Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.05.2018, Az. 26 W (pat) 39/17

26. Senat | REWIS RS 2018, 9579

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Bella Italia" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2013 016 312.5

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 7. Mai 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] [X.]

3

ist am 8. Februar 2013 unter der Nummer 30 2013 016 312.5 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 29: Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf Basis von Eiweißen und/oder Fetten und/oder Fettsäuren unter Beigabe von Proteinen und/oder Fetten und/oder Kohlenhydraten und/oder Ölen und/oder Elektrolyten und/oder Aminosäuren und/oder Fettsäuren und/oder Ballaststoffen und/oder Pflanzenextrakten und/oder Kräuterextrakten und/oder Nukleotiden und/oder Bakterienkulturen und/oder Vitaminen und/oder Mineralstoffen und/oder Spurenelementen, soweit in Klasse 29 enthalten; Gemüse, Kartoffeln, Obst, Pilze, Fleisch, Geflügel, Wild, Fisch in konservierter, getrockneter und gekochter Form, alle vorgenannten Waren auch in Kombination und in Form von Extrakten, Suppen, Gallerten (Gelees), Pasten, Fertiggerichten, Teilfertiggerichten, verzehrfertigen Imbissprodukten sowie [X.], auch in tiefgekühlter und gefriergetrockneter Form; Tomatenzubereitungen für die Küche, soweit in Klasse 29 enthalten; Eier; Milch und Milcherzeugnisse; Sahne; Butter; Erdnussbutter; Käse und Käseerzeugnisse; Kaffeeweißer auf pflanzlicher Basis; Getränke und Desserts auf der Basis von Milch; Joghurt, auch gefroren; [X.]milch (Milchersatz) und Zubereitungen auf der Basis von [X.], soweit in Klasse 29 enthalten; Speiseöle und -fette; Eiweißzubereitungen für [X.]; Fleisch und Fleischwaren, Wurst- und Wurstwaren, tafelfertig zubereiteter Meerrettich (konserviert); Semmelknödel; Suppen, Suppenfonds, Brühen, Brühwürfel, Bouillons; alle vorgenannten Waren auch als diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke;

5

Klasse 30: Kaffee, [X.], [X.], [X.]extrakt; Getränkepulver und Fertiggetränke, soweit in Klasse 30 enthalten, auf der Basis von Kaffee und/oder [X.] und/oder [X.] und/oder [X.]extrakt; Zichorie ([X.]), [X.] ([X.]); [X.], [X.], Feigenkaffee, [X.]-präparate; Tee, Teeextrakte, Zubereitungen und Getränke auf der Basis von Tee; Eistee; Malzextrakte für [X.]; Kakao, Kakaozubereitungen und Kakaogetränke; Schokolade, Schokoladezubereitungen und Schokoladegetränke; Back- und Konditorwaren, feine Backwaren, Waffeln; Pudding; Speiseeis und Speiseeiszubereitungen; Eiskrem und [X.]; [X.] (Speiseeis); Kuchen; Desserts auf Basis von feinen Backwaren und/oder Konditorwaren und/oder Zuckerwaren und/oder Pudding und/oder Schokoladewaren; Bindemittel für Speiseeis; Zucker; Zuckerwaren; natürliche Süßungsmittel; Honig und Honigzubereitungen; Kaugummi für nichtmedizinische Zwecke; Brot; Teigmischungen und backfertig vorbereitete Teige; Hefe; Frühstücksgetreidepräparate, Getreidepräparate für [X.]; Müsli- und Früchteriegel; [X.], Teigwaren, Nahrungsmittel auf Basis von [X.] und/oder Mehlen und/oder [X.]; Pizzas; Sandwiches; Saucen (einschließlich Salatsaucen); [X.]; [X.] und Saucenansätze für kalte und warme Zubereitungen; Salatcreme; Essig; Remouladen; Mayonnaise; Senf; Ketchup; Tomatensauce und Tomatenzubereitungen, soweit in Klasse 30 enthalten; Gewürze, Gewürzmischungen, konservierte Küchenkräuter (Gewürz) und konservierte Kräutergewürzmischungen, jeweils auch als Extrakte; Speisewürzen, Würzmittel, Würzmischungen, Würzzubereitungen; [X.]; Binde- und Lockerungsmittel für Auflaufgerichte; Fixprodukte als Küchenhilfsmittel, in getrockneter, pastöser oder flüssiger Form, bestehend aus würzenden Zutaten, technischen Hilfsstoffen für Lebensmittel, wie Dickungsmitteln oder Emulgatoren und/oder geschmacksgebenden Zutaten, soweit in Klasse 30 enthalten; [X.]sauce und Zubereitungen auf der Basis von [X.] soweit in Klasse 30 enthalten;

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Klasse 32: Bier; kohlensäurefreie, kohlensäurehaltige oder mit Kohlensäure versetzte Wässer, behandelte Wässer (Getränke), [X.]; Mineralwässer, aromatisierte Wässer (Getränke), [X.]; [X.]; Fruchtnektare (alkoholfrei); Gemüsesäfte (Getränke); Tomatensaft (Getränke); Limonaden, [X.] und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von alkoholfreien Getränken; fermentierte Getränke soweit in Klasse 32 enthalten; isotonische Getränke; Malzgetränke, soweit in Klasse 32 enthalten; alle vorgenannten Waren auch als diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke.

7

Mit Beschlüssen vom 30. Oktober 2014 und 27. April 2017, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 32 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ werde, wie bereits das [X.] festgestellt habe (26 W (pat) 47/99 – [X.] [X.]), von der Mehrheit der [X.] Verbraucher im Sinne von „schönes [X.]“ und damit als geografische Herkunftsangabe verstanden. Angesichts der Beliebtheit der [X.] Küche und [X.] Lebensmittel im Inland und der sehr intensiven Handelsbeziehungen zwischen [X.] und [X.] gerade im Lebensmittelbereich sei davon auszugehen, dass der inländische Verkehr das angemeldete Zeichen in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren lediglich als werbeüblichen, schlagwortartig formulierten Hinweis auf deren Herkunft aus [X.] oder auf eine [X.] Rezeptur oder Geschmacksrichtung auffassen werde. Dies gelte nicht nur für die von der Anmelderin als typische [X.] Produkte bezeichneten Weine, Öle und Essige, weil alle angemeldeten Waren aus [X.] stammen oder auf einer [X.] Rezeptur beruhen könnten. Es würden beispielsweise Gewürzmischungen, Meerrettich, Kaugummis, diverse Biersorten sowie Nahrungsergänzungsmittel aus [X.] Produktion auch in [X.] vertrieben. Auch die regelmäßig in großen [X.] Discountern stattfindenden unter dem vorliegenden oder unter sehr vergleichbaren Slogans beworbenen Angebotsaktionen mit [X.] Spezialitäten umfassten in aller Regel mit Gebäck, Kaffee, Desserts, Käse und Gewürzzubereitungen weit mehr als die von der Anmelderin genannten Produkte. Die Marke sei daher nicht geeignet, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen.

8

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

9

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des [X.]s vom 30. Oktober 2014 und 27. April 2017 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, das Anmeldezeichen könne sowohl mit „schönes [X.]“ als auch mit „geliebtes [X.]“ oder „Schönheit [X.]“ übersetzt werden. Durch die Kombination der Ortsangabe „[X.]“ mit dem interpretationsbedürftigen Zusatz „[X.]“ werde ein von dem Begriff „[X.]“ abweichender neuer Gesamtbegriff gebildet, der Raum für verschiedenste Interpretationen und Assoziationen lasse. Denn mit diesem Ausdruck werde die landschaftliche Schönheit [X.]s, das mediterrane Lebensgefühl, die [X.] Küche, die Vielfalt der [X.] Kultur sowie Mode und Design aus [X.] oder auch die Eleganz [X.] Frauen verbunden. Die Markenstelle habe statt nach „[X.] [X.]“-Produkten nach Waren mit [X.] Herkunft gesucht. Lediglich in einem von ihr angeführten Beispiel, dem [X.] zu [X.] Weinen, werde die angemeldete Wortfolge in Alleinstellung werblich [X.] benutzt. Tatsächlich erschienen bei einer entsprechenden [X.] als erster Treffer eine [X.] Restaurantkette und acht Einträge für ein [X.] Restaurant, was belege, dass der Begriff „[X.] [X.]“ als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet sei. Gegen den beschreibenden Charakter des [X.] spreche, dass er erst durch mehrere gedankliche Schritte ermittelt werden müsse, und dass Marken mit dem Element „[X.] [X.]“, insbesondere auch in [X.] für unterschiedlichste Waren und Dienstleistungen eingetragen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage [X.] zur Beschwerdebegründung ([X.]. 36 – 53 GA) Bezug genommen. Einen Großteil der beanspruchten Waren werde der Verkehr nicht mit [X.] oder einem typischen [X.] Lebensgefühl in Verbindung bringen. Die von der Markenstelle zitierte Entscheidung des [X.] sei nicht vergleichbar, weil es sich bei den dort in Rede stehenden Waren um Wein, Speiseöle und Essig, also um die typischsten [X.] Produkte, und nicht um Lebensmittel allgemein wie hier gehandelt habe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 17. Januar 2018 ist die Anmelderin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 3, [X.]. 58 – 86 GA) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

[X.] [X.]“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.])

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 [X.]. 59 f. – [X.]]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]; [X.], 173, 174 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2017, 1262 [X.]. 17 – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 2014, 1204 [X.]. 12 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 16 – [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] GRUR Int. 2012, 914 [X.]. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.]. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 1027, [X.]. 33 und 34 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.], 872 [X.]. 14 – [X.]; [X.], 565 [X.]. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] a. a. O. – My World, [X.] Die Vision).

[X.] [X.]“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben das Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren wegen ihres im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 8. Februar 2013, nicht als betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst.

aa) Von den angemeldeten Waren werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Lebensmittel- und Getränkefachhandel angesprochen.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich [X.] aus den beiden [X.] Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

aaa) Das Adjektiv „bella“ wird mit „schön, gut aussehend, hübsch“ übersetzt. Als Substantiv hat „bella“ die Bedeutungen „Geliebte, Schöne, Freundin“ oder „Schönheit“ (www.leo.org; s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bbb) Das Substantiv „[X.]“ bezeichnet das südeuropäische Land [X.] (www.leo.org; s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) In seiner Gesamtheit weist das Anmeldezeichen die Bedeutung „schönes [X.]“ auf, weil die anderen sinnvollen Übersetzungsvarianten „Geliebte, Schöne, Freundin [X.]s“ oder „Schönheit [X.]s“ die [X.] Präposition „de“ bzw. apostrophiert „d‘“ verlangen, die hier fehlt.

Abbildung[X.] [X.] PIZZERIA; 27 W (pat) 218/89 – [X.]) – vergleichbar der Kombination „[X.]“ („Süßes [X.]“, [X.] 29 W (pat) 3/16) – als positive Darstellung [X.] Produkte und Lebensweisen angesehen, weil sie vielfach in der Werbung für Produkte aus [X.] von verschiedenen Herstellern verwendet worden ist, wie auch eine Internetrecherche des Senats ergeben hat:

- So erschien in der „[X.]“ am 16. Juli 2013 der Artikel „[X.] aus [X.] [X.]“.

- Am 21. April 2012 startete die „[X.]“ die Serie „Wie gut kennen wir [X.]?“ mit der Überschrift „[X.] [X.] 1: Der Rollladen“.

- Die [X.] „[X.] [X.] – Eine [X.]reise mit [X.]“ kam am 6. Juli 2010 auf den Markt.

- Am 17. September 2012 wurde auf der Internetseite www.klonblog.com der Beitrag „Print-Werbung: Krawatten aus [X.] [X.]“ veröffentlicht.

- Ein Beitrag im „[X.]“ vom 30. September 2012 trägt die Überschrift „[X.] [X.] im [X.] des Nordens“.

- In einem Artikel über [X.] schreibt die „[X.]“ am 29. September 2008: „[X.] [X.], was wäre der Ruhm deiner Küche ohne die Verwandlungsfähigkeit der Tomate?“ (s. [X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis).

ee) Der Umstand, dass „[X.]“ großgeschrieben ist und es sich daher auch um einen weiblichen Vornamen oder Familiennamen handeln kann (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zum einen ist in den recherchierten [X.] ebenfalls eine Großschreibung festzustellen, so dass der inländische Verbraucher, der mit den Regeln der [X.] Grammatik zur Groß- und Kleinschreibung ohnehin kaum vertraut sein dürfte, die Bezeichnung gar nicht als orthografisch unrichtig erkennt. Zum anderen kommt dem Bestandteil „[X.]“ kein eigenständiger Aussagegehalt zu. Denn man verbindet oft schon allein mit dem [X.] Wort „[X.]“ das schöne Land [X.], wie die Anmelderin selbst mit dem von ihr als Anlage [X.] beim [X.] eingereichten Artikel „[X.]“ auf der Webseite [X.] belegt hat. Es handelt sich daher um ein bloßes Epitheton [X.], also ein schmückendes Beiwort, das insbesondere in der Werbesprache ausschließlich die Funktion hat, eine positive Stimmung zu erzeugen.

ff) Das beanspruchte Wortzeichen erschöpft sich hinsichtlich der Nahrungs- und Genussmittel der Klassen 29 und 30 sowie in Bezug auf die Getränke in Klasse 32 für die breiten angesprochenen Verkehrskreise in der werbeüblichen, schlagwortartigen Angabe ihrer geografischen Herkunft, Rezeptur, Geschmacksrichtung oder Eignung als Zutat für entsprechende Gerichte. Dabei reicht es zur Schutzversagung aus, dass das Anmeldezeichen in einer seiner möglichen Bedeutungen die beanspruchten Waren beschreibt (vgl. [X.] a. a. O. – [X.]; [X.] a. a. O. – [X.]). Es eignet sich aber nicht als individualisierender Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

gg) Seit Jahrzehnten gibt es zahlreiche [X.] Lebensmittelsupermärkte im Inland, die nach eigenen Angaben zwischen 7.000 bis 10.000 Produkte und damit neben typischen [X.] Produkten eine Vielzahl verschiedenster Nahrungsmittel und Getränke im Sortiment haben, die ausschließlich aus [X.] stammen:

- „Feinkost Spina – Aus [X.] das Feinste … für Feinschmecker“ in [X.] und [X.]/[X.] und „seit über 30 Jahren erfolgreicher Importeur von [X.] Lebensmittelspezialitäten und Weinen aus [X.]“: „Unser Sortiment erstreckt sich aktuell über etwa 7.500 Artikel aus allen Bereichen der [X.] Küche. Neben ca. 1.500 verschiedenen Weinen, [X.] und [X.] führen wir selbstverständlich auch die unterschiedlichsten Pastasorten, Soßen, Antipasti, Essig und Öle, Gebäcksorten oder auch Kaffee von diversen namhaften Herstellern aus [X.]. Nicht zu vergessen ist selbstverständlich auch unser ausgezeichnetes Angebot an frischer Ware wie Salami, Schinken, Käse, leckeren Broten und Panini oder tiefgefrorenem Fisch und Meeresfrüchten.“ ([X.], s. [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis);

- „Grande Mercato ANDRONACO – Mehr als [X.] Supermarkt: Hier ist [X.]! Sie lieben bella [X.] und die [X.] Küche? Dann besuchen Sie unseren [X.] Supermarkt! Gleich neun Grandi Mercati Andronaco bieten Ihnen in [X.] Spezialitäten aus ganz [X.] an. … Rund 7.000 verschiedene Produkte finden sie in unserem [X.] Supermarkt …“ (www.andronaco.info, s. [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis);

- „[X.] – Supermarkt auf [X.]isch“, „ein Unternehmen, das seit 1992 in [X.] internationale Lebensmittel mit Schwerpunkt [X.] vertreibt.“ „Die Filialen werden mit einem Vollsortiment von bis zu 10.000 Artikeln je nach Standort geführt. Das Angebot besteht aus Grundnahrungsmitteln, Getränken, Obst und Gemüse, ergänzt durch einen internationalen Bereich, wobei der Schwerpunkt auf [X.] Lebensmitteln liegt, welche direkt aus [X.] importiert werden“ ([X.], s. [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis);

- „SIRO Supermercato Traunstein – Das beste aus [X.] – Direkt vom Importeur – Gegründet 1982 durch [X.] bieten wir … [X.] Spezialitäten auf höchstem Qualitätsniveau an“ (www.siro.eu, s. [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis).

Auch in den großen [X.] Lebensmitteldiscountern fanden schon vor dem Anmeldezeitpunkt regelmäßig Angebotsaktionen mit [X.] Spezialitäten statt, z. B. [X.] Wochen bei [X.] und [X.] ([X.]; Anlage 7 zum Erinnerungsbeschluss; https://www.discountfan.de/artikel/juli-2012/aldi-sued-italien-woche-mit-zahlreichen-spezialitaeten-6749.php).

aaa) Die in Klasse 29 beanspruchten „

werden auch in [X.], z. B. von dem [X.] Unternehmen [X.], hergestellt und im Inland beworben, wie die Markenstelle festgestellt hat (s. Anlage 5 zum Erinnerungsbeschluss), so dass die Kennzeichnung dieser Waren mit der angemeldeten Wortfolge nur in [X.] Weise deren positiven Produktionsort hervorhebt.

Bei den weiteren in Klasse 29 beanspruchten Nahrungsmitteln

 

wirbt das Anmeldezeichen entweder damit, dass sie im schönen [X.] angebaut und/oder produziert worden sind, oder weist [X.] darauf hin, dass sie nach [X.]m Rezept oder unter Verwendung [X.] Zutaten hergestellt worden oder als Zutaten für [X.] Gerichte geeignet sind und ein angenehmes Lebensgefühl vermitteln. Beispielsweise wird auch „

bbb) Auch für die in Klasse 30 aufgeführten Genuss- und Lebensmittel

bringt das angemeldete Wortzeichen nur in werbeüblicher Weise zum Ausdruck, dass diese aus dem schönen [X.] stammen, dort angebaut oder produziert worden sind, auf einer [X.] Rezeptur beruhen oder für die [X.] Küche typische Zutaten enthalten. Die Markenstelle hat belegt, dass es typische [X.] Gewürzmischungen gibt (Anlage 1 zum Erinnerungsbeschluss). „[X.] Kaugummi“ sowie weitere in [X.] erhältliche Kaugummisorten werden von dem seit 2001 weltweit tätigen [X.] Süßwaren- und Kaugummihersteller [X.] produziert (https://de.wikipedia.org/wiki/Perfetti_Van_Melle; Anlage 3 zum Erinnerungs-beschluss).

ccc) In Bezug auf die in Klasse 32 angemeldeten Getränke

Bei den übrigen Getränken

weist die angemeldete Bezeichnung entweder auf deren geografische Herkunft aus dem schönen [X.] oder auf eine [X.] Rezeptur oder Geschmacksrichtung hin, die eine positive Stimmung erzeugen. Auch in [X.] wird eine Vielzahl von nach [X.] exportierten Bieren gebraut, z. B. von der ältesten [X.] Brauerei P. (https://www.gustini.de/blog/delikatessen/neue-[X.]-biere-im-sortiment; Anlage 4 zum Erinnerungsbeschluss).

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die in Rede stehenden Waren freihaltungsbedürftig ist.

3. Die von der Anmelderin in Anlage [X.] zur Beschwerdebegründung angeführten Markeneintragungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Aber selbst wenn diese Voreintragung vergleichbar wäre, könnte es sich um eine rechtswidrig vorgenommene Eintragung handeln. Niemand kann sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen ([X.] [X.], 667, 668 [X.]. 18 – Volks.Handy, Volks.Camcorder, Volks.Kredit und [X.]). Für die erforderliche Bereinigung des Markenregisters sieht das Gesetz das Löschungsverfahren vor, das von jedermann eingeleitet werden kann.

b) Die anderen Marken sind überwiegend vom [X.] Markenamt und im Übrigen von Markenämtern anderer [X.], des außereuropäischen Auslands oder vom [X.] eingetragen worden. Abgesehen davon, dass die meisten Marken über einen Bildbestandteil oder sonstige kennzeichnungskräftige Zusätze verfügen, sind die im Ausland, in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder vom Amt der [X.] für geistiges Eigentum ([X.]) aufgrund der Unionsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich ([X.] [X.], 428 [X.]. 63 – [X.]; [X.], 674 [X.]. 43 f. – Postkantoor). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] a. a. [X.]. 30 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 18 – [X.]).

Meta

26 W (pat) 39/17

07.05.2018

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.05.2018, Az. 26 W (pat) 39/17 (REWIS RS 2018, 9579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9579

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