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(Beantwortung der Anfrage des 2. Strafsenats vom 6. März 2018, 2 StR 481/17: Konkurrenzen bei schwerem Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl und zugleich begangener Sachbeschädigung)
Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei (vollendetem) schwerem Bandendiebstahl oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl eine zugleich begangene Sachbeschädigung stets im Verhältnis der Tateinheit steht und nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion zurücktritt.
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Bei (vollendetem) schwerem [X.] (§ 244a Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]. 1 StGB) oder (vollendetem) Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 [X.]. 1 StGB) steht eine zugleich begangene Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) stets im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB); sie tritt nicht im Wege der Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion hinter den schweren [X.] oder den Wohnungseinbruchdiebstahl zurück.“
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob der beabsichtigten Entscheidung Rechtsprechung der anderen Strafsenate entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird.
Der [X.] stimmt der Rechtsauffassung des 2. Strafsenats zu. Dem liegen insbesondere die Überlegungen zugrunde, die er bereits - jeweils nicht tragend - in seinem Urteil vom 7. August 2001 (1 [X.], NJW 2002, 150 ff.) und seinem Beschluss vom 21. August 2013 (1 [X.], [X.], 40) dargelegt hat und auf deren Gründe Bezug genommen wird. An etwaiger entgegenstehender Rechtsprechung hält der [X.] nicht fest.
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Jäger |
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Cirener |
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Pernice |
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Meta
18.09.2018
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend BGH, 6. März 2018, Az: 2 StR 481/17, Beschluss
§ 52 Abs 1 StGB, § 243 Abs 1 S 2 Nr 1 Alt 1 StGB, § 244 Abs 1 Nr 3 Alt 1 StGB, § 244a Abs 1 StGB, § 303 Abs 1 StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2018, Az. 1 ARs 9/18 (REWIS RS 2018, 3720)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 3720
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, 2 StR 481/17, 27.11.2018.
Bundesgerichtshof, 2 StR 481/17, 06.03.2018.
Bundesgerichtshof, 1 ARs 9/18, 18.09.2018.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 481/17 (Bundesgerichtshof)
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