Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.01.2018, Az. 26 W (pat) 63/13

26. Senat | REWIS RS 2018, 16071

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Pfiffiges Duo" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2011 068 984.9

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 8. Januar 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] Duo

3

ist am 21. Dezember 2011 unter der Nummer 30 2011 068 984.9 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 29: Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Eiweißen und/oder Fetten unter Beigabe von Fettsäuren, Proteinen und/oder Fetten und/oder Kohlenhydraten und/oder Ölen und/oder Elektrolyten und/oder Aminosäuren und/oder Fettsäuren und/oder Ballaststoffen und/oder Pflanzenextrakten und/oder Kräuterextrakten und/oder Nukleotiden und/oder Bakterienkulturen und/oder Vitaminen und/oder Mineralstoffen und/oder Spurenelementen, soweit in Klasse 29 enthalten; Gemüse, Kartoffeln, Obst, Pilze, Fleisch, Geflügel, Wild, Fisch in konservierter, getrockneter und gekochter Form, alle vorgenannten Waren auch in Kombination und in Form von Extrakten, Suppen, Gallerten (Gelees), Pasten, Fertiggerichten, Teilfertiggerichten, verzehrfertigen Imbissprodukten sowie [X.], auch in tiefgekühlter und gefriergetrockneter Form; Tomatenzubereitungen für die Küche, soweit in Klasse 29 enthalten; Eier; Milch und Milcherzeugnisse; Sahne; Butter; Erdnussbutter; Käse und Käseerzeugnisse; Kaffeeweißer auf pflanzlicher Basis; Getränke und Desserts auf der Basis von Milch; Joghurt, auch gefroren; [X.]milch (Milchersatz) und Zubereitungen auf der Basis von [X.], soweit in Klasse 29 enthalten; Speiseöle und -fette; Eiweißzubereitungen für [X.]; Fleisch und Fleischwaren, Wurst und Wurstwaren, tafelfertig zubereiteter Meerrettich (konserviert); Semmelknödel; Suppen, Suppenfonds, Brühen, Brühwürfel, Bouillons; alle vorgenannten Waren auch als diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke;

5

Klasse 30: Kaffee, [X.], [X.], [X.]extrakt; Getränkepulver und Fertiggetränke, soweit in Klasse 30 enthalten, auf der Basis von Kaffee und/oder [X.] und/oder [X.] und/oder [X.]extrakt; Zichorie ([X.]); [X.] ([X.]), [X.], [X.], Feigenkaffee, [X.]präparate; Tee, Teeextrakte, Zubereitungen und Getränke auf der Basis von Tee; Eistee; Malzextrakte für [X.]; Kakao, Kakaozubereitungen und Kakaogetränke; Schokolade, Schokoladezubereitungen und Schokoladegetränke; Back- und Konditorwaren, feine Backwaren, Waffeln; Pudding; Speiseeis und Speiseeiszubereitungen; Eiskrem und [X.]; [X.] (Speiseeis); Kuchen; Desserts auf Basis von feinen Backwaren und/oder Konditorwaren und/oder Zuckerwaren und/oder Pudding und/oder Schokoladewaren; Bindemittel für Speiseeis; Zucker; Zuckerwaren; natürliche Süßungsmittel; Honig und Honigzubereitungen; Kaugummi für nicht medizinische Zwecke; Brot; Teigmischungen und backfertig vorbereitete Teige; Hefe; Frühstücksgetreidepräparate, Getreidepräparate für [X.]; Müsli- und Früchteriegel; [X.], Teigwaren, Nahrungsmittel auf Basis von [X.] und/oder Mehlen und/oder [X.]; Pizzas; Sandwiches; Saucen (einschließlich Salatsaucen); [X.]; [X.] und Saucenansätze für kalte und warme Zubereitungen; Salatcreme; Essig; Remouladen; Mayonnaise; Senf; Ketchup; Tomatensauce und Tomatenzubereitungen, soweit in Klasse 30 enthalten; Gewürze, Gewürzmischungen, konservierte Küchenkräuter (Gewürz) und konservierte Kräutergewürzmischungen, jeweils auch als Extrakte; Speisewürzen, Würzmittel, Würzmischungen, Würzzubereitungen; [X.]; Binde- und Lockerungsmittel für Auflaufgerichte; Fixprodukte als Küchenhilfsmittel in getrockneter, pastöser oder flüssiger Form, bestehend aus würzenden Zutaten, technischen Hilfsstoffen für Lebensmittel, wie Dickungsmitteln oder Emulgatoren und/oder geschmacksgebenden Zutaten, soweit in Klasse 30 enthalten; [X.]sauce und Zubereitungen auf der Basis von [X.] soweit in Klasse 30 enthalten;

6

Klasse 32: Bier; kohlensäurefreie, kohlensäurehaltige oder mit Kohlensäure versetzte Wässer, behandelte Wässer (Getränke), [X.]; Mineralwässer, aromatisierte Wässer (Getränke), [X.]; [X.]; Fruchtnektare (alkoholfrei); Gemüsesäfte (Getränke); Tomatensaft (Getränke); Limonaden, [X.] und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; fermentierte Getränke soweit in Klasse 32 enthalten; isotonische Getränke; Malzgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten.

7

Mit Beschlüssen vom 16. April 2012 und 23. Mai 2013, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 32 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen sei für das angesprochene Publikum erkennbar aus dem [X.] Adjektiv „pfiffig“ und dem ursprünglich [X.], aber auch dem [X.] Wortschatz zuzuordnenden Wort „Duo“ gebildet. „[X.]“ bedeute „aufgeweckt, begabt, beweglich, clever, einfallsreich, findig, gescheit, geschickt, gewandt, gewitzt, intelligent, klug, listig, raffiniert, schlau, smart oder trickreich“. Das Substantiv „Duo“ mit der Bedeutung „zwei“ werde in der Werbung zur Bezeichnung von zwei verschiedenen Anwendungsformen oder Wirkungsweisen der Waren oder zur Bezeichnung eines Angebots im [X.] bzw. von zwei eine Serie bildenden oder sonst wie zusammengehörenden Waren verwendet. Die angemeldete Wortfolge könne somit auf eine „einfallsreiche, findige, gewitzte, intelligente, kluge, listige oder raffinierte“ Zusammensetzung von zwei sich ergänzenden oder in anderer Weise zusammenpassenden Waren hinweisen. Dabei könne sich die „pfiffige“ Besonderheit der Zusammenstellung als im Duo angebotener Waren sowohl auf Kombinationen innerhalb einer Warenklasse als auch verschiedener Klassen beziehen. Dem Verbraucher sei bekannt, dass es auf dem Lebensmittel- und Getränkesektor zunehmend Angebote von Warenkombinationen gebe, auf die nicht nur mit herkömmlichen Begriffen wie etwa „Kombipack“ oder „[X.]“, sondern bereits seit geraumer Zeit auch mit Wörtern wie „Duo“ oder „Duett“ aufmerksam gemacht werde. In dieser beschreibenden Weise verwende die Anmelderin die beanspruchte Kennzeichnung selbst bei der [X.]präsentation ihres Produkts „[X.] Duo“. Da die angemeldete ungewöhnliche Wortkombination eine werbeübliche Sachaussage enthalte, werde der Verkehr ihr keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die beanspruchte Wortfolge sei ungewöhnlich, im Sinngehalt unklar und werde auch in ihrem [X.]auftritt markenmäßig verwendet. Es handele sich um ein sprechendes Zeichen, das aufgrund seines Fantasiegehalts genauso wie „[X.] economy“ ([X.], 270) mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Es gebe sechs Voreintragungen mit den Bestandteilen „pfiffig“ bzw. „Duo“. Wenn schon die Marke „[X.]“ ([X.] W (pat) 213/03) eingetragen sei, deren Element „fix“ eine gängige Bezeichnung in Verbindung mit Soßen und Fertiggerichten darstelle, sei die kurze, prägnante und originelle Wortfolge „[X.] Duo“ erst recht eintragungsfähig.

9

Sie beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 16. April 2012 und vom 23. Mai 2013 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 6. Oktober 2017 ist die Anmelderin unter Beifügung umfangreicher Recherchebelege (Anlagen 1 bis 3, [X.]. 23 – 82 [X.]) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

[X.] Duo“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 32 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]; [X.], 173, 174 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2017, 1262 [X.]. 17 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.], 270 [X.]. 11 – [X.] economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 [X.]. 12 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 – [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] GRUR Int. 2012, 914 [X.]. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.]. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, [X.]. 33 und 34 – [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.]. 14 – [X.]; GRUR 2014, 565 [X.]. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] 2009, 949 [X.]. 10 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 11 – [X.]; GRUR 2010, 935 [X.]. 8 – [X.]). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.]. 56 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.]. 57 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.], 552 [X.]. 9 – [X.] schönste Seiten; a. a. O. – [X.]). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] a. a. [X.]. 23 – [X.]).

„[X.] Duo“ nicht.

Sie ist zwar aufgrund ihrer Kürze prägnant, einfach gehalten und eingängig. Aber in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 32 ist sie weder interpretationsbedürftig, noch löst sie einen Denkprozess aus. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden ihr vielmehr ohne besonderen gedanklichen Aufwand einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt mit [X.] Wirkung zuordnen, so dass sich das Anmeldezeichen nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

aa) Die vorgenannten Waren richten sich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch an den Lebensmittel- und Getränkefachhandel.

bb) Das Anmeldezeichen besteht aus den Wörtern „[X.]“ und „Duo“.

aaa) „[X.]“ ist die auf das folgende Nomen flektierte Form des Adjektivs „pfiffig“. „[X.]“ hat u. a. die Bedeutung „gewitzt, findig; listig-schlau“ und im [X.] auch „Pfiff aufweisend“. Weitere Synonyme sind „einfallsreich, ideenreich, originell, raffiniert“ (vgl. http://www.duden.de/rechtschreibung/pfiffig).

Wie das Ergebnis der [X.]recherche des Senats ([X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis) zeigt, ist „pfiffig“ mit den vorgenannten Bedeutungen auch im Zusammenhang mit Lebensmitteln schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 21. Dezember 2011, verwendet worden:

Am 6. Juli 2011 ist unter den Nutzern auf www.chefkoch.de nach einem „pfiffigen, aber einfachen Menu“ gesucht worden. Auf der [X.]plattform www.kochbar.definden sich Rezepte, deren Zubereitungsarten oder Zusammenstellung als „pfiffig“ bezeichnet werden, z. B. für ein „[X.] mit pfiffigen Bratkartoffeln“, veröffentlicht am 27. August 2011, für eine „pfiffige Kürbissuppe“, veröffentlicht am 10. September 2010, oder für einen Salat mit der Bezeichnung „[X.]er Buddha“, veröffentlicht am 14. Juli 2008. Am 25. April 2009 berichtete die [X.] über eine „Kochwerkstatt“ unter der Überschrift: „Gesundes Kochen kann pfiffig sein“. Der [X.] [X.] verlegt ein Buch mit dem Titel „[X.]e Rezepte für kleine und große Leute“, das im Juni 2011 in 4. Auflage erschienen ist. [X.] ist im [X.] ein Kochbuch erschienen unter dem Titel „Vielseitiger Käse. Preiswert, pfiffig und pikant“.

bbb) „Duo“ ist im [X.] das Zahlwort für „zwei“ (vgl. [X.], de.pons.com) und bedeutet im [X.] u. a. in der Musik „aus zwei gemeinsam solistisch musizierenden Instrumentalisten bestehendes Ensemble“ (vgl. [X.]). Der Begriff wird inzwischen aber in unterschiedlichen Lebensbereichen auch allgemein als sachlicher Hinweis auf eine „Zweiheit“ oder „Doppelfunktion“ eingesetzt, wobei er die Art der Verpackung, einen doppelten Verwendungszweck oder die Zahl der verwendeten Materialien angeben kann ([X.] W (pat) 98/96 – [X.]). Er kann aber auch auf eine aus zwei Teilen bestehende Einheit oder eine zweifache Wirkungsweise hinweisen, z. B. ist es im [X.] üblich geworden, Kaffee nicht in einer einzigen Tüte, sondern im Doppelpack anzubieten ([X.] W (pat) 203/96 – Duo). Ferner kann das Wort „Duo“ zwei verschiedene Anwendungsformen der Waren, ein Angebot im [X.] sowie zwei eine Serie bildende oder zwei zusammengehörende Waren bezeichnen ([X.] W (pat) 192/00 – [X.]). Die Verwendung von „Duo“ mit den vorgenannten Bedeutungen im Getränke- und Lebensmittelbereich wird für den Zeitraum vor der Markenanmeldung durch eine [X.]recherche des Senats ([X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis) bestätigt:

Am 17. Oktober 2008 ist auf der Plattformwww.dagusta.de mitgeteilt worden, dass das „Bier- und Käse-Duo“, eine Kombination von Biersorten mit verschiedenen Käsearten, der [X.] Bräu und [X.] mit dem Preis des Bayerischen Brauerbundes „[X.]“ ausgezeichnet worden ist. Auf der [X.]seite www.kochbar.de werden zwei vor März 2011 eingestellte Rezepte für eine Suppenkombination als „Grünes Suppen-Duo“ oder „Suppen-Duo“ bezeichnet. Auf der Plattform www.eintopfheimat.com ist am 8. März 2011 die Kombination einer Quittenpaste mit einem Käse als „das perfekte Duo“ präsentiert worden. Auf der [X.]plattform [X.] ist am 13. Mai 2008 unter der Überschrift „Wie man Rotwein mit Käse hinrichtet“ die Frage gestellt worden: „Käse und Rotwein, ein perfektes Duo?“. Auf der Verkaufsplattform von [X.] werden vertrieben

- Brotaufstriche mit zwei unterschiedlichen Elementen als „CREAM [X.] CAROB Carobella“ seit dem 16. Mai 2011 oder „Kakaocreme [X.] Chocoreale“ seit dem 1. August 2008;

- [X.] mit den Fruchtsorten Zitrone und Orange als „[X.] Duo [X.]“ seit dem 17. Juni 2010;

- eine Mischung von Getreide- und Bohnenkaffee unter der Bezeichnung „[X.] Duo“ seit dem 15. November 2011;

- eine Aufmachung von zwei „Mini-Baguette“ als „Dr. Schär Mini-Baguette Duo“ seit dem 11. Juni 2010;

- ein mit Karamellgeschmack und [X.] aromatisiertes Getränkepulver mit löslichem Bohnenkaffee als „[X.]“ seit dem 27. Februar 2010.

ccc) Im vorgenannten beschreibenden Sinne hat auch die Anmelderin die Wörter „pfiffig“ und „duo“ vor dem Prioritätszeitpunkt im Zusammenhang mit Lebensmitteln verwendet. In der Präsentation ihres Produktes „[X.] Duo“ vom 21. November 2011 (Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis) wird die Verpackung von zwei Würzmischungen in einem Päckchen wie folgt beschrieben: „

„[X.] Duo“ wird daher von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen in seiner Gesamtheit unmittelbar und ohne weitere Gedankenschritte als „originelles Zusammenspiel zweier Komponenten“ bzw. „raffinierte Zweierkombination“ oder als „schlaues [X.]“ verstanden werden.

dd) In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klassen 29, 30 und 32 aus dem [X.] enthält das Anmeldezeichen daher in [X.] Weise die Sachaussage, dass diese Produkte entweder Bestandteile einer Zweierkombination sind oder im [X.] angeboten werden. Das dies in diesem Warensektor auch tatsächlich vorkommt, belegen die dargestellten Ergebnisse der [X.]recherche des Senats.

ee) Soweit die Beschwerdeführerin vom ungenauen Bedeutungsgehalt des [X.] spricht, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat ([X.] 2017, 520 [X.]. 32 – MICRO [X.]). Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; [X.], 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand der angesprochenen Verkehrskreise reicht für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.] a. a. [X.]. 24 – [X.]). Vorliegend hat jede der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter.

ff) Die angemeldete Wortfolge hat auch keine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der im Vordergrund stehenden beschreibenden Werbeaussage wegführen könnte ([X.] a. a. O. – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 – [X.]). Die Wortkombination erschöpft sich in ihrem anpreisenden Aussagegehalt lediglich in der Summe ihrer Einzelbestandteile.

c) Soweit die Anmelderin die gerichtlich bestätigten Eintragungen der Marken „[X.]“ und „[X.] Economy“ anführt, ist darauf hinzuweisen, dass die dort genannten Markenwörter mit dem vorliegenden Anmeldezeichen nicht vergleichbar sind.

aa) Im Unterschied zu dem den Regeln der [X.] Sprache entsprechenden Anmeldezeichen „[X.] Duo“, dessen Begriffe lexikalisch nachweisbar sind und die auch im [X.] im Nahrungsmittelbereich beschreibend verwendet werden, war das Markenwort „[X.]“ ([X.], 155) in keinem Wörterbuch oder Fachlexikon zu finden und wurde auch im [X.] nur markenmäßig und nicht beschreibend benutzt. Hinzu kommt, dass die Kombination von „Salat“ und „fix“ zu „[X.]“ eine künstliche Zusammenstellung bekannter Begriffe darstellt, die nicht ohne weiteres erkennen lässt, was produktbezogen gemeint sein könnte, während es für „[X.] Duo“ gleich mehrere beschreibende und allgemein verständliche Bedeutungen gibt.

bb) Auch eine Mehrdeutigkeit im Sinne der [X.] economy-Entscheidung des [X.] ([X.], 270) liegt hier nicht vor. Die Wortfolge „[X.] economy“ wies keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf. „[X.]“ mit der Bedeutung „Verbindung“, „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ hatten in ihrer Kombination keine sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Die Wortfolge „[X.] Economy“ kann „Tätigkeiten im [X.] und ihre wirtschaftliche Bedeutung“ oder „die Wirtschaftlichkeit von [X.]s“ bezeichnen. Sie kann aber auch im Sinn von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im [X.]“ zu verstehen sein, „die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit“ beschreiben oder den „Wert einer [X.]seite“ benennen.

d) Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Sie sind entweder nicht vergleichbar oder zu alt. Wegen der Einzelheiten wird auf den gerichtlichen Hinweis im Schreiben vom 6. Oktober 2017 Bezug genommen.

Aber selbst wenn eine der vorgenannten Voreintragungen vergleichbar wäre, könnte es sich um eine rechtswidrig vorgenommene Eintragung handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] [X.], 667, 668 [X.]. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und [X.]). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

Meta

26 W (pat) 63/13

08.01.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.01.2018, Az. 26 W (pat) 63/13 (REWIS RS 2018, 16071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 16071

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