Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 26 W (pat) 522/19

26. Senat | REWIS RS 2021, 6547

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „LIQUID LOVE“ – keine Unterscheidungskraft für einen Teil der Waren und Dienstleistungen – Unterscheidungskraft, kein Freihaltungsbedürfnis für einen Teil der Dienstleistungen


Tenor

In der Beschwerdesache

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 26. April 2021 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 4. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

Klasse 43: Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche

zurückgewiesen worden ist.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.]

3

ist am 11. Juni 2018 unter der Nummer 30 2018 014 233.4 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren und Dienstleistungen der

4

[X.]: Alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke [ausgenommen Bier]; Weine; Sekte;

5

[X.]: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Präparate für die Zubereitung von Getränken, alkoholische Getränke [ausgenommen Bier], Weine Sekte; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;

6

[X.]: Vorübergehende Beherbergung von Gästen; Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche und [X.]; Verpflegung von Gästen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Zusammenhang mit der Erbringung der vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten.

7

Mit Beschluss vom 4. Januar 2019 hat die Markenstelle für [X.] des [X.] durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen beschränke sich in werbemäßig anpreisender Form auf eine rein sachbezogene Angabe ohne erkennbaren herkunftshinweisenden Gehalt. "Liquid" werde mit "flüssig" übersetzt. "[X.]" weise auf [X.] im Sinne einer werbeüblichen Qualitätsberühmung auf etwas Besonderes hin. Die in [X.] beanspruchten Getränke seien Flüssigkeiten. Die in den Klassen 35 und 43 angemeldeten Dienstleistungen befassten sich inhaltlich mit "besonderen Flüssigkeiten" und seien für solche bestimmt. Da es sich bei der Anmelderin um ein Weingut handele, stellten sie Hilfsdienstleistungen dar. Die angeführten Voreintragungen mit dem Bestandteil "[X.]" seien im Lichte der jeweiligen damaligen Rechts- und Recherchelage ergangen und entfalteten keine Bindungswirkung.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Wortfolge sei unterscheidungskräftig. Hoteleriedienstleistungen der [X.] seien nicht flüssig. Aber auch für die Waren der [X.] und die Dienste der [X.] sei das Anmeldezeichen nicht beschreibend. Ferner verweist sie auf zahlreiche [X.] Voreintragungen mit dem ihrer Ansicht nach unterscheidungskräftigen Bestandteil "[X.]" und einem weiteren beschreibenden Attribut. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 2 bis 4 der Beschwerdeschrift Bezug genommen. Die Ablehnung einiger weniger Anmeldungen im Vergleich zu diesen Voreintragungen könne nur als willkürlich angesehen werden.

9

Die Anmelderin ist mit gerichtlichem Schreiben vom 16. November 2020 unter Beifügung von [X.] ([X.] 1 bis 5, [X.]. 23 – 68 [X.]) auf die überwiegende Schutzunfähigkeit des [X.] hingewiesen worden.

In ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 trägt sie vor, der Wein "Liquid [X.]" sei in beinahe jeder [X.]n Lidl-Filiale seit etwa zwei Jahren erhältlich. Sie vertritt die Auffassung, es sei unzulässig, aus dem Umstand, dass Wein "flüssige Liebe" sein könne, zu folgern, dass "flüssige Liebe" auch Wein sei. Niemand benutze "Liquid [X.]" als Synonym für Wein. Nur dann aber wäre die Wortfolge möglicherweise schutzunfähig. Aus dem Rechercheergebnis des Senats folge auch nicht, dass es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen etablierten geflügelten Ausdruck zur Bewerbung (alkoholischer) Getränke handele. Ein großer Teil der [X.]fundstellen habe Bezüge zum Ausland, beziehe sich auf ausländische Produkte oder zeige metaphorische oder markenmäßige Verwendungen. Zuweilen lägen "Glücks-" oder "Zufallstreffer" vor. Diese Quellen seien nach den Grundsätzen der Entscheidung des [X.] zu "Link economy" ([X.], 270) ungeeignet, zu belegen, dass sich "Liquid [X.]" oder "flüssige Liebe" im Inland als Gattungsbegriffe oder geläufige Anpreisungen etabliert hätten. Soweit Cocktails mit dieser Wortfolge bezeichnet würden, seien diese Benennungen angesichts schier unendlicher Mixvariationen wie Modellbezeichnungen im Kleidungssektor zu bewerten (vgl. [X.], Urt. v. 7. Februar 2019 - [X.]/17 – [X.]). Würde man Cocktail-Benennungen als freihaltebedürftig ansehen, so spräche man ihnen per se die Eignung als Marke ab. Im Übrigen habe das [X.] in der Entscheidung zu "[X.]LOVE/[X.] (Beschl. v. 27. Februar 2018 - 27 W (pat) 44/15) den Begriff "LOVE" selbst für Reizwäsche als eine nicht unmittelbar beschreibende Angabe angesehen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 4. Januar 2019 aufzuheben.

Hilfsweise regt sie im Hinblick auf die ihrer Auffassung nach bestehende Ähnlichkeit des Sachverhalts mit der [X.]-Entscheidung zu "Link economy" an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber nur im tenorierten Umfang Erfolg, weil insoweit die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht gegeben sind. Für die übrigen beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht der Eintragung der angemeldeten Wortfolge "[X.]" als Marke jedenfalls das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung deshalb insoweit im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.] [X.] 2018, 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] a. a. [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft (sloganartiger) Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] [X.] Int. 2012, 914 [X.]. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.]. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] 2004, 1027, [X.]. 33 und 34 – [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] [X.] 2015, 173 [X.]. 17 – for you; [X.] 2014, 872 [X.]. 14 – [X.]; [X.] 2014, 565 [X.]. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] [X.], 949 [X.]. 10 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2010, 935 [X.]. 8 – [X.]). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.]. 56 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.]. 57 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.] 2013, 552 [X.]. 9 – [X.] schönste Seiten; a. a. O. – [X.]). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] a. a. [X.]. 23 – [X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt die sloganartige Wortfolge "[X.]" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der im Tenor genannten Dienste – nicht.

Sie ist zwar kurz und prägnant, aber weder interpretationsbedürftig, noch löst sie einen Denkprozess aus. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben sie vielmehr schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. Juni 2018, ohne besonderen gedanklichen Aufwand ausschließlich als positiv besetzte Werbeaussage über die beanspruchten Produkte und den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen – mit Ausnahme der tenorierten Dienste –, nicht aber als unternehmerischen Herkunftshinweis aufgefasst.

aa) Von den beanspruchten alkoholischen Getränken und Präparaten, Weinen und Sekten der [X.], den darauf bezogenen Einzel- und Großhandelsdienstleistungen der [X.], den Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen sowie den dazugehörigen Hilfsdiensten der [X.] werden breite Verkehrskreise, nämlich sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Wein- und Getränkefachhandel sowie Fachkreise der Gastronomie- und Beherbergungsbranche angesprochen. Die [X.] der [X.] richten sich an Unternehmen und Angehörige der unternehmerischen Führungsebene.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen "LIQUID" und "LOVE" zusammen.

aaa) Das Wort "liquid" gehört als Adjektiv mit der Bedeutung "flüssig" und als Substantiv mit der Übersetzung "Flüssigkeit" zum [X.] Grundwortschatz (Langenscheidt, Grundwortschatz [X.], 2000, [X.], [X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis; [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, [X.]). Seine Kenntnis kann daher vom inländischen Verkehrsteilnehmer erwartet werden, zumal es mit dem [X.]n Begriff "liquid(e)" ein Pendant gibt, das in wirtschaftlicher oder chemischer Hinsicht flüssige Zustände umschreibt ([X.] – [X.], 8. Aufl. 2015, S. 1135, [X.] 1 zum gerichtlichen Hinweis). Das [X.] Adjektiv "flüssig" hat die Bedeutung "die Eigenschaft besitzend, fließen zu können; ohne feste Form; weder fest noch gasförmig; ohne Stocken; fließend, zügig; (von Geld, Kapital o. Ä.) verfügbar" (https://www.duden.de/rechtschreibung/fluessig).

bbb) Noch geläufiger ist den inländischen Verkehrskreisen das zweite Element "LOVE".

(1) Mit der Bedeutung "lieben" als Verb und der Übersetzung "Liebe" als Nomen gehört "love" nicht nur zum [X.] Grundwortschatz (Langenscheidt, a. a. O., S. 32; [X.], a. a. O., [X.]). Es hat darüber hinaus Eingang in die [X.] Sprache gefunden. Neben lexikalisch belegbaren Begriffen wie "[X.]-Parade", "[X.]r" und "[X.]story" ([X.], a. a. O., [X.]) ist das Wort "[X.]" das am häufigsten besungene Thema englischsprachiger Popmusik, wie [X.]". Ferner ist es Bestandteil gesellschaftlicher bzw. politischer Schlagwörter, wie "Make [X.], [X.]" oder "[X.] and Peace", sowie eingedeutschter Zuneigungsausdrücke, wie "[X.]". Auch in der Werbesprache wird es branchenübergreifend und inflationär verwendet, wie [X.]You will love it", "[X.]", "[X.]", wofür es sich wegen seines emotional-positiv besetzten [X.] auch besonders anbietet.

(2) Das [X.] Substantiv "Liebe" bezeichnet ein "starkes Gefühl des Hingezogenseins; starke, im Gefühl begründete Zuneigung zu einem [nahestehenden] Menschen"; eine "auf starker körperlicher, geistiger, seelischer Anziehung beruhende Bindung an einen bestimmten Menschen, verbunden mit dem Wunsch nach Zusammensein, Hingabe o. Ä.; sexuellen Kontakt, Verkehr"; eine "Gefälligkeit; freundschaftlicher Dienst" oder (umgangssprachlich) einen "geliebten Menschen", aber auch die "gefühlsbetonte Beziehung zu einer Sache, Idee o. Ä." (https://www.duden.de/rechtschreibung/Liebe).

cc) In seiner Gesamtheit ist die angemeldete Wortfolge "[X.]" vom angesprochenen inländischen Publikum schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 11. Juni 2018, daher ohne weiteres in seiner [X.]n Bedeutung "flüssige Liebe" verstanden worden.

aaa) Sie reiht sich dabei nahtlos in die langjährige Werbepraxis ein, bei der [X.] an Liebe und [X.]heit anzuknüpfen. Das gilt insbesondere auch für Getränke und Lebensmittel (vgl. [X.] 28 W (pat) 2/09 – Sweeter Than [X.]!; 25 W (pat) 537/10 – Mit Liebe gemacht).

(1) Diese Praxis beginnt mit den allgemein bekannten Redewendungen, wie [X.]Liebe geht durch den Magen" ([X.] – Redewendungen und sprichwörtliche Redensarten, 1998, [X.]), "mit Liebe gemacht" ([X.] a. a. O. – Mit Liebe gemacht) oder "mit Liebe kochen" (https://www.duden.de/rechtschreibung/Liebe).

(2) Sie setzt sich fort mit seit Jahrzehnten geläufigen Werbesprüchen, wie [X.][X.]. Wir lieben Lebensmittel.", "Liebe ist, wenn es [X.] ist." ([X.] frische Landmilch), "M – ich liebe es" ([X.]), "In [X.] steckt viel Liebe drin" ([X.], Wörterbuch der Werbesprache 1991, [X.]), "[X.] und kalt getrunken. [X.]" (Aktuelle Slogans 1980/81, [X.], [X.]), "[X.] – [X.] in das [X.] [X.] in Asti [X.]" (Aktuelle Slogans 1980/81, [X.], S. 243).

(3) Sie bestand auch noch vor dem Anmeldezeitpunkt mit ebenfalls häufig verwendeten Werbeaussagen, wie [X.]Dom-Kölsch – [X.]?" (5. April 2017, http://probier.tv/2017/04/05/dom-koelsch-liebe-auf-den-ersten-schluck/), "[X.] – [X.] verkauft [X.] Whisky in die Welt" (26. August 2011, https://www.nw.de/lokal/kreis_paderborn/paderborn/4891694_Liebe-auf-den-ersten-Schluck.html), und denjenigen, die die Datenbank der Werbung www.slogans.de bei Eingabe des Stichworts "Liebe" aufzeigt: "[X.][X.][X.].” (Asti [X.], 1991), "Der [X.] zum Verlieben." ([X.], 2004), "Ein Genuß zum Verlieben. ([X.] Tiziano, 1983), "Beflügelt die [X.]" ([X.], 1966), "[X.]Lieben.Lachen." ([X.], 2013), "Weine aus [X.] – entdecken, probieren, verlieben." ([X.] Vinothek, 2012) und "Für alle, die das Wahre lieben" ([X.], 2010).

bbb) Vor diesem Hintergrund haben die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortfolge "[X.]" mit der sofort verständlichen Bedeutung "flüssige Liebe" schon zum Anmeldezeitpunkt ausschließlich als werblich anpreisendes Qualitätsversprechen in dem Sinne wahrgenommen, dass der Verbraucher beim Trinken der angebotenen Flüssigkeit entweder ein starkes Gefühl des Hingezogenseins zu diesem Produkt erfährt, sich bei oder nach dessen Genuss geliebt fühlt oder durch den [X.] in den Zustand einer verliebten Person versetzt wird. Bei einem Erwerb für andere bringt der Käufer einer dritten Person gegenüber mittels des so gekennzeichneten Getränks seine starke Zuneigung zum Ausdruck.

dd) Damit erschöpft sich das Anmeldezeichen im Getränke- und Gastronomiebereich in einer schlagwortartigen Werbeaussage über Art, Wirkung und Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren der [X.] und des Gegenstandes der Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen der [X.] sowie der Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen der [X.] einschließlich der Hilfsdienstleistungen mit Ausnahme der tenorierten Dienste, ist aber ungeeignet, um auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Es wird nur als allgemeine Anpreisung aufgefasst, die sich auf einen Appell zum Warenkauf oder zur [X.] beschränkt (vgl. [X.] [X.] 2015, 173 [X.]. 26 – for you; [X.], 778 [X.]. 12 – [X.]; [X.], 949 [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2010, 935 [X.]. 5 – [X.]).

aaa) Die schlagwortartige Wortkombination "[X.]" bewirbt die alkoholischen Getränke und die Präparate für die Getränkezubereitung der [X.] selbst als "flüssige Liebe" und damit auch das Produktsortiment der Handelsdienstleistungen der [X.].

bbb) Sie gibt weiter an, dass als "flüssige Liebe" beworbene Getränke auch bei der Verpflegung und Beherbergung von Gästen zum Einsatz kommen und sich die Vermietungs- und Beratungsdienstleistungen in diesem Zusammenhang darauf beziehen.

ccc) Da [X.] unter den Oberbegriff "[X.]" fallen, preist das Anmeldezeichen nur deren Bestimmung in werbemäßiger [X.]e an, so dass es auch für die "Vermietung von [X.]" nicht schutzfähig ist.

ee) Soweit dem Anmeldezeichen verschiedene Bedeutungen zukommen, vermag dieser Umstand keine Schutzfähigkeit zu begründen, weil alle möglichen Deutungen werblich anpreisend und damit zur Erfüllung einer Herkunftsfunktion ungeeignet sind (vgl. [X.] [X.] 2012, 304 [X.]. 34 – Smart Technologies; [X.] Int. 2011, 255 [X.]. 51 – 53 – [X.]; [X.] [X.] 2013, 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten). Der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs reicht für die Bejahung der Unterscheidungskraft nicht aus ([X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 24 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 28 – [X.]).

ff) Ob sich eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge in ihrer konkreten Form als Werbeaussage zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits nachweisen lässt oder nicht, ist für die Beurteilung der Unterscheidungskraft unerheblich (vgl. hierzu [X.] a. a. O. – for you; [X.] 2010, 640 [X.]. 13 – hey!; [X.] [X.] 2004, 1027 [X.]. 46 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Dennoch hat der Senat die beschreibende Verwendung der Bezeichnung "Liquid [X.]" bzw. seines [X.] Pendants "flüssige Liebe" sowohl für alkoholische Getränke, wie z. B. Wein oder Wodka, aber auch für andere – hier nicht verfahrensgegenständliche – Getränke vor dem Anmeldezeitpunkt feststellen können:

- "Eine Reise durch [X.] – [X.] …1.-4. November 2012 …"Wine is liquid love" ist im wunderschönen Prospekt zu lesen" … (http://www.stsov.at/downloads/istrien-weinreise.pdf, [X.] 2 zum gerichtlichen Hinweis);

- "Jeder Rausch hat seine Wurzeln in der Liebe" lautet die Hauptthese von [X.] Rauschtheorie. Der Wein ist flüssige Liebe, der Edelstein ist kristallisierte Liebe, die Frau ist lebendiges Liebeswesen. … (Rezension aus [X.] vom 23. September 2007 zu dem Buch von Béla [X.] "Philosophie des Weins" (www.amazon.de/Philosophie-Weins-B%C3%a91a-[X.]/dp/3928190083);

- "… und der [X.] Schriftsteller Béla [X.] setzt dagegen: "der Wein ist flüssige Liebe, ein flüssiger Kuß" … (https://lavineria.de/2007/wein-und musik-aus-spanien/);

- "Wein ist flüssige Liebe." [X.] ([X.], Auflage 5, S. 54/55 vom 6. Juli 2018);

- "… Beachtlich ist jedoch, dass [X.] das erste menschliche Individuum ist, an dem nicht belegt werden kann, dass Alkohol Gehirnzellen abtötet. Denn seine Freizeit wird dominiert durch eine 0,7 l große, kalte, hochprozentige flüssige Liebe…[X.] …" (Gustav-Heinemann Gesamtschule [X.] [X.], [X.] 3 zum gerichtlichen Hinweis);

- "… Perfekte Tee Zeit … Diese Essenz zu trinken war wie in einen Ozean aus [X.] einzutauchen. Poetisch gesagt: flüssige Liebe (1. Januar 2010, [X.], [X.] 5 zum gerichtlichen Hinweis);

- "FLÜSSIGE LIEBE ([X.]´S SMOOTHIE) und schon wieder ein valentinstag-spezial-rezept. …" (2. Februar 2014, www.diegluecklichmacherei.com/2014/02/flussige-liebe-valentines-smoothie.html);

- "Flüssige Liebe … Mit [X.] gemachte [X.] … (17. Juli 2015, [X.], [X.] 5 zum gerichtlichen Hinweis).

gg) Auch die durchgehende Großschreibung kann der angemeldeten Wortfolge "[X.]" keine Schutzfähigkeit verleihen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] [X.] 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; [X.] 30 W (pat) 56/12 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – EASYQUICK).

2. Da insoweit schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann es dahinstehen, ob dem angemeldeten Wortzeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] ein Freihaltebedürfnis für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen fehlt.

3. Die von der Beschwerdeführerin genannten Entscheidungen und Voreintragungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

a) Die von der Anmelderin angeführte Entscheidung des [X.] zur Wortmarke "Link economy" ([X.], 270) ist nicht vergleichbar. Zum einen stellt die Marke "Link economy" keine Werbeaussage dar, so dass bei ihr im Gegensatz zum vorliegenden Fall der konkrete Nachweis ihrer beschreibenden Verwendung erforderlich war. Zum anderen wies sie im Unterschied zur Wortfolge "[X.]", die sofort und eindeutig mit "flüssige Liebe" übersetzt wird, keine solche ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare Bedeutung auf. Die Kombination "Link" im Sinne von "Verbindung", "verbinden" oder als Kurzform für Hyperlink mit "economy" für "Wirtschaft", "Ökonomie" oder "Wirtschaftlichkeit" kann "Tätigkeiten im [X.] und ihre wirtschaftliche Bedeutung" oder "die Wirtschaftlichkeit von Links" bezeichnen. Sie kann aber auch im Sinne von "Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im [X.]" zu verstehen sein, "die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit" beschreiben oder den "Wert einer [X.]seite" benennen.

b) Abgesehen davon, dass das [X.] im zitierten Beschluss vom 27. Februar 2018 zum Kollisionsverfahren "[X.]LOVE/[X.]" (27 W (pat) 44/15) im Ergebnis ebenfalls von einer Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "LOVE" wegen seiner häufig anpreisenden Verwendung ausging, ist die schlagwortartige Wortkombination "[X.]" mit dem ohne weiteres verständlichen Gesamtbegriff "flüssige Liebe" als werblich anpreisende Umschreibung von Getränken nicht mit dem [X.] "[X.]LOVE" vergleichbar.

c) Schließlich führen auch die von der Anmelderin genannten Voreintragungen nicht zu einer anderen Einschätzung. Wegen der Einzelheiten wird auf den ausführlichen gerichtlichen Hinweis vom 16. November 2020 Bezug genommen.

4. In Bezug auf die tenorierten Dienstleistungen "Werbung, Marketing und Verkaufsförderung" der [X.] und "Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche" der [X.] vermittelt das angemeldete Wortzeichen "[X.]" weder eine Werbe- noch eine Sachaussage. Es ist daher weder freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), noch unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

a) Der markenrechtliche Dienstleistungsbegriff "Werbung" umfasst wie seine Synonyme "Marketing" und "Verkaufsförderung" alle Beratungs-, Mitteilungs-, Konzeptions-, Gestaltungs- und Realisationsleistungen, die von Werbeunternehmen – in erster Linie Werbeagenturen – gegen Entgelt im Kundenauftrag für Dritte auf dem Gebiet der Werbung erbracht werden ([X.] 26 W (pat) 535/18 – [X.]; 26 W (pat) 538/19 – [X.]; 26 W (pat) 4/17 – Domnic/[X.]; 33 W (pat) 45/98 – [X.], [X.]. 30; OLG Frankfurt [X.]-RR 2007, 277, [X.]. 52). Da es nicht den Branchengewohnheiten entspricht, [X.] durch das beworbene Produkt(sortiment) zu charakterisieren, weil die Festlegung auf einen bestimmten Inhalt eine nicht gewollte Beschränkung bedeutet, hat eine Bezeichnung beschreibenden Charakter, wenn sie die Art des Mediums oder die Branche angibt, auf die die [X.] bezogen sind ([X.] [X.], 949 [X.]. 24 – [X.]; [X.] 29 W (pat) 35/15 – Immer eine Frische voraus; 26 W (pat) 549/18 – Intermate; 26 W (pat) 527/18 – [X.]; 26 W (pat) 551/17 – BerlinFaces).

b) Dem vorliegenden Anmeldezeichen kann jedoch weder ein beschreibender Hinweis auf ein Werbemedium (Print-, TV- oder Onlinewerbung) noch auf eine Branche entnommen werden, für die die [X.] bestimmt sein könnten. Als Branchenbezeichnung hat sich die Bezeichnung "Liquid [X.]" nicht feststellen lassen.

c) Für die beanspruchten Dienstleistungen "Vermietung von Möbeln, Haushaltswäsche" ist die angemeldete Wortfolge ebenfalls schutzfähig. Möbel und Haushaltswäsche haben als Wohninventar keinen Bezug zu Getränken, so dass das Anmeldezeichen auch für die darauf bezogenen Vermietungsdienste weder einen Aussagegehalt aufweist noch einen engen beschreibenden Bezug zu ihnen herstellt.

5. Die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 [X.] ist nicht veranlasst.

Weder war über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 [X.]), noch war die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als erforderlich zu erachten (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Wie bereits unter Ziffer [X.]) erörtert worden ist, ist keine Vergleichbarkeit zwischen der Entscheidung des [X.] zur Wortmarke "Link economy" ([X.], 270) und der vorliegenden Fallgestaltung gegeben.

Meta

26 W (pat) 522/19

26.04.2021

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2021, Az. 26 W (pat) 522/19 (REWIS RS 2021, 6547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6547

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