Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. I ZR 135/98

I. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1088

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:21. September 2000FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z : ja[X.] Art. 18, 20 Abs. 2, Art. 25a)Der bei Ausfüllung eines internationalen [X.]s ausdrücklich [X.] ([X.]) Bezeichnete wird grundsätzlich selbst dann Vertrags-partei des [X.], wenn der für ihn handelnde "Agent" ein Spe-ditionsunternehmen betreibt.b)[X.] der Luftfrachtführer das Frachtgut freiwillig in die Hand eines [X.], so besteht die Obhut des Luftfrachtführers (Art. 18 Abs. 2 [X.]) jeden-falls im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfalle fort.c)Unter "Leuten" i.S. des Art. 20 [X.] sind in der Regel auch Monopolunter-nehmen zu verstehen, deren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung derihm aufgetragenen Luftbeförderung arbeitsteilig bedient. Auf eine nähereWeisungsbefugnis des Luftfrachtführers kommt es nicht [X.])Liegt nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Organisations-verschulden i.S. des Art. 25 [X.] mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe, istder Luftfrachtführer zur Vermeidung prozessualer Nachteile grundsätzlichgehalten, ein Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detailliertenSachvortrag [X.], [X.]. v. 21. September 2000 - [X.] - [X.] am [X.] [X.] 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Mai 2000 durch [X.] Dr. Erdmannund [X.], Prof. [X.], [X.] und Raebelfür Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Grundurteil des5. Zivilsenats des [X.] vom21. April 1998 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin beauftragte die als Spediteurin tätige [X.] (richtig und im [X.]: [X.]) GmbH, je zwei gebrauchte Laptops und Platinen von [X.] amMain nach St. [X.]burg/[X.] zu befördern. Die [X.] beauftragte ihrerseitsdie Beklagte und stellte hierbei am 14. November 1995 einenIATA-[X.] aus, in welchem die Klägerin in die Rubrik "[X.]'s Na-me and Address" eingesetzt war. Die [X.] unterzeichnete diesen [X.]sowohl in dem Feld "Signature of [X.] or his Agent" als auch in dem Feld"Signature of Issuing Carrier or his Agent".Das Frachtgut wurde am 15. November 1995 von der [X.] geriet nach Ankunft auf dem [X.] St. [X.]burg in Verlust. Die Ent-- 4 -ladung erfolgte durch die örtliche [X.]gesellschaft, die A. E. [X.]. (im [X.]: [X.].), die auf dem [X.] St. [X.]burg nach Art eines Monopo-lunternehmens den gesamten [X.] besorgte. Nach [X.] des Flugzeuges, bei der der Stationsleiter der [X.] zugegenwar, meldete die [X.]. den Verlust der [X.].Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die [X.] habe als ihre Vertrete-rin mit der [X.] einen [X.] geschlossen, nach dem sie, dieKlägerin, als Absenderin Schadensersatz für den Verlust verlangen könne. Sieist der Ansicht, die Beklagte müsse unbeschränkt haften, da sie nicht angege-ben habe, wie der Entladevorgang und die weitere Frachtbehandlung durch die[X.]. im einzelnen abgelaufen seien.Die Klägerin hat den Schaden mit 18.230 US-Dollar beziffert und zuletztZahlung von [X.] nebst 5 % Zinsen begehrt.Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, der Kläge-rin gegenüber nicht verpflichtet zu sein. Sie sei [X.] der [X.] gewe-sen. Diese habe als Spediteurin der Klägerin in eigenem Namen gehandelt. Ihr,der [X.], dürfte auch nicht zur Last fallen, daß sie zu näherem Vortragüber die Behandlung der [X.] durch die [X.]. nicht imstande sei.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ([X.][X.] 1999, 24).Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.] 5 -Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatz gem.Art. 18 Abs. 1 des [X.] in der Fassung des [X.] (im folgenden: [X.]) dem Grunde nach zuerkannt und dazu ausgeführt:Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da der [X.] zwischen ihr,vertreten durch die [X.], und der [X.] abgeschlossen worden sei. Dies fol-ge aus der Eintragung der Klägerin als Absenderin im [X.], dessenBeweisvermutung (Art. 11 Abs. 1 [X.]) sich auch auf die Person des Absen[X.]erstrecke. Zwar würden Spediteure - wie die von der Klägerin eingeschaltete[X.] - regelmäßig im eigenen Namen auftreten. Zu einem Vertragsabschluß mitdem Spediteur selbst könne es aber nur dann kommen, wenn dieser erkennbarals Spediteur auftrete. Dazu habe sich die Beklagte nicht erklärt.Die Beklagte hafte, da der Verlust des Transportgutes bei der [X.]. 18 Abs. 1 und 2 [X.] eingetreten sei, nämlich auf [X.] in St. [X.]burg. Der Obhutsbereich des Luftfrachtführers schließeden Gewahrsam des [X.] - hier der [X.]. - ein, [X.] es sich dabei um ein Monopolunternehmen handele.Die Beklagte habe sich nicht nach Art. 20 [X.] zu entlasten vermocht.Sie habe nicht ausreichend dargestellt, daß sie oder ihre "Leute", zu denen die[X.]. gehöre, alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens ge-troffen hätten. Sie habe insbesondere nicht dargetan, wie ihr Stationsleiter, der- 6 -bei der Entladung des Flugzeugs überwachend anwesend gewesen sei, seineAufgabe wahrgenommen habe.Die Beklagte hafte nach Art. 25 [X.], ohne sich auf die [X.]. 22 Abs. 2 [X.] berufen zu können, in vollem Umfange. Es sei davonauszugehen, daß die Klägerin nachgewiesen habe, daß der Schaden durch [X.] der [X.] entstanden sei, das leichtfertig und von dem [X.] getragen gewesen sei. Zwar habe dieKlägerin hierzu nicht näher vorgetragen. Die Beklagte treffe jedoch - entspre-chend den im sonstigen Transportrecht entwickelten Grundsätzen - eine Ein-lassungspflicht, der sie nicht nachgekommen sei. Sie habe zur Behandlung undVerlustsicherung der Sendung in ihrem Obhutsbereich, in den die Absenderinkeinen Einblick habe, keine Angaben gemacht. Sie habe sich weder näher zudem Entladevorgang auf dem Rollfeld in St. [X.]burg noch in allgemeinerWeise zur Weiterbehandlung der [X.] nach dem Verbringen auf [X.] durch die [X.]. geäußert.I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die [X.] Klägerin bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision ist der [X.]nicht zwischen der von der Klägerin als Spediteurin eingeschalteten [X.], son-dern zwischen der Klägerin und der [X.] abgeschlossen worden.Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der IATA-[X.] ([X.]. [X.]) gemäß Art. 11 Abs. 1 [X.] den widerlegbaren [X.] den Abschluß des [X.]es erbringt. Diese Beweisver-mutung erstreckt sich auch auf den Inhalt des Vertrages, insbesondere die- 7 -Frage, wer von den am [X.] Beteiligten als Absender,Frachtführer und Empfänger anzusehen ist (vgl. [X.], [X.]. v. [X.], [X.] 1989, 151, 153; [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 1 [X.]. 44; [X.], Der [X.],3. Aufl., [X.]. 122; [X.]. 11 [X.]. 16 f.).Aus der Namensnennung der Klägerin in der Rubrik "[X.]'s Name andAddress" folgert das Berufungsgericht zu Recht, daß die Klägerin nach [X.] des Frachtbriefes [X.] und mithin Vertragspart-ner der [X.] sein sollte. Der im [X.] enthaltene Begriff"[X.]" (vgl. [X.] aaO [X.]. 304) entspricht in der [X.] Überset-zung des [X.] dem Synonym "consignor", womit in der[X.] Übersetzung der "Absender", also derjenige gemeint ist, der [X.] im Beförderungsvertrag mit der Durchführung der [X.] beauftragt (vgl. [X.], [X.]. v. 9.10.1981 - I ZR 98/79, LM [X.] Ab-kommen [X.]; LG [X.] [X.] 1995, 357, 359; [X.], [X.] 1999,173, 183).Auch aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteilsergibt sich, daß nach dem Verständnis der Parteien im Streitfall mit "[X.]"im Frachtbrief der Absender gemeint war. Dies ist im Revisionsverfahren auchnicht in Zweifel gezogen worden. Die Revision meint jedoch, die [X.] sei erkenn-bar als Spediteurin aufgetreten, woraus zu entnehmen sei, daß sie den [X.] im eigenen Namen habe abschließen wollen. Damit vermag sienicht durchzudringen.Allerdings ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derbeauftragte Frachtführer selbst dann nicht auf ein Handeln in fremdem [X.] darf, wenn der ihn beauftragende Spediteur den Namen des [X.] 8 -[X.] offenlegt oder diesen gar als Absender bezeichnet; denn Kaufleute [X.] wissen, daß Spediteure im eigenen Namen aufträten. Gleichwohl [X.] hier nicht ein. Dazu wäre erforderlich, daß die [X.] habe erkennen müssen, daß die [X.] Spediteurin gewesensei. Dazu habe sich die Beklagte jedoch nicht erklärt. Die Revision rügt inso-weit, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß die [X.] - wasden beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei - ein weltweit tätiges Speditions-unternehmen sei. Es sei im übrigen unstreitig, daß sie als Spediteurin und nichtin anderer Funktion tätig gewesen sei. Eines gesonderten Vortrags der [X.] dazu habe es daher nicht bedurft. Auch wenn man dem folgt, hilft diesder Revision nicht weiter. Denn im Streitfall kann bereits die angeführte Ausle-gungsregel nicht herangezogen werden.Dabei kann offenbleiben, ob dem Grundsatz, daß der [X.] auch dann nicht auf ein Handeln in fremdem Namen schließendarf, wenn der ihn beauftragende Spediteur den Namen des Versen[X.] [X.] oder diesen gar als Absender bezeichnet, in dieser Allgemeinheit ge-folgt werden kann (bejahend [X.] Köln [X.] 1986, 194, 195; [X.] Mün-chen NJW-RR 1989, 803, 804; [X.], Transportrecht, 3. Aufl., HGB § 407[X.]. 4; a.A. [X.] München [X.] 1982, 264, 265). Es bestehen bereits Be-denken, die [X.] ohne weiteres auf internationale Sachverhalte zuübertragen. Denn die Regel beruht auf dem im [X.] Rechtskreis aner-kannten Vertragstypus des Speditionsvertrages, nach dessen - vor [X.] gültigen - Leitbild der Spediteur die Güter-versendung "im eigenen Namen" besorgt (§ 407 Abs. 1 HGB a.F.). Sie [X.], daß der von einem Spediteur beauftragte Frachtführer dessen beson-dere Stellung nach [X.] Recht kennt. Davon kann bei einem auswärti-gen Luftfrachtführer - wie hier bei der in [X.] ansässigen [X.], mag- 9 -diese auch in [X.] eine Direktion haben - nicht ohne weiteres ausge-gangen werden. Dem braucht vorliegend jedoch nicht weiter nachgegangen zuwerden. Denn im Streitfall hat sich die [X.] nicht darauf beschränkt, den [X.] nur zu Informationszwecken offenzulegen. Vielmehr hat siedie Klägerin bei der Ausfüllung des [X.]es ausdrücklich als Absende-rin bezeichnet, worunter der Rechtsverkehr die Stellung einer Vertragsparteides [X.] versteht (vgl. auch [X.], Transportrecht, 4. Aufl., HGB§ 453 [X.]. 4 zum neuen Recht). Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlas-sung, in der [X.] mehr als eine bloße Vertreterin der Klägerin zu sehen. Aus demUmstand, daß die [X.] ausweislich des Frachtbriefwortlautes als Agent der Klä-gerin aufgetreten ist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar kann die Verwen-dung dieses Begriffs im Einzelfall mehrdeutig sein und nicht nur den [X.] § 164 BGB bezeichnen, sondern auch einen Beauftragten, Ver-mittler oder Spediteur (vgl. [X.]Z 52, 194, 199 f.). Der der [X.] Spracheentnommene Terminus entspricht jedenfalls dann, wenn er als Rechtsbegriffverwendet wird, in der [X.] Übersetzung dem Stellvertreter [X.] (Triebel, [X.] Handels- und Wirtschaftsrecht, [X.]. 41). Legt [X.] - wie hier - bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln die Person seinesGeschäftsherrn offen, so wird in aller Regel der Vertreter aus der von ihm ein-geleiteten Transaktion weder berechtigt noch verpflichtet. Vielmehr tritt dierechtliche Bindung unmittelbar in der Person seines Geschäftsherrn ein([X.], [X.], S. 11; v. [X.], Einführung in dasenglische Recht, S. 47 f.). Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, daß die Parteien etwas anderes wollten.2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine Haftung der [X.] nach Art. 18 Abs. 1 [X.] bejaht.- 10 -Nach dieser Bestimmung hat der Luftfrachtführer den Schaden zu [X.], der durch Verlust von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das [X.] verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. [X.] umfaßt die Luftbeförderung gem. Art. 18 Abs. 2 [X.] auch den Zeitraum, indem sich die Güter auf einem [X.] unter der Obhut des [X.].Da der Verlust unstreitig auf dem [X.] in St. [X.]burg eingetre-ten ist, kommt es maßgebend darauf an, ob der Obhutszeitraum den [X.] des [X.] [X.]. einschließt. Das [X.] dies ungeachtet des Umstandes bejaht, daß es sich bei dem hier tätigenBodenverkehrsunternehmen um ein Monopolunternehmen handelt (ebensoschon [X.] NJW 1975, 1604, 1605; [X.] Nürnberg [X.] 1992,276, 278; [X.] [X.] 1994, 240, 241; LG Hamburg [X.] 1995, 76;[X.], Transportrecht, 4. Aufl., [X.] Art. 20 [X.]. 19; [X.], [X.]1989, 121, 124). Die Revision vertritt demgegenüber die Ansicht, die [X.] sich beim Abhandenkommen nicht mehr in der Obhut der [X.], da sie mit der Entladung vollständig in den [X.] und Verant-wortungsbereich des [X.] [X.]. übergegangen sei. [X.] Unternehmen gegenüber habe der [X.] jede Weisungsbefugnis ge-fehlt, jede Einmischung sei untersagt worden. Damit vermag die Revision nichtdurchzudringen.Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Luftfrachtführer so langeObhut an [X.], als es sich mit seinem Willen derart in seinem Einwir-kungsbereich befindet, daß er in der Lage ist, [X.] gegen Verlust und Be-schädigung zu schützen ([X.], [X.]. v. 27.10.1978 - I ZR 114/76, [X.] 1979,83, 84 f.). Dazu ist ein körperlicher Gewahrsam durch den Luftfrachtführer nicht- 11 -zwingend erforderlich (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 18 [X.].18 c; [X.] aaO [X.]. 437 f.). Es genügt, daß der Luftfrachtführer auf dieBehandlung des Transportgutes Einfluß nehmen kann. Befindet sich [X.] im Gewahrsam eines [X.], so hängt der Grad der erforderlichen[X.] von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. [X.] kann ein geringerer Grad von [X.] ausreichen,wenn der Schaden in einem zu den Kernbereichen der Luftbeförderung gehö-renden Teilabschnitt eingetreten ist. Denn der Absender darf darauf vertrauen,daß der Luftfrachtführer zumindest in den vertragstypischen Tätigkeitsfeldernder Luftbeförderung für eine sorgfältige Vertragserfüllung einstehen will.[X.] der Luftfrachtführer das Frachtgut freiwillig in die Hand eines[X.], so wird die Obhut des Luftfrachtführers zumindest im Kernbereich [X.] im Regelfall bereits deshalb fortbestehen, weil der [X.] in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden [X.] zum sorgsamen Umgang mit dem Frachtgut verpflichtet ist (vgl.[X.] München [X.] 2000, 118, 122; [X.], [X.] 1989, 121, 124).Insoweit wird die obhutsbegründende [X.] durch das recht-liche Band der Vertragsbeziehung vermittelt. Die Obhut endet lediglich dann,wenn der Luftfrachtführer den Gewahrsam ohne eigene Mitwirkung - [X.] durch staatlichen Hoheitsakt einer Zollbehörde - verliert und keine tat-sächlichen oder rechtlichen [X.]en auf das Frachtgut besitzt(vgl. dazu [X.], Transportrecht, 4. Aufl., [X.] Art. 18 [X.]. 5; [X.]/[X.]/[X.] aaO Art. 18 [X.]. 21 b und [X.].N.).Angesichts dieses rechtlichen Ausgangspunktes ist das Berufungsge-richt zu Recht von einer während des Entladevorgangs fortbestehenden Obhutder [X.] ausgegangen. Der Entladevorgang einschließlich des [X.] 12 -umschlags auf dem [X.] gehören zu den vertragstypischen Leistungs-pflichten des [X.]es; mithin entstand der Schaden in [X.], in dem keine allzu strengen Anforderungen an das Fortbestehen einerObhut des Luftfrachtführers zu stellen sind.Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob [X.] unmittelbar beim Entladen oder erst danach auf dem [X.]geländeeingetreten ist. Legt man das Vorbringen der [X.] zugrunde, so ist [X.] bereits beim Entladen aus dem Flugzeug abhanden gekommen (Kla-geerwiderung [X.] f. und [X.], 9 und 10). Für diesen Zeitraum ist aber [X.] tatsächliche [X.] der [X.] selbst gegeben. Dennbei dem Entladevorgang war unstreitig der Stationsleiter der [X.] über-wachend anwesend. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wirkt sich eineBeobachtung schadensgefährdeter Vorgänge risikomindernd aus. Dies liegtgerade bei [X.] auf der Hand, da eine Überwachung das Risikopotentieller Täter erhöht, entdeckt zu werden. Darauf, daß das Umschlagsun-ternehmen die Anwesenheit des [X.] nur mit Wi[X.]pruch geduldethabe, kommt es nicht an. Auch der von der Revision angeführte Umstand, daßder Stationsleiter dem Umschlagsunternehmen keinerlei Weisungen habe [X.] dürfen, erfordert keine andere Beurteilung, da allein die Anwesenheit [X.] eine überwachende Funktion ausübte.Aber auch dann, wenn der Verlust entgegen der Behauptung der [X.] erst nach dem Entladen aus dem Flugzeug außerhalb des unmittelba-ren tatsächlichen Einwirkungsbereichs des [X.] auf dem [X.]-gelände eingetreten sein sollte, wäre der der [X.] zuzurechnende Ob-hutszeitraum nicht überschritten. Denn die [X.]. gehört zu den "Leuten" i.S. des- 13 -Art. 20 [X.], für die der Luftfrachtführer verantwortlich ist (vgl. nachfolgend un-ter I[X.] 3.).3. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die weitere Annahmedes Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht der [X.] sei auch nicht gem. [X.] [X.] entfallen. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wennder Luftfrachtführer beweist, daß er und seine "Leute" alle erforderlichen Maß-nahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder daß sie dieseMaßnahmen nicht treffen konnten. Diesen Nachweis hat das [X.] Recht als nicht erbracht angesehen.Soweit die Überwachung des Entladevorgangs durch den Stationsleiterder [X.] in Rede steht, hat die Beklagte selbst vorgetragen, daß [X.] "gleichsam unter seinen Augen" abhanden gekommen sei ([X.]). [X.] fehlt es an jeglichem Vortrag, wie das Entladen erfolgte und welche Kon-trollmaßnahmen dabei durchgeführt wurden.Die Beklagte hätte sich überdies auch hinsichtlich des Verhaltens der[X.]. und deren Mitarbeiter entlasten müssen, da diese - wie das Berufungsge-richt zu Recht angenommen hat - zu den "Leuten" der [X.] i.S. des [X.] [X.] gehören. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die [X.] die Dienste der [X.]. in Anspruch nehmen müssen und dieser keinerleiWeisungen erteilen dürfen.Unter "Leuten" i.S. des Art. 20 [X.] sind alle Personen zu verstehen, de-ren sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der ihm aufgetragenen [X.] arbeitsteilig bedient. Hierbei ist im Sinne einer vertragsautonomenAuslegung der internationalen Tendenz Rechnung zu tragen, den [X.] -Anwendungsbereich der Vorschrift großzügig zu umschreiben(MünchKommHGB/Kronke, [X.] Art. 20 [X.]. 33). In der Sache entspricht der"[X.] weitgehend der dem [X.] Rechtskreis geläufigen Rechts-stellung des Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB ([X.], [X.]. v. 14.2.1989- VI ZR 121/88, [X.] 1989, 275, 276 f.). Auch dort beruht der [X.] für die Zurechnung der fremden Handlung darauf, daß der Erfüllungs-gehilfe objektiv auf Veranlassung des Schuldners eine Aufgabe übernimmt,deren Erfüllung im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner selbst obliegt([X.]Z 13, 111, 113; 50, 32, 35; 62, 119, 124; [X.], [X.]. v. 30.3.1988 - I ZR40/86, [X.]R § 278 BGB - [X.] 1). Deshalb wird die [X.], als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden, auch nicht dadurch in [X.], daß der Erfüllungsgehilfe keinen Weisungen des Schuldners unter-liegt. Unerheblich ist auch, daß der mit Willen des Schuldners in dessen [X.] eintretende Erfüllungsgehilfe hinsichtlich der von ihm erbrachtenLeistung eine Monopolstellung innehat (vgl. [X.]Z 62, 119, 124; auch [X.]Z100, 117, 122; [X.]R § 278 BGB - [X.] 1).Umstritten ist, ob der "[X.] i.S. des Art. 20 [X.] davon abwei-chend eine Weisungsabhängigkeit erfordert (so [X.]/[X.]/[X.]aaO Art. 25 [X.]. 51; [X.], Luftverkehrsrecht im Wandel, [X.], 126;[X.] aaO [X.]. 580). Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten,daß es auf eine intensive Weisungsbefugnis nicht ankommt (so auch [X.]Nürnberg [X.] 1992, 276, 278; [X.] München [X.] 2000, 119, 122; [X.],Transportrecht, 4. Aufl., [X.] Art. 20 [X.]. 19). Dem ist beizutreten. [X.] die Entlastungsmöglichkeit zugunsten des Luftfrachtführers in einemgem. Art. 18 Abs. 2 [X.] grundsätzlich noch der Luftbeförderung zuzurechnen-den Bereich zum Nachtteil des Geschädigten, der insoweit keinen Einblick undauch keine [X.] hat, in einer Weise eingeengt, die mit dem- 15 -Zweck der strengen Obhutshaftung nicht mehr vereinbar wäre. Das Berufungs-gericht hat zutreffend darauf abgehoben, daß die Erweiterung des [X.] dadurch gerechtfertigt ist, daß es der Luftfrachtführer in aller Regel inder Hand hat, das Frachtgut auch in diesem Zeitraum durch geeignete Maß-nahmen vor Verlust und Beschädigung zu schützen. Demgegenüber ist [X.] mit den Verhältnissen auf den Flughäfen regelmäßig nicht vertrautund kann auf Entladung, Verwahrung und Weiterleitung an den [X.] Einfluß nehmen. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß auch die[X.]en der Luftfrachtführer auf die [X.] einzelnen Flughäfen unterschiedlich sein können und bei Monopolunter-nehmen wie der [X.]. wesentlich erschwert sind. Entscheidend muß [X.], ob der Dritte dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutze des Gutes undzur Herausgabe verpflichtet ist (vgl. [X.], Transportrecht, 4. Aufl., [X.] Art. 18[X.]. 5). Kann die Entladung und der Umschlag des Gutes im Rahmen der ver-traglichen Beziehungen im Einzelfall nicht hinreichend gewährleistet werden,so ist es Sache des Luftfrachtführers, einen [X.] abzulehnen, will er sich nicht der strengen Obhutshaftung aussetzen. [X.] Schwierigkeiten, die im Einzelfall bei der Sicherstellung [X.] gegeben sein können, fallen grundsätzlich in die Sphäredes Luftfrachtführers. Die Revisionserwiderung verweist zu Recht darauf, daßeine Betrachtung, die auf die konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen [X.] auf einzelnen Flughäfen Rücksicht nimmt und die maßgebend aufdas Ausmaß der Weisungsmöglichkeiten gegenüber der jeweiligen Bodenver-kehrsgesellschaft abstellt, letztlich der gebotenen einheitlichen Anwendung des[X.] zuwiderliefe. Der Verkehrsschutz erfordert eine ge-wisse generalisierende Handhabung.- 16 -Die Gegenmeinung kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, daß der"[X.] der [X.] Übersetzung in der [X.] Originalfas-sung des [X.] "préposés" lautet. Denn eine inhaltsgleicheÜbertragung des [X.] Rechtsbegriffs (Art. 1384 und 1953 [X.] nur den nicht selbständigen Gehilfen meint, entspricht nicht zwingend demSinn und Zweck des Abkommens: Bereits zum Zeitpunkt der Entstehung [X.] bestand bei der Luftbeförderung die Praxis, daß sich der Luft-frachtführer zur Ausführung der Transporte mitunter selbständiger Unterneh-men bediente. Es entsprach mithin einem naheliegenden Bedürfnis, auch dieseUnternehmen in die Haftung des Luftfrachtführers einzubinden. Darüber hinauszeigt eine rechtsvergleichende Betrachtung, daß die Umsetzung der [X.] in die einzelnen Vertragssprachen nicht einheitlichgelang; so sind etwa in der [X.] Übersetzung mit "préposés" aus-schließlich die selbständigen Hilfspersonen des Luftfrachtführers gemeint([X.], [X.] 1984, 1, 3 f., [X.]. 18 m.w.[X.] der Rechtsprechung des [X.] läßt sich das Erfor-dernis einer intensiven Weisungsbefugnis nicht entnehmen. Allerdings hat derV[X.] Zivilsenat ([X.] 1989, 275, 276 f.) die Auffassung vertreten, daß bei [X.] der §§ 44, 45 [X.] der an Art. 20 [X.] angelehnte Begriff der"Leute" zwar weitgehend den Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB gleichgestelltsei, daß die "Leute" i.S. des § 45 [X.] aber ähnlich den Verrichtungsgehilfenvon den Weisungen des Luftfrachtführers abhängig sein müßten. [X.] es sich indessen nicht um eine die Entscheidung tragende Erwägung.Außerdem läßt sich der dort vorausgesetzte Weisungsbegriff mit der hier ver-tretenen Auffassung vereinbaren, die eine gewisse Weisungsbefugnis ausrei-chen läßt, welche in rechtlichen [X.] und einer - hier gegebe-- 17 -nen - zumindest überwachenden Anwesenheit beim Entladevorgang bestehenkann.4. Entgegen der Ansicht der Revision ist es schließlich auch nicht zubeanstanden, daß das Berufungsgericht der [X.] die Berufung auf dieHaftungsbeschränkung des Art. 22 [X.] versagt hat.Nach Art. 25 [X.] gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 22 [X.] nicht,wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch eine Handlung oder Unter-lassung des Luftfrachtführers oder seiner "Leute" verursacht worden ist, dieleichtfertig und in dem Bewußtsein begangen wurde, daß ein Schaden mitWahrscheinlichkeit eintreten werde.a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin den [X.], daß der Schaden gemäß Art. 25 Satz 1 [X.] durch ein solches [X.] der [X.] verursacht worden ist. Zwar habe die Klägerin das Vorlie-gen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 [X.] nicht ausdrücklich [X.]. Auch sei eine gesteigerte Sorgfaltswidrigkeit der [X.] nicht mitden Mitteln des Anscheinsbeweises nachgewiesen. Dennoch lägen eine Reihevon unstreitigen oder sich aus dem Prozeßverhalten ergebenden Hilfstatsa-chen vor, die den Schluß auf das qualifizierte Verschulden zuließen und denausdrücklichen Vortrag der Haupttatsachen ersetzten. So sei unter anderemdas Prozeßverhalten der [X.] heranzuziehen: Obwohl die Beklagte derKlägerin gegenüber zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei, habe sie es [X.], die ihr möglichen und zumutbaren Auskünfte zu erteilen. Es sei un-klar geblieben, ob der Verlust noch auf dem Rollfeld oder erst nach der [X.] der Fracht in die Räumlichkeiten der [X.]. bekanntgegeben worden sei.Wenigstens hätte die Beklagte in allgemeiner Form vortragen können, in [X.] -cher Art mit der Fracht nach dem Abtransport vom Rollfeld verfahren werdeund wie die Fracht dann gegen Verlust geschützt werde. Aus dem fehlendenVortrag zu Kontrollmaßnahmen könne der naheliegende Schluß gezogen wer-den, daß systematische Kontrollen nicht vorhanden gewesen seien und bei der[X.]. keine ausreichenden Verlustsicherungen bestanden hätten. Dies lege esüberzeugungsbildend nahe, daß die Beklagte leichtfertig und im Bewußtseinder Schadenswahrscheinlichkeit gehandelt habe.b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im [X.]) Es ist allgemein anerkannt und wird auch im Revisionsverfahrennicht in Zweifel gezogen, daß sich das in Art. 25 [X.] vorausgesetzte qualifi-zierte Verschulden des Luftfrachtführers oder seiner "Leute" auch aus einermangelhaften Organisation des Betriebsablaufs ergeben kann, der keinen [X.] Schutz der zu befördernden [X.] gewährleistet und sich inkrasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzt([X.], [X.]. v. 10.5.1974 - I ZR 61/73, [X.] 1974, 766; [X.] Köln [X.] 1999,163, 164 f.; [X.] München [X.] 2000, 118, 122; [X.] aaO [X.]. 525;[X.], Transportrecht, 4. Aufl., [X.] Art. 25 [X.]. 5). Ebenso ist unumstritten,daß der Geschädigte die materielle Beweislast für die Voraussetzungen desArt. 25 [X.] trägt.bb) Die Revision rügt jedoch, daß das Berufungsgericht im Streitfall dieDarlegungs- und Beweislast der Klägerin über das zulässige Maß hinaus er-leichtert habe. Damit vermag sie nicht [X.] 19 -Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsge-richt insoweit die für den Bereich der [X.] und [X.] anerkannteRechtsprechung des [X.] auch im Streitfall herangezogen hat.Danach erfüllt der Anspruchsteller die ihm obliegende Darlegungslast für eingrob fahrlässiges Verschulden des Spediteurs oder Frachtführers bereits dann,wenn der Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässigesVerschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Spediteurbzw. der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenenSchadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die [X.] für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. [X.] darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualerNachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. [X.] vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch de-taillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und den ergriffenen Siche-rungsmaßnahmen auszugleichen (vgl. näher [X.]Z 127, 275, 283 f.; 129, 345,349 f.; [X.], [X.]. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, [X.] 1996, 37 f.; [X.]. v.6.7.1995 - [X.], [X.] 1996, 70 f.; [X.]. v. 14.12.1995 - I ZR 138/93,[X.] 1996, 121, 123; [X.]. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, [X.] 1998, 262,264; [X.]. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, [X.] 1999, 19, 23).Die Auferlegung einer sogenannten sekundären Behauptungslast istauch außerhalb der genannten Rechtsgebiete in der Rechtsprechung des[X.] und im Schrifttum zumindest dann anerkannt, wenn dieprimär darlegungspflichtige Partei außerhalb des [X.] steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt,während der [X.] zumutbar nähere Angaben machen kann ([X.],[X.]. v. 20.1.1961 - I ZR 79/59, NJW 1961, 826, 828 - Pressedienst; [X.]. v.13.7.1962 - [X.], [X.] 1963, 270, 272 = [X.], 404 - Bärenfang;- 20 -[X.]Z 120, 320, 327 - Tariflohnunterschreitung; [X.], [X.]. v. 15.10.1986- [X.], NJW 1987, 1201; [X.]. v. 11.6.1990 - [X.], NJW 1990,3151 f. mit [X.]. [X.], [X.] 1991, 415; [X.]. v. 17.10.1996 - [X.]/95,NJW 1997, 128, 129; [X.], Beweislastpraxis im Privatrecht, [X.]. 303 ff.;Arens, [X.] (1983), 1, 21 ff.; [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., Vor § 284[X.]. 34; [X.][X.], § 138 [X.]. 21 f.; Musielak/[X.], [X.] [X.].10 f.).cc) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung führt die Aufer-legung sekundärer Darlegungslasten nicht zu einer Umkehr der [X.] oder gar dazu, daß die begrenzte Haftung des [X.]. 22 [X.] im "Endeffekt" abgeschafft würde (so [X.], Luftverkehrs-recht im Wandel, [X.], 119 ff.; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.] aaOArt. 25 [X.]. 51). Diese Gefahr besteht schon deshalb nicht, weil der Luft-frachtführer im Schadensersatzprozeß nicht von vornherein zur Vermeidungprozessualer Nachteile vortragen muß. Vielmehr besteht die prozessuale [X.] zur substantiierten Darlegung der dem eigenen [X.] ent-springenden Abläufe nur dann, wenn das prozessuale Geschehen Anhalts-punkte für ein Organisationsverschulden bietet. Insoweit darf sich der klägeri-sche Sachvortrag nicht darauf beschränken, die bloße Tatsache des [X.].Auch dann, wenn der Luftfrachtführer die im Einzelfall bestehende Dar-legungslast erfüllt, ändert sich die materielle Beweislast nicht. Nunmehr [X.] nämlich Sache des Geschädigten, den Nachweis dafür zu erbringen, daßder vom Luftfrachtführer vorgetragene Organisationsablauf den strengen [X.]svorwurf des Art. 25 [X.] rechtfertigt. Hierzu mag der [X.] den Tatsachenvortrag des Luftfrachtführers angreifen oder aufzei-- 21 -gen, weshalb die Organisation des Frachtablaufs den normativen Anforderun-gen des Art. 25 [X.] nicht gerecht wird. In beiden Fällen trägt der Geschädigteden Nachteil aus der Nichterweislichkeit seiner Behauptungen und muß sich [X.] des fehlgeschlagenen Beweises mit der beschränkten Haftung nach Art.22 [X.] begnügen ([X.] aaO [X.]. 525 f.; [X.] Köln [X.] 1996, [X.]) Auch der Einwand, die Auferlegung sekundärer Darlegunglastenverwässere das ausgewogene Haftungssystem des [X.]und verstieße insbesondere gegen die Intention der Vertragsstaaten, mit [X.] Fassung des [X.] den Ausschluß der [X.] gegenüber der [X.] Fassung gewissermaßen als Ge-genleistung für die Verdoppelung der Haftungssummen für Personenschädeneinzuschränken (vgl. Riese, [X.] 1956, 1, 30; [X.], Internationales Luft-transportrecht, Art. 25 [X.]. 11; [X.]Z 74, 162, 168), greift letztlich nicht durch.Denn dieser Gefahr ist bei der Ausgestaltung der konkreten Anforderungen anein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Schadenswahrscheinlichkeit getra-genes Organisationsverschulden zu begegnen. Angesichts des [X.], daß das [X.] Abkommen als internationales Ab-kommen aus sich selbst heraus unter Berücksichtigung seiner Entstehungsge-schichte und insbesondere seines Zwecks auszulegen ist ([X.], [X.]. [X.], NJW 1976, 1583; [X.]Z 74, 162, 168; [X.], Trans-portrecht, 4. Aufl., [X.] Art. 25 [X.]. 5), verbietet es sich, die zu § 51 ADSp a.F.und Art 29 CMR für den dort verwendeten Verschuldensmaßstab [X.] unbesehen auf die Auslegung des Art. 25 [X.] zu über-tragen.- 22 -Insbesondere bei Sachschäden muß nicht mit jedem leichtfertigen [X.] das Bewußtsein einer Schadenswahrscheinlichkeit verbunden sein([X.]Z 74, 162, 168 f.; [X.] München [X.] 2000, 118, 122; [X.][X.] 1993, 61, 63; [X.], [X.] 1989, 126). In der Sache [X.] der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äu-ßeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens - hier: der [X.] und des [X.] - vom Bewußtsein getragen wurde,daß der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe (vgl. [X.] Mün-chen [X.] 2000, 118, 123; [X.] 1998, 565; [X.] Köln [X.] 1996, 26 f. und[X.] 1999, 163, 165).ee) Entgegen der Rechtsauffassung der Revision läßt sich [X.] eine weitere Verschärfung der Anforderungen an ein qualifiziertes [X.] nicht aus dem [X.] Übereinkommen über die Vereinheitlichungbestimmter Regeln für die internationale Luftbeförderung (abgedruckt in[X.] 1999, 315; näher [X.], [X.] 1999, 291) herleiten. [X.] noch nicht in [X.] getretene Abkommen für [X.] selbst im [X.] Schadensverursachung an der Haftungsbeschränkung festhält,unterscheidet sich das Haftungssystem grundlegend von der bislang gültigenRegelung des Art. 25 [X.]. Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleistetenRückwirkungsverbots kann die Auslegung des Art. 25 [X.] nicht im Lichte einerinhaltsverschiedenen, zukünftigen Regelung erfolgen.c) Bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht der[X.] zu Recht die Darlegungslast dafür auferlegt, den von der [X.] Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch [X.] Angaben zum Verlauf des [X.] zu entkräften. Hierbei liefertinsbesondere der Umstand, daß in der Nähe des [X.]s Verpackungsma-- 23 -terial gefunden wurde ([X.]), objektive Anhaltspunkte für den Verschuldens-vorwurf. Zu Recht zieht das Berufungsgericht hieraus den naheliegendenSchluß, daß dieser Sachverhalt Anhaltspunkte für einen Diebstahl der [X.] durch Mitarbeiter der [X.]. liefert. Auch die Revision macht sich dieseSchlußfolgerung zu eigen ([X.]). [X.] diese Vermutung zu, so stünde die un-beschränkte Haftung der [X.] bereits deshalb fest, weil - wie ausgeführt -auch die Mitarbeiter der [X.]. zu den "Leuten" der [X.] gehörten, für [X.] Beklagte nach Art. 25 [X.] einstehen muß. Auf das [X.] käme es dann nicht mehr an. In jedem Fall bot die Diebstahlsvermutung [X.] mit der Weigerung, zum Ablauf des Entladevorgangs und zuden weiteren Abläufen des [X.] im Bereich der [X.]. näher [X.], eine tragfähige Basis für die revisionsrechtlich nicht zu beanstandendetatrichterliche Würdigung, wonach der prozessual vorgetragene Sachverhalthinreichende Rückschlüsse auf ein gravierendes Sicherheitsdefizit im Bereichder [X.]. erlaube.Schließlich scheitert die Auferlegung der Darlegungslast entgegen [X.] der Revision nicht daran, daß der [X.] ein ergänzender Sachvor-trag zu den Abläufen im Bereich der [X.]. nicht zumutbar gewesen wäre. [X.] hat sich ([X.]) mit der Zumutbarkeit einer ergänzendenAuskunft auseinandergesetzt und darauf abgestellt, daß der Stationsleiter der[X.] beim Entladevorgang anwesend gewesen sei. Folglich sei die [X.] aus eigener Wahrnehmung ihres Mitarbeiters in der Lage gewesen,weitere Einzelheiten zur [X.] vorzutragen. [X.] Ausführungen erscheinen plausibel und lassen im revisionsrechtlichenPrüfungsrahmen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision zeigt inso-weit keine Rechtsfehler auf.- 24 -II[X.] Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1ZPO zurückzuweisen.Erdmann[X.]Bornkamm [X.]

Meta

I ZR 135/98

21.09.2000

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. I ZR 135/98 (REWIS RS 2000, 1088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1088

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