobjekts ab.
bb)
Gesetzessystematisch ist zu bedenken, dass bei den dem
Einbruch-diebstahl

schweren [X.]s bzw. des [X.]) eine Sachbeschädigung fern liegt
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt [X.], Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150, 151; MüKo-StGB/[X.], [X.]O, §
243
Rn.
93; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O,
Rn.
140). Eine Begleittypik

des §
303 Abs.
1
StGB ist bei diesen Begehungsvarianten regelmäßig ausge-schlossen. Soweit der Täter untypischerweise dennoch eine Sachbeschädigung verwirklicht, wird stets von [X.] auszugehen sein. D-Einbruchdiebstahl
führt
damit zu dem systematischen Bruch, dass verschiedene Begehungsweisen innerhalb ein und [X.]elben Tat-
bestandsgruppe konkurrenzrechtlich unterschiedlich zu beurteilen wären,
obwohl vom Gesetzgeber

ersichtlich gewollt ist, wie die einheitliche Normierung in §
243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB und der
einheitliche Strafrahmen belegen.
cc)
Gegen die

für die Annahme von Gesetzeseinheit erforderliche

erschöpfende Erfassung des Unrechts einer Sachbeschädigung durch eine Verurteilung wegen schweren [X.]s oder [X.] spricht auch, dass die geschützten Rechtsgüter und Rechtsgutsträger in vielen Fällen nicht
identisch sind ([X.], Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150, 151; Beschluss vom 21.
August 2013

1
StR 332/13, NStZ
2014, 40; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O,
Rn.
140; [X.], Strafrecht
29
30
-
16
-
BT
II, 4.
Aufl.,
Rn.
167). Der Eigentümer der weggenommenen Sache oder der Inhaber des [X.] (zum geschützten Rechtsgut beim Diebstahl vgl.
[X.], [X.]O, §
242
Rn.
2 mwN) sind nicht immer zugleich
Eigentümer der zer-störten oder beschädigten Sache. Dies betrifft alltägliche Fälle wie Einbruch-diebstähle in Mietwohnungen
(vgl. vorstehende
Fälle [X.], 13 und 18
der
Urteilsgründe)
oder
auch
unter Eigentumsvorbehalt stehende bzw. geleaste Kraftfahrzeuge. Gleiches gilt für
Konstellationen, in denen der Einbruchtäter
Sachen entwendet, die dem Partner des Wohnungseigentümers
oder infolge Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungsübereignung einem Dritten zustehen.
Eine Verurteilung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Dieb-stahls erfasst
den Unrechtsgehalt des Gesamtgeschehens, bei dem es zur
Beeinträchtigung eines weiteren Rechtsgutsträgers gekommen ist,
nicht
voll-ständig.
Die Konsumtion setzt die Verletzung mehrerer Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers voraus (vgl. LK-StGB/[X.], [X.]O, Vor §
52
Rn.
150). Demgegenüber ist mit der Verletzung eines weiteren [X.] infolge der Sachbeschädigung eine vom Diebstahl zu unterscheidende Unrechtsdimension eröffnet, die im Schuldspruch durch die Annahme von [X.] zwischen [X.] und Sachbeschädigung zum Ausdruck kommen muss (vgl. zum Konkurrenzverhältnis von EC-Kartendiebstahl und Computerbe-trug bei unterschiedlichen Rechtsgutsträgern
[X.], Beschluss vom 30.
Januar 2001

1
StR 512/00, NJW 2001, 1508, 1509; krit. [X.], JA
2002, 541, 543, der

ohne nähere Begründung

keine Bedeutung zumisst, jedoch darauf hinweist, dass beim
Auseinanderfallen der Rechtsgutsträger die Konsumtion ausnahmsweise zu verneinen sein könnte).

31
-
17
-
Eine Beschränkung der Annahme von [X.] auf die häufigen Fälle fehlender Identität betroffener
Rechtsgutsträger erscheint nicht sachge-recht. Sie führt je nach Zahl der betroffenen Rechtsgutsträger zu zufälligen
Ergebnissen im Schuldspruch, ohne dass sich Handlungs-
und [X.], letzteres mit Ausnahme der [X.], unterscheiden. Die konse-quente Annahme von [X.] in Fällen des [X.] stellt demgegenüber die erschöpfende Erfassung des verwirklichten Tatunrechts zum Nachteil aller Geschädigten im Schuldspruch sicher und trägt dadurch
der [X.] des Schuldspruchs Rechnung
(vgl. zu diesem Aspekt [X.], Beschluss vom 20.
Oktober 1992

GSSt
1/92, [X.]St
39, 100, 109; Urteil vom 30.
März 1995

4
StR 768/94, [X.]St
41, 113, 116; Urteil vom 23.
März 2000

4
StR 650/99, [X.]St 46, 24,
28; aA von [X.] in Jakobs-FS
(2007),
S.
131, 140
f.). Gleichzeitig erübrigen sich bei der generellen Annahme von [X.] aufwändige
Ermittlungen und
Feststellungen zu den
Eigentumsverhältnissen an gestohlenen bzw. beschädigten Sachen. Sie

gewährleistet
eine
einheitliche Handhabung
bei der konkurrenzrechtlichen Ein-ordnung des
in der Praxis häufigen Zusammentreffens von Einbruchdiebstahl
und Sachbeschädigung.
dd)
Überdies eröffnen die konkurrenzrechtlichen Überlegungen zur
Gesetzeseinheit zwischen Einbruchdiebstahl
und Sachbeschädigung unter dem Gesichtspunkt der Begleittypik

der Sachbeschädigung praktische Abgren-zungsschwierigkeiten ([X.], Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW

bisher
davon aus, dass die Sachbeschädigung
jedenfalls dann
keine typische Begleittat

darstellt, wenn sie im konkreten Fall vom regelmäßigen Verlauf der [X.]
abweicht (vgl. LK-StGB/[X.], [X.]O, §
243
Rn.
79; LK-StGB/[X.], [X.]O, Vor §
52
Rn.
147; [X.]/Kindhäuser, [X.]O,
§
243
Rn.
62; [X.], [X.]O, 32
33
-
18
-
§
243
Rn.
30; LPK-StGB/Kindhäuser, 7.
Aufl., §
243
Rn.
58; Arzt/[X.]/[X.]/Hilgendorf-[X.], Strafrecht BT, 3.
Aufl., §
14
Rn.
52; [X.]/[X.], Strafrecht
BT
2, 40.
Aufl., §
3
Rn.
245). Dies zwingt in
jedem Einzelfall zu einem wertenden Vergleich des [X.], der in der Wegnahme des [X.] einerseits und
in der Substanzverletzung durch den Einbruch an[X.]eits zum Ausdruck kommt. So wäre
zu klären, ob die Sachbeschädigung in ihrem Unrechtsgehalt aus dem regelmäßigen Verlauf des [X.] heraussticht, was zum Entfallen der Begleittypik

und zur Annahme von Tateinheit führen würde
(zum Ansatz dieser wertenden Betrach-tung im Bereich der Konsumtion vgl. [X.], JA 1995, 654, 658; [X.]., [X.]
1996, 476, 483; [X.]., Zur Bedeutung des [X.] bei der Bemessung der
Strafe (1996), S.
299
ff.; vgl. auch [X.],
JuS
1987, L
17, L
19, der in der

Dieser wertende Vergleich setzt letztlich eine zweistufige Prüfung voraus. Zunächst ist in einem ersten
Schritt darüber zu befinden, ob die Sachbeschädi-gung in ihrer konkreten Form allgemein typisch

für einen Einbruchdiebstahl
ist. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten
Schritt zu prüfen, ob die konkrete
Sachbe-schädigung
in ihrem spezifischen Unrechtsgehalt aus dem konkreten Einbruch-tatgeschehen
heraussticht. Dieser Ansatz, der eine doppelt wertende Betrach-tung erfordert, birgt Unschärfen ([X.], Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150, 151), die dem Bedürfnis nach
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur eingeschränkt
entsprechen. Auf dieser Grundlage
ist eine rechtlich einheitliche und vorhersehbare Behandlung vergleichbarer Sachver-haltskonstellationen nur schwer zu
gewährleisten.
34
-
19
-

(1) Zunächst ist offen, in welchem Umfang eine
Sachbeschädigung als allgemein typisch

bei einem Einbruch eingestuft werden soll. Es ist fraglich, ob sich die Typik

der Sachbeschädigung allein darin erschöpft, dass sich der
Täter gewaltsam Zugang verschafft und hierdurch Substanzverletzungen an Türen und Fenstern verursacht. Denkbar wäre
auch die Beschädigung und
Zerstörung von Alarmanlagen, Überwachungskameras und anderen [X.], die nicht unmittelbar physische [X.]
dar-stellen
oder eventuell
auch Sachschäden bei der Durchsuchung der Wohnung
nach Beute
(vgl. vorstehend
Fall
II.2.1
der Urteilsgründe),

typische

Begleiterscheinungen eines [X.] anzusehen.
Bereits die

typische

Begleittat ist [X.] unterworfen, deren Ergebnisse im Einzelfall für den Normadressaten nur schwer abzuschätzen
sind
(vgl. zur Problematik um die

der Bemessung der Strafe (1996), S.
121
ff.).
(2) Diese
Unsicherheiten in der rechtlichen Bewertung erfahren eine Steigerung
bei der Prüfung, ob die konkret festgestellte Sachbeschä-digung in ihrem spezifischen Unrechtsgehalt von der konkreten [X.] er-fasst wird. Denn es ist ungeklärt, welche Kriterien für diese erneute wertende Betrachtung herangezogen werden sollen (vgl. [X.], [X.] 68 (1956), S.
399, Abgrenzung zur [X.] fehlt; vgl. auch [X.] in Bockelmann-FS
(1979), S.
715, 736).
35
36
-
20
-
Wenn

insoweit
eine
wertende Betrachtung durch einen Vergleich des wirtschaftlichen Wertes der [X.] mit der
Höhe des eingetretenen (wirtschaftlichen) Sachschadens vornehmen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl Diebstahl als auch Sachbeschädigung in ihrer tatbestandlichen Ausgestaltung einen wirtschaftlichen Vermögensverlust nicht zwingend voraussetzen. Weder die in [X.] weggenommene fremde bewegliche Sache noch die zerstörte oder beschädigte Sache müssen von wirtschaftlich messbarem Vermögenswert sein (vgl. zum Diebstahl RGSt
51, 97, 98; [X.], Urteil vom 24.
Mai 1960

1
StR 184/60, [X.] 1960, 689; [X.], NJW 1989, 115, 116;
LK-StGB/[X.], [X.]O, §
242
Rn.
44; [X.]/[X.]/Eser/[X.], [X.]O, §
242
Rn.
4;
vgl. zur Sachbeschädigung RGSt
10, 120, 121; BayObLG, NJW 1993, 2760, 2761; [X.], [X.]O, §
303
Rn.
3; differenzierend LK-StGB/[X.], [X.]O, §
303
Rn.
4, wonach die beschädig-te
oder zerstörte Sache für den Eigentümer zumindest einen Gebrauchs-
oder Affektionswert haben muss). Zwar
kennt das Gesetz mit §
248a StGB und §
243 Abs.
2 StGB Regelungen, die an den Verkehrswert der entwendeten
Sache anknüpfen, soweit der Sache ihrer Art nach überhaupt ein solcher [X.] ist ([X.], [X.]O,
§
248a
Rn.
3; NK/StGB-Kindhäuser, [X.]O, §
248a
Rn.
4). Jedoch geht es bei diesen Vorschriften um die Verfolgbarkeit der Dieb-stahlstat als solche oder um Aspekte der Strafzumessung. An den tatbestandli-chen Voraussetzungen eines Diebstahls

der auch fremde bewegliche Sachen ohne wirtschaftlichen Vermögenswert
(bspw. [X.], Führerschein, EC-Karte)
dem Rechtsgüterschutz unterstellt

ändern diese gesetzlichen
Regelungen nichts. Im systematischen Zusammenhang ergibt sich damit aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt
dafür, dass sich für die Bestimmung des Konkur-renzverhältnisses zwischen Einbruchdiebstahl
und Sachbeschädigung der wirt-schaftliche Wert der betroffenen Gegenstände heranziehen lässt.
37
-
21
-

ee)

Ermittlung
und den Vergleich der wirtschaftlichen Vermögenswerte der
betroffenen Rechtsgüter, die erhebliche Gefahr zufälliger Ergebnisse bei der Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse
zwischen Einbruchdiebstahl
und Sach-beschädigung. Daneben treten Wertungswi[X.]prüche, die zeigen, dass der wirtschaftliche Wert der gestohlenen bzw. beschädigten Sache

als außertat-bestandlicher Umstand

für die rechtssichere Bestimmung des Konkurrenzver-hältnisses wenig
geeignet ist. Folgende Überlegungen verdeutlichen dies:
(1) Bisweilen
ist die Höhe des
vom Einbruchtäter vorsätzlich
verursach-ten Sachschadens von einer Reihe zufälliger Komponenten abhängig (bspw. Art und Bauweise von Türen, Fenstern und anderen [X.]n;
Abhängigkeit von fachhandwerklichen Arbeitsleistungen zur Schadensbeseiti-gung).
Deren präzise Ermittlung und Feststellung
sind auf dem Boden der
ichtbar, was im Einzelfall
einen
zusätzlichen
nicht unerheblichen Aufwand für die Ermittlungsbehörden und den Tatrichter
mit sich bringen
und zu einer Verzögerung des Verfahrens während laufender [X.] führen kann.
Fälle mit unzureichenden Feststellungen zur
Schadenshöhe (vgl. hier die Fälle
[X.], 13 und 18
der Urteilsgründe) wären

Zufälligkeiten
können sich auch bei der
Höhe des wirtschaftlichen Wertes der [X.]
ergeben, da
in einigen
Fällen
(insbesondere bei Wohnungen) die potentielle Tatbeute
für den Einbruchtäter
im Vorfeld kaum abschätzbar sein wird. Die Problematik verschärft sich, wenn sich präzise Feststellungen zum wirtschaftlichen Wert der [X.] aus tatsächlichen Gründen (bspw.
38
39
40
-
22
-
mangels eines Handelsmarktes) als unmöglich erweisen oder die gestohlene Sache nur über einen ideellen Wert verfügt. Eine vergleichende Betrachtung der wirtschaftlichen Vermögenswerte scheidet dann gänzlich aus. In diesen

[X.] zwischen Einbruchdiebstahl
und Sachbeschädigung.
(2) Daneben führt die vergleichende Betrachtung der wirtschaftlichen Vermögenswerte zu Wertungswi[X.]prüchen, die auf Grundlage der

wird
der Täter, der neben
hohem Sachschaden auch noch
einen erheblichen
Diebstahlsschaden [X.], nicht mit einem
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung
belegt. Hin-
gegen droht demjenigen
Täter, der lediglich eine geringere [X.] reali-sieren kann, zusätzlich eine tateinheitliche Verurteilung wegen §
303 Abs.
1 StGB. Der
Täter, der auf einem [X.]gang in zwei nebeneinander liegende
identische
Wohnungen einbricht, in dem er jeweils das Badezimmerfenster auf-hebelt und hierdurch je
einen Sachschaden von 500

verursacht,
wäre
in dem Fall, in dem
er nur zwei Schachteln Zigaretten
und einen [X.]
als [X.] vorfindet, wegen [X.] in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu verurteilen. Entwendet
[X.]elbe
Täter in der [X.] hingegen einen
Laptop im Wert von 1.500

, wäre er, aufgrund der dann greifenden Konsumtion,

[X.]
schuldig.
Ähnlich gravierend erscheint der Wertungswi[X.]pruch bei einem Ver-gleich von versuchter und vollendeter [X.]. Der Täter, der infolge des Einbruchs einen Sachschaden verursacht, dem anschließend jedoch eine Wegnahme nicht gelingt, ist
nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 7.
August 2001

1
[X.], NJW 2002, 150, 152;

Beschluss vom 11.
Oktober 2016

1
StR 462/16; [X.]St 61, 285), die auch
in 41
42
-
23
-
der Literatur Zustimmung erfahren hat (vgl. LK-StGB/[X.], [X.]O, §
243 Rn.
79; [X.]/Kindhäuser, [X.]O, §
243 Rn.
62),
wegen tateinheitlicher Sachbeschä-digung zu verurteilen.
Vollendet der Täter hingegen die Wegi-

entfällt

die Verurteilung
wegen Sachbeschädigung. Die Konsumtion
führt damit zu dem nicht angemes-senen
Ergebnis, dass der Täter, der mit der Vollendung der [X.]
sogar zusätzliches [X.] verwirklicht, mit einem

bezogen auf die Sachbe-schädigung

weniger umfassenden
Schuldspruch belegt würde.
III.
Der [X.] kann
aufgrund der in der Praxis häufig auftretenden Fall-konstellationen, in denen vollendete [X.]taten und [X.] zusammentreffen,
nicht ausschließen, dass der beabsichtigten Ent-scheidung Rechtsprechung eines
anderen Strafsenats
entgegensteht. Er fragt 43
-
24
-
deshalb bei den anderen Strafsenaten an, ob dies der Fall ist und ob an [X.] entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird (§
132 Abs.
3 Satz
1 GVG).
Schäfer Appl Krehl

Bartel [X.]

Meta

2 StR 481/17

06.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2018, Az. 2 StR 481/17 (REWIS RS 2018, 12799)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12799

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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