26. Senat | REWIS RS 2015, 10321
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Markenbeschwerdeverfahren – "Venezianischer Spritzer" – zur Unterscheidungskraft – zur Täuschungseignung
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 046 643.0
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 3. Juni 2015 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Hermann
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 18. August 2014 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Waren der
Klasse 30: Kaffee; Kakao; Zucker; [X.]; Tapioka; Sago; Kaffee-Ersatzmittel; Mehle; Getreidepräparate; Brot; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke]; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Gewürze; Kühleis;
Klasse 32: Mineralwässer; Fruchtsäfte.
zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Wortfolge
[X.]
ist am 8. Mai 2014 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 30: Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; [X.]; Tapioka; Sago; Kaffee-Ersatzmittel; Mehle; Getreidepräparate; Brot; feine Backwaren; feine Konditorwaren; Pralinen mit und ohne Füllung; Schokoladewaren, soweit in Klasse 30 enthalten; Bonbons; Fruchtgummi; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke]; Zuckerwaren; Speiseeis; Honig; Melassesirup; Hefe; Backpulver; Salz; Senf; Essig; Soßen [Würzmittel]; Gewürze; Kühleis;
Klasse 32: Biere; Mineralwässer; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; entalkoholisierte Getränke; [X.]; Fruchtsäfte; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].
Mit Beschluss vom 18. August 2014 hat ein Beamter des gehobenen Dienstes der Markenstelle für Klasse 33 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Da ein [X.] Spritzer ein aus [X.] stammendes, sommerliches Erfrischungsgetränk mit Wein sei, bezeichne die angemeldete Wortfolge die Ware selbst. Für andere Getränke sei sie ersichtlich täuschend gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 3 [X.]. Als unmittelbar beschreibender Angabe fehle dem Anmeldezeichen auch die erforderliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 18. August 2014 aufzuheben.
Sie ist der Ansicht, die Wortfolge „[X.]“ sei für die beanspruchten Waren schutzfähig. Sie bezeichne keinen [X.] Sommerdrink. Eine beschreibende Verwendung dieser Wortzusammensetzung sei ebenfalls nicht feststellbar.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg, weil einer Eintragung des angemeldeten Zeichens für die im Tenor genannten Waren Schutzhindernisse nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
1. Der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ fehlt hinsichtlich der folgenden Waren die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]:
Klasse 30: Tee; feine Backwaren; feine Konditorwaren; Pralinen mit und ohne Füllung; Schokoladewaren, soweit in Klasse 30 enthalten; Bonbons; Fruchtgummi; Zuckerwaren; Speiseeis; Essig; Soßen [Würzmittel];
Klasse 32: Biere; kohlensäurehaltige Wässer; alkoholfreie Getränke; entalkoholisierte Getränke; Fruchtgetränke; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere].
a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 228 [X.]. 33 - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 [X.]. 66 f. - [X.]; [X.], 270 [X.]. 8 - Link economy; [X.], 825 [X.]. 13 - [X.]; [X.], 935 [X.]. 8 - Die Vision). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. O. - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 233 [X.]. 45 - Standbeutel; [X.], 229 [X.]. 27 - BioID; [X.], 949 [X.]. 10 - My World; GRUR, 2008, 710 [X.]. 12 - [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 569, 570 [X.]. 10 – [X.]; GRUR 2014, 872, 873 [X.]. 12 – [X.]; a. a. O. - [X.]; [X.], 411 [X.]. 8 - [X.]; [X.], 778 [X.]. 11 - Willkommen im Leben; a. a. O. - My World). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151 - marktfrisch; [X.] 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.], 1143, 1144, [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 [X.]. 24 - [X.] 2; [X.], 376 [X.]. 11 - grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, [X.]. 86 - Postkantoor; [X.], 270 [X.]. 11 - Link economy; [X.], 952 [X.]. 10 - [X.]; [X.], 850 [X.]. 19 - [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], 872, 874 [X.]. 21 - [X.]; [X.], 1100 [X.]. 20 - [X.]!; a. a. O. - [X.]; [X.], 1050 - [X.]; [X.], 1043 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.], 1204 [X.]. 12 - [X.]; a. a. O. [X.]. 16 - [X.]; a. a. O. [X.]. 23 - [X.]!; a. a. O. [X.]. 28 f. - [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 - [X.]; a. a. O. [X.]. 97 - Postkantoor; a. a. O. [X.]. 38 - [X.]; [X.], 58 [X.]. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. - [X.]; a. a. O. [X.]. 98 - Postkantoor; a. a. O. [X.]. 39 f. - [X.]; BGH a. a. O. [X.]. 28 - [X.] 2; a. a. O [X.]. 16 - [X.]).
b) Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das Anmeldezeichen „[X.]“ bereits zum Anmeldezeitpunkt nicht. Im Zusammenhang mit den vorgenannten versagten Waren hat das Zeichen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt bzw. weist einen engen sachlichen Bezug zu diesen auf.
aa) Bei den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen handelt es sich sowohl um den Lebensmittel- und Getränkefachhandel als auch um den Durchschnittsverbraucher.
bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den beiden [X.] Wörtern „[X.]“ und „Spritzer“ zusammen.
aaa) Das Wort „[X.]“ ist ein Adjektiv im Nominativ Singular Maskulinum mit der Bedeutung „[X.], die [X.] betreffend; von den [X.]n stammend, zu ihnen gehörend“ (www.duden.de).
bbb) Das Substantiv „Spritzer“ hat die Bedeutungen „1. a) Kleinere zusammenhängende, durch die Luft fliegende Menge einer Flüssigkeit; b) kleine Menge einer Flüssigkeit, die jemand in, auf etwas spritzt; c) von einem Spritzer hinterlassener Fleck; 2. Jemand, der beruflich spritzt; 3. (umgangssprachlich) Fixer; 4. „in 'junger Spritzer' “ (www.duden.de). Im Zusammenhang mit Getränken bringt der Begriff „Spritzer“ zum Ausdruck, dass es sich um ein „spritziges“ Getränk, also eine Flüssigkeit mit Kohlensäure und/oder zur sommerlichen Erfrischung, handelt. Als „Spritzer, Gespritzter oder Schorle“ wird aber vor allem ein aus Wein und Mineralwasser bzw. Wein und Limonade oder Fruchtsaft und Mineralwasser bestehendes Getränk bezeichnet (www.wikipedia.de zum Suchwort „Schorle“). Auch andere Mixgetränke werden so bezeichnet, wie eine [X.]recherche des Senats gezeigt hat, deren Belege der Anmelderin mit einem Hinweisschreiben des Senats vom 26. März 2015 übersandt worden sind: [X.], [X.] und [X.]. Auch die vierte Beschwerdekammer des [X.] ([X.]/2009-4, [X.]. 18) hat es bereits in ihrer am 4. März 2010 ergangenen und ebenfalls dem Hinweisschreiben beigefügten Entscheidung „Spritzer/KIWI Spritzer“ als amtsbekannte Tatsache gewertet, dass der Begriff „Spritzer“ in [X.] und [X.] rein beschreibend für ein Mischgetränk aus Wein und Mineralwasser verwendet werde.
ccc) Ferner hatte schon das [X.] ermittelt, dass es ein Getränk gibt, das „Spritz, auch [X.]z oder Veneziano (venezianisch [X.], [X.] oder [X.]eto)“ genannt wird, aus Weißwein, Mineralwasser und einer Spirituose besteht und in [X.], [X.], im [X.] und in [X.] sehr beliebt ist. Dieses Getränk hat in den letzten Jahren einen Siegeszug durch [X.] und [X.] angetreten und ist mittlerweile fester Bestandteil der Barkultur (www.wikipedia.de zum Suchwort „Spritz“ = Anlage zum Beanstandungsbescheid vom 5. Juni 2014). Tatsächlich ist für dieses Getränk auch die Bezeichnung „[X.]“ geläufig, wie die vom Senat recherchierten Getränkekarten sowie die übrigen [X.]belege zeigen.
Bei den versagten Waren der Klasse 30, 32 und 33 wird der Verbraucher die angemeldete Wortfolge daher sofort ohne jede gedankliche Analyse als Sachhinweis auf ein Mixgetränk aus alkoholischen und alkoholfreien Flüssigkeiten oder auf einen entsprechenden Inhalts- bzw. Geschmacksstoff und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
2. Da es der angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der vorgenannten Waren an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob sie darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] freihaltungsbedürftig ist.
im Tenor aufgeführten Waren der Klassen 30 und 32 weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden kann.
Insoweit handelt es sich entweder um reine, unvermischte Grundprodukte, denen weder Alkohol noch entsprechende Geschmacksstoffe zugesetzt sind bzw. – was Mineralwässer und Fruchtsäfte betrifft – zugesetzt werden dürfen (vgl. die Mineral- und Tafelwasserverordnung vom 1. August 1984, [X.] I S. 1036, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2014, [X.] I S. 1633 und die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004, [X.] I S. 1016, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013, [X.] I S. 3889).
Da für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise das Substantiv „Spritzer“ als Bezeichnung für ein Mischgetränk aus Wein und Mineralwasser geläufig ist und die angemeldete Wortfolge „[X.]“ mit einem bekannten und etablierten Mischgetränk aus Weißwein, Mineralwasser und einer Spirituose gleichgesetzt wird, steht diese Bedeutung derart im Vordergrund, dass die vom Wortlaut her ebenfalls mögliche Sachaussage, dass es sich um ein „aus [X.] stammendes kohlensäurehaltiges Getränk“ handeln könne, vollständig verdrängt wird.
Da der Ware „Fruchtsäfte“ nach der vorgenannten Fruchtsaftverordnung keine Kohlensäure zugesetzt werden darf, enthält auch das Anmeldezeichen „[X.]“ in seiner Gesamtheit für „Fruchtsäfte“ keinen beschreibenden Sachhinweis.
Bei den vermischten Grundprodukten „Getreidepräparate; Brot; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke]“ ist es weder nachweisbar noch vorstellbar, dass ihnen Aromen eines alkoholhaltigen Mischgetränks zugesetzt werden.
„ Mineralwässer; Fruchtsäfte“ steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.]“ nicht entgegen.
Nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 [X.]).
Diese Eignung ist hier zu verneinen.
Da der Handel mit „Mineralwässern“ und „Fruchtsäften“ in [X.] durch die oben genannten Verordnungen reglementiert wird, haben die hier angesprochenen allgemeinen Endverbraucher keine Veranlassung anzunehmen, dass diese Produkte mit Inhalts- oder Geschmacksstoffen eines alkoholhaltigen Mischgetränks versetzt oder angeboten werden könnten (vgl. [X.] W (pat) 516/11 – [X.]; 26 W (pat) 546/10 – [X.]). Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher dieser Waren weiß aufgrund entsprechender Unterrichtung in den Medien, vor allem in Verbraucher- und anderen Zeitschriften, im Fernsehen und im [X.], dass weder Mineralwasser noch Fruchtsaft Alkohol oder entsprechende Aromen enthält:
2O – Die Gesundheitsformel für Ihr Wohlbefinden – Das kleine Wasser-Lexikon“;
- https://www.test.de/thema/mineralwasser/;
- http://www.chefkoch.de/magazin/artikel/752,0/Chefkoch/Wasser-alles-ueber-Mineralwasser-Trinkwasser-Co.html;
- http://www.apotheken-umschau.de/Fruchtsaft;
- https://www.was-wir-essen.de/abisz/fruchtsaefte.php;
.
Deshalb kann er durch die beanspruchte Wortkombination auch nicht irregeführt werden. Dies gilt erst recht für den Getränkefachhandel, dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann ([X.] [X.], 682, 683 [X.]. 26 - Bostongurka; [X.] W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]).
Meta
03.06.2015
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.06.2015, Az. 26 W (pat) 552/14 (REWIS RS 2015, 10321)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10321
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
26 W (pat) 516/16 (Bundespatentgericht)
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26 W (pat) 547/22 (Bundespatentgericht)
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