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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 266/00 Verkündet am: 9. Juni 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
WA 1955 Art. 11 Abs. 2
Zur Rei[X.]hweite der Beweiswirkung von Art. 11 Abs. 2 WA 1955.
[X.], Urt. v. 9. Juni 2004 - I ZR 266/00 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 11. März 2004 dur[X.]h [X.] Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. S[X.]haffert für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 1. November 2000 aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Ko[X.] der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zu-rü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte [X.] aus abgetretenem Re[X.]ht wegen Bes[X.]hädigung von Transportgut auf S[X.]hadensersatz in Anspru[X.]h. Die Parteien streiten hauptsä[X.]hli[X.]h darüber, ob ein am Transportgut festgestell-ter Nässes[X.]haden während der Luftbeförderung entstanden ist. - 3 - Die M. [X.] ließ die streitgegenständli[X.]he Sendung (Ladegeräte für Handys), die aus 864 auf Paletten verpa[X.]kten Kartons bestand, im Juli 1996 per Lkw von [X.]/[X.] zu ihrer S[X.]hwesterfirma na[X.]h [X.] transportieren. Dort veranlaßte die S. P. AIR als Absenderin des [X.] vom 29. Juli 1996 die Luftbeförderung der Fra[X.]ht dur[X.]h die [X.] zur Empfängerin [X.]. in [X.]. Die [X.] beförderte [X.] am 30. Juli 1996 per Flugzeug von [X.] na[X.]h [X.]. Von dort wurde die Sendung am 3. August 1996 auf dem Landweg na[X.]h [X.] transportiert, wo sie von der S. GmbH (im folgenden: S.-GmbH) als [X.] angenommen wurde. Am 5. August 1996 erfolgte über die [X.]. die Ausliefe- rung des Gutes an die [X.] (im folgenden: [X.]) in [X.].
Mit S[X.]hreiben vom 5. August 1996 teilte die [X.]. der [X.] mit, daß die Verpa[X.]kung der Ware bes[X.]hädigt und dur[X.]hnäßt sei. Die S.-GmbH in-formierte die [X.] mit S[X.]hreiben vom 8. August 1996, daß bei der [X.] der Sendung diverse Paletten eingedrü[X.]kt und an den Seiten offen gewe-sen seien. Am 8. August 1996 besi[X.]htigte der [X.] [X.] [X.] im Lager der [X.] in [X.]. In seinem Guta[X.]hten vom 13. August 1996 legte er dar, daß na[X.]h der er[X.] Si[X.]htung 144 von den insgesamt 864 Kartons sowohl äußerli[X.]h als au[X.]h in[X.]dig erhebli[X.]he Wassers[X.]häden aufwiesen, die bis in das Innere der Geräte rei[X.]hten. Bei einer zusätzli[X.]hen sti[X.]hprobenartigen Untersu[X.]hung der restli[X.]hen Kartons am 10. September 1996 stellte der [X.] au[X.]h an weiteren Geräten Wassers[X.]häden fest. Die [X.] ließ daraufhin alle Geräte verni[X.]hten.
Die Empfängerin [X.]. hat ihre mögli[X.]herweise gegen die [X.] be- stehenden S[X.]hadensersatzansprü[X.]he an die Klägerin abgetreten, die von der [X.] Ersatz des Warenwertes, Erstattung der Fra[X.]ht- und Entsorgungsko-- 4 - [X.] sowie der für die Einholung der Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten aufge[X.]de-ten Ko[X.] verlangt.
Die Klägerin hat behauptet, die von dem [X.] festgestell-ten [X.] seien während der Luftbeförderung eingetreten. Die Fest-stellungen des Sa[X.]hverständigen [X.] re[X.]htfertigten den S[X.]hluß, daß alle Geräte dur[X.]h Nässeeinwirkung bes[X.]hädigt worden seien, so daß ein Totals[X.]haden ge-geben sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die [X.] zu verurteilen, an sie 146.759,45 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die [X.] ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebra[X.]ht, es sei da-von auszugehen, daß sie das Fra[X.]htgut bereits dur[X.]hnäßt übergeben erhalten habe. Der S[X.]haden sei dur[X.]h eine unsa[X.]hgemäße Verpa[X.]kung der Sendung seitens des Herstellers entstanden. Bei den Fra[X.]ht- und Guta[X.]hterko[X.] [X.] es si[X.]h um Folgeko[X.], für die sie ohnehin ni[X.]ht einzustehen brau[X.]he.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen geri[X.]htete Be-rufung der [X.] ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
- 5 - Ents[X.]heidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die [X.] habe als Luft-fra[X.]htführerin gemäß Art. 18 WA 1955 Ersatz für die streitgegenständli[X.]hen [X.] zu lei[X.]. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin habe na[X.]hgewiesen, daß der von ihr behauptete S[X.]haden am Transportgut dur[X.]h ein Ereignis während der Luftbeförderung hervorgerufen worden sei. Aus dem Guta[X.]hten des [X.]s [X.] ergebe si[X.]h zu-dem, daß es si[X.]h um einen Totals[X.]haden gehandelt habe. In Anbetra[X.]ht des geringen Einzelwertes jedes Ladegerätes sei es unwirts[X.]haftli[X.]h gewesen, je-des Gerät zu öffnen, um seine Bes[X.]hädigung festzustellen. Von einem [X.] Vers[X.]hulden der Versenderin wegen mangelhafter Verpa[X.]kung der [X.] könne ni[X.]ht ausgegangen werden.
Neben dem Warenwert in Höhe von 95.345 DM seien au[X.]h die Guta[X.]h-terko[X.] in Höhe von 638,70 DM, die Fra[X.]htko[X.] in Höhe von 34.186,95 DM sowie die Ko[X.] der Entsorgung der bes[X.]hädigten Ladegeräte in Höhe von 16.588,80 DM zu ersetzen. Angesi[X.]hts einer fehlenden genauen Regelung in Art. 18 WA 1955 finde in bezug auf die Höhe des zu ersetzenden S[X.]hadens nationales Re[X.]ht An[X.]dung. [X.] seien dana[X.]h alle S[X.]häden i.S. der §§ 249 ff. [X.].
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, von einem der Klägerin zure[X.]henbaren s[X.]hadensur-sä[X.]hli[X.]hen Mitvers[X.]hulden der Versenderin wegen unsa[X.]hgemäßer [X.] 6 - kung der Ware könne ni[X.]ht ausgegangen werden, hält der revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand.
1. Die Angriffe der Revision gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Re[X.]ht der Empfängerin [X.]. . Diese war gemäß Art. 13 Abs. 3 i.V. mit Art. 14 WA 1955 befugt, die Re[X.]hte aus dem [X.] gegen den Luftfra[X.]htführer im eige-nen Namen geltend zu ma[X.]hen. Dazu gehören au[X.]h die Ansprü[X.]he wegen Be-s[X.]hädigung des Transportgutes. Diese konnte die [X.]. daher wirksam an die Klägerin abtreten.
2. Ohne Erfolg [X.]det si[X.]h die Revision au[X.]h gegen die Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, der Klägerin sei der Na[X.]hweis gelungen, daß die streitge-genständli[X.]hen [X.] am Transportgut dur[X.]h ein Ereignis während der Luftbeförderung eingetreten seien. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgeri[X.]ht die Rei[X.]hweite der Beweiswirkung eines [X.] na[X.]h Art. 11 Abs. 2 WA 1955 ni[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft verkannt.
a) Die Haftung des Luftfra[X.]htführers gemäß Art. 18 WA 1955 setzt [X.], daß der S[X.]haden während der Obhut des Luftfra[X.]htführers eingetreten ist. Da die Ursa[X.]he des streitgegenständli[X.]hen Wassers[X.]hadens zwis[X.]hen den Parteien streitig ist, erfordert eine Haftung der [X.] grundsätzli[X.]h den von der Klägerin zu führenden Na[X.]hweis, daß si[X.]h die Sendung bei der Übernahme dur[X.]h den Luftfra[X.]htführer in einwandfreiem Zustand befunden hat und der S[X.]haden bei der Auslieferung an den im [X.] genannten Empfänger eingetreten war (vgl. [X.], Transportre[X.]ht, 5. Aufl., Art. 18 WA 1955 [X.]. 11). Der Ges[X.]hädigte kann si[X.]h dabei auf die Vermutung des Art. 11 WA 1955 stüt-zen. - 7 -
Na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 gelten die Angaben des [X.] über die Verpa[X.]kung des Gutes bis zum Beweis des Gegenteils als ri[X.]h-tig. Gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 WA 1955 erbringen die Angaben über den Zustand des Gutes gegenüber dem Luftfra[X.]htführer allerdings nur insoweit [X.], als dieser sie in Gegenwart des Absenders na[X.]hgeprüft hat und dies auf dem Fra[X.]htbrief vermerkt ist, oder [X.]n es si[X.]h um Angaben handelt, die si[X.]h auf den äußerli[X.]h erkennbaren Zustand des Gutes beziehen. Auf dem streitge-genständli[X.]hen [X.] ist ni[X.]ht vermerkt, daß der Luftfra[X.]htführer den Zustand des Gutes in Anwesenheit des Absenders na[X.]hgeprüft hat. Daher gilt die Angabe im [X.], daß die [X.] das Fra[X.]htgut in äußerli[X.]h [X.] Zustand übernommen hat, bis zum Beweis des Gegenteils nur insoweit als ri[X.]htig, als sie si[X.]h auf den äußerli[X.]h erkennbaren Zustand des [X.] bezieht (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 WA 1955). Die Beweiswirkung der Angaben zum äußerli[X.]h erkennbaren Zustand des Gutes gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 WA 1955 entspri[X.]ht derjenigen des Art. 9 Abs. 2 CMR (vgl. [X.] aaO Art. 5 bis 11 WA 1955 [X.]. 18). Darunter ist der Zustand zu verstehen, der si[X.]h mit den Mitteln und der Sorgfalt überprüfen läßt, die einem [X.] zur [X.] stehen (vgl. [X.] aaO Art. 8 CMR [X.]. 3; Mün[X.]hKomm.HGB/ [X.], Art. 8 CMR [X.]. 8; [X.]/Piper, CMR, Art. 8 [X.]. 7).
b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat festgestellt, ausweisli[X.]h der Bestätigung im [X.] seien die Kartons bei Übernahme des [X.] in [X.] äu-ßerli[X.]h in Ordnung gewesen. Na[X.]h den ni[X.]ht angegriffenen Feststellungen des [X.]s [X.], die das Berufungsgeri[X.]ht zur Grundlage seiner Ent-s[X.]heidung gema[X.]ht hat, wies ein wesentli[X.]her Teil der 864 Kartons bei der er-[X.] Besi[X.]htigung der Ware am 8. August 1996 sowohl äußerli[X.]h als au[X.]h [X.] 8 - [X.]dig erhebli[X.]he Wassers[X.]häden auf. Die Feu[X.]htigkeit war bis tief in die In-nenlagen der Kartons eingedrungen.
Auf dieser Tatsa[X.]hengrundlage konnte das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfeh-lerfrei annehmen, daß die [X.] ni[X.]ht den äußerli[X.]h guten Zustand der [X.] bei Übernahme der Ware dur[X.]h [X.] im Fra[X.]htbrief hätte bestätigen dürfen, [X.]n die Kartons bereits in der von dem [X.] bes[X.]hriebenen Weise dur[X.]hfeu[X.]htet gewesen wären. Dem entspre[X.]hend ist die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, es sei s[X.]hle[X.]hterdings ni[X.]ht vorstellbar, daß die [X.] die äußere Unversehrtheit der Ware bestätigt hätte, obwohl bereits erhebli[X.]he Regenmengen zu Dur[X.]hnässungen der Kartons von außen geführt hatten, aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstanden.
Ferner ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, daß der [X.] [X.] bei seiner mündli[X.]hen Anhörung dur[X.]h das [X.] erklärt hat, bei der er[X.] Besi[X.]h-tigung der Ware am 8. August 1996 sei diese auf den vier Paletten no[X.]h mit Plastikfolie umgeben gewesen, die von innen mit Wasser bes[X.]hlagen gewesen sei. Die Revisionserwiderung weist mit Re[X.]ht darauf hin, daß si[X.]h Staunässe bereits bei Übergabe der Sendung zur Beförderung an den Plastikfolien nieder-ges[X.]hlagen hätte und damit für die [X.] erkennbar gewesen wäre, [X.]n zuvor tatsä[X.]hli[X.]h eine Nässeeinwirkung auf das Transportgut stattgefunden [X.]. Entgegen der Annahme der Revision bezieht si[X.]h die Angabe zum äußerli[X.]h einwandfreien Zustand der Ware im Fra[X.]htbrief mithin au[X.]h auf den Inhalt der mit Stret[X.]hfolie umgebenen Paletten.
[X.]) Die Angriffe der Revision gegen die weitere Annahme des Berufungs-geri[X.]hts, die [X.] habe den na[X.]h Art. 11 Abs. 2 Satz 1 WA 1955 grundsätz-li[X.]h zulässigen Gegenbeweis ni[X.]ht erbra[X.]ht, bleiben ebenfalls erfolglos. - 9 -
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe die Ausführungen des geri[X.]htli[X.]h bestellten Sa[X.]hverständigen [X.] in dessen Guta[X.]hten vom 8. No-vember 1999 ni[X.]ht voll ausges[X.]höpft. Der [X.] [X.] habe bei der Besi[X.]htigung des Transportgutes am 8. August 1996 festgestellt, daß si[X.]h die Kartonage teilweise bereits im Zerfall befunden habe. Unter Bezugnahme auf diese Feststellung habe der Sa[X.]hverständige [X.] in seinem Guta[X.]hten darge-legt, daß ein "Zerfressen" der Wellpappe dur[X.]h Bakterien und S[X.]himmelpilze erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum bei warmen Temperaturen als die eine Wo[X.]he von [X.] na[X.]h [X.] erfordere. Aus den von dem Havarie-kommissar [X.] getroffenen Feststellungen zum Zustand der Kartonagen habe der Sa[X.]hverständige [X.] gefolgert, daß der Wassereinbru[X.]h bereits "einige Zeit vor Einbringung der Paletten in die [X.] stattgefunden haben dürfte". Bei voll-ständiger Berü[X.]ksi[X.]htigung der Ausführungen des Sa[X.]hverständigen [X.] [X.] das Berufungsgeri[X.]ht - so die Revision - ni[X.]ht annehmen dürfen, der Nässe-s[X.]haden sei erst na[X.]h Übernahme der Sendung dur[X.]h die [X.] eingetreten. Dieses Vorbringen verhilft der Revision ni[X.]ht zum Erfolg.
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Annahme des [X.], es müsse davon ausgegangen werden, daß die [X.] erst na[X.]h Übernahme der Ware dur[X.]h die [X.] entstanden seien, ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu den von der Revision herangezogenen Darlegungen des Sa[X.]h-verständigen [X.] Ebenso wie das Berufungsgeri[X.]ht nimmt au[X.]h der geri[X.]ht-li[X.]h bestellte Sa[X.]hverständige [X.] an, daß die vom [X.] [X.] festgestellten [X.] dur[X.]h eine Regeneinwirkung während des [X.] entstanden sein müssen. Seine S[X.]hlußfolgerung, die Regeneinwirkung "dürfte" einige Zeit vor der Einbringung der Paletten in das [X.] haben, stützt si[X.]h hauptsä[X.]hli[X.]h auf die beiden von dem [X.] 10 - sar [X.] erstatteten Guta[X.]hten vom 13. August und 12. September 1996. Eine eigene Untersu[X.]hung des dur[X.]hnäßten Verpa[X.]kungsmaterials und der Ware konnte der Sa[X.]hverständige [X.] ni[X.]ht vornehmen. Die Revisionserwiderung weist mit Re[X.]ht darauf hin, daß es si[X.]h bei den Darlegungen des Sa[X.]hverstän-digen [X.] um Vermutungen ohne hinrei[X.]hende Tatsa[X.]hengrundlage handelt. Bei dieser Sa[X.]hlage ist die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, die S[X.]hlußfolgerung des Sa[X.]hverständigen [X.], daß der Wassers[X.]haden mit großer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit bereits vor der Übergabe an die [X.] dur[X.]h [X.] [X.] entstanden sein müsse, entlaste die [X.] ni[X.]ht, revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Die Erwägung des Berufungsgeri[X.]hts, es sei s[X.]hle[X.]hterdings ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, daß die [X.] die äußere Ord-nungsgemäßheit der Sendung bestätigt habe, obwohl bereits erhebli[X.]he Re-genmengen zu Dur[X.]hnässungen der Kartons von außen geführt hätten, ist na[X.]hvollziehbar und trägt die Annahme, die [X.] habe die Beweiswirkung gemäß Art. 11 Abs. 2 WA 1955 ni[X.]ht widerlegt.
3. Die Revision rügt des weiteren vergebli[X.]h, das Berufungsgeri[X.]ht habe si[X.]h ni[X.]ht mit dem Einwand der [X.] auseinandergesetzt, die [X.]. habe den S[X.]haden ni[X.]ht re[X.]htzeitig gemäß Art. 26 WA 1955 angezeigt, was gemäß Art. 26 Abs. 4 WA 1955 den Auss[X.]hluß jeder Klage gegen den Luftfra[X.]htführer zur Folge habe.
a) Gemäß Art. 26 Abs. 2 WA 1955 muß der Empfänger im Fall einer [X.] dem Luftfra[X.]htführer unverzügli[X.]h na[X.]h der [X.], jedenfalls aber binnen 14 Tagen na[X.]h Annahme des Gutes, Anzeige erstatten. Jede Beanstandung muß entweder auf den Beförde-rungss[X.]hein gesetzt oder in anderer Weise s[X.]hriftli[X.]h erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgesandt werden (Art. 26 Abs. 3 WA 1955). Wird die - 11 - [X.] versäumt, so ist na[X.]h Art. 26 Abs. 4 WA 1955 jede Klage gegen den Luftfra[X.]htführer ausges[X.]hlossen, es sei denn, daß dieser arglistig gehan-delt hat.
Die S[X.]hadensanzeige muß grundsätzli[X.]h den S[X.]hadenssa[X.]hverhalt [X.] mitteilen und erkennen lassen, gegen [X.] Ansprü[X.]he geltend gema[X.]ht werden. Die Bes[X.]hreibung der Bes[X.]hädigung muß dabei ni[X.]ht ins Detail gehen; es genügt, daß die S[X.]häden aus der Si[X.]ht des Empfängers der Anzeige hinrei-[X.]hend erkennbar sind. Diesen Anforderungen wird die S[X.]hadensanzeige der [X.]. vom 5. August 1996 gere[X.]ht.
b) Die im [X.] benannte Empfängerin [X.]. hat der [X.] mit S[X.]hreiben vom 5. August 1996 angezeigt, daß bei Ankunft der streitgegen-ständli[X.]hen Sendung in [X.] folgende Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien: "Verpa[X.]kung dur[X.]hnäßt" und "Verpa[X.]kung bes[X.]hädigt".
Entgegen dem Vorbringen der Revision hat si[X.]h die S[X.]hadensmeldung der [X.]. ni[X.]ht ledigli[X.]h auf die Anzeige einer Verpa[X.]kungsbes[X.]hädigung be- s[X.]hränkt. Aus der Mitteilung, daß die Verpa[X.]kung "dur[X.]hnäßt" gewesen sei, ergab si[X.]h für die [X.] mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit, daß au[X.]h an der [X.] selbst - also an den Ladegeräten -, die in besonderem Maße gegen [X.] empfindli[X.]h waren, ein S[X.]haden entstanden sein konnte. Eine [X.] und ordnungsgemäße S[X.]hadensanzeige, aus der si[X.]h au[X.]h ergab, daß ein S[X.]haden an der gesamten Sendung reklamiert werden sollte, liegt mithin vor.
4. Erfolglos [X.]det si[X.]h die Revision ferner dagegen, daß das [X.] seiner Ents[X.]heidung eine Bes[X.]hädigung aller Ladegeräte zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendung am 5. August 1996 zugrunde gelegt hat. - 12 -
a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, aufgrund der Feststellungen des [X.]s [X.] sei bewiesen, daß ein wesentli[X.]her Teil der 864 Kartons im Zeitpunkt der Anlieferung der Sendung bei der Empfangsspedi-teurin sowohl äußerli[X.]h als au[X.]h in[X.]dig erhebli[X.]he Wassers[X.]häden [X.] habe. Na[X.]h den na[X.]hvollziehbaren Darlegungen des Havariekommis-sars [X.] sei die Feu[X.]htigkeit bereits bis tief in die [X.] der Kartons einge-drungen gewesen. Ebenso habe der [X.] anläßli[X.]h einer am 10. September 1996 dur[X.]hgeführten Na[X.]hbesi[X.]htigung der Ware bei mikrosko-pis[X.]hen Überprüfungen der Ladegeräte die bei einer Dur[X.]hnässung der Kartons zu erwartenden in[X.]digen Wassers[X.]häden festgestellt. In Anbetra[X.]ht des ge-ringen [X.] jedes Ladegeräts sei es unwirts[X.]haftli[X.]h gewesen, jedes [X.] zu öffnen, um eine Bes[X.]hädigung festzustellen. Die Empfängerin der Ware sei vielmehr aus wirts[X.]haftli[X.]hen Gründen gehalten gewesen, sämtli[X.]he Geräte als unbrau[X.]hbar zu behandeln, um si[X.]h na[X.]h deren Einbau in ho[X.]hwertige [X.] ni[X.]ht Mängelrügen ihrer Kunden auszusetzen.
b) Die Revision rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe re[X.]htsfehlerhaft [X.] gelassen, daß die [X.] in ihrer Berufungsbegründung geltend gema[X.]ht habe, es könne ni[X.]ht von einer Bes[X.]hädigung der gesamten Sendung ausgegangen werden, weil die Endempfängerin in [X.] gemäß den Fest-stellungen des [X.]s [X.] na[X.]h Anlieferung der Ware aus allen [X.] diejenigen 144 Kartons herausgesu[X.]ht habe, bei denen äußerli[X.]h Nässe erkennbar gewesen sei. Die übrigen Kartons, die keine Feu[X.]htigkeitsers[X.]hei-nungen aufgewiesen hätten, seien wieder auf Paletten gestapelt und mit Folie umwi[X.]kelt worden. Wenn der [X.] [X.] bei seiner am [X.] 1996 dur[X.]hgeführten Na[X.]hbesi[X.]htigung an den ni[X.]ht aussortierten Kartons äußere Wassers[X.]häden festgestellt habe, könne zumindest ni[X.]ht ausges[X.]hlos-- 13 - sen werden, daß diese S[X.]häden erst dur[X.]h ein Ereignis na[X.]h Übergabe der Ware an die [X.]. eingetreten seien.
[X.]) Dieses Vorbringen verhilft der Revision ni[X.]ht zum Erfolg. Die Empfän-gerin in [X.] hatte zwar zunä[X.]hst nur 144 Kartons aus den insgesamt vier Paletten aussortiert, die na[X.]h den Feststellungen des [X.]s [X.] s[X.]hwere von außen erkennbare Feu[X.]htigkeitss[X.]häden aufwiesen. Entgegen der Auffassung der Revision re[X.]htfertigt dies jedo[X.]h ni[X.]ht die Annahme, die restli-[X.]he Ware sei unbes[X.]hädigt gewesen. Denn der [X.] [X.] hat in seinem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten vom 13. August 1996 dargelegt, daß aufgrund des S[X.]hadensbildes davon ausgegangen werden könne, daß au[X.]h no[X.]h weite-re S[X.]häden an den übrigen ni[X.]ht ausgepa[X.]kten [X.] vor-handen seien. Diese Äußerung des [X.]s steht ni[X.]ht in Wider-spru[X.]h zu den von ihm bei seiner mündli[X.]hen Anhörung vor dem [X.] abgegebenen Erklärungen, wona[X.]h an den ni[X.]ht aussortierten, auf Paletten gestapelten Kartons äußerli[X.]h keine Wassers[X.]häden erkennbar gewesen seien. Den Inhalt dieser Kartons hat der [X.] sti[X.]hprobenartig bei seiner Na[X.]hbesi[X.]htigung am 10. September 1996 überprüft und dabei ebenfalls Be-s[X.]hädigungen an den Ladegeräten festgestellt. Bei dieser Sa[X.]hlage konnte das Berufungsgeri[X.]ht ohne Re[X.]htsverstoß von einer Bes[X.]hädigung der gesamten Ware im Zeitpunkt der Anlieferung bei der [X.] ausgehen, zu-mal keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersi[X.]htli[X.]h sind, daß ans[X.]hließend no[X.]h eine Wassereinwirkung auf [X.] stattgefunden hat.
5. Ohne Erfolg bleiben au[X.]h die Angriffe der Revision gegen die vom Be-rufungsgeri[X.]ht vorgenommene S[X.]hadensbere[X.]hnung. - 14 - a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend und von der Revision au[X.]h unbe-anstandet davon ausgegangen, daß Art. 18 WA 1955 keine Regelungen zum Umfang des zu ersetzenden S[X.]hadens enthält. Demna[X.]h ist ergänzend das jeweils an[X.]dbare nationale Re[X.]ht heranzuziehen (vgl. [X.] aaO Art. 18 WA 1955 [X.]. 22; [X.] in: [X.]/Thume, Kommentar zum Trans-portre[X.]ht, Art. 18 WA 1955 [X.]. 27).
b) Die Revision [X.]det si[X.]h vergebli[X.]h dagegen, daß das Berufungsge-ri[X.]ht den Umfang des zu ersetzenden S[X.]hadens auf der Grundlage des deut-s[X.]hen Re[X.]hts festgestellt hat. Es trifft zwar zu, daß Art. 18 WA 1955 - anders als Art. 21 WA 1955 - ni[X.]ht auf das materielle Re[X.]ht am Ort des angerufenen Geri[X.]hts verweist. Die an[X.]dbare Re[X.]htsordnung kann jedo[X.]h grundsätzli[X.]h von den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EG[X.] frei gewählt werden. Allerdings genügt hierfür im allgemeinen ni[X.]ht allein eine rügelose Einlassung des [X.]. Eine stills[X.]hweigende Einigung über die Wahl der Re[X.]htsordnung des hei-mis[X.]hen Re[X.]hts des Ges[X.]hädigten ist aber dann anzunehmen, [X.]n der völ-kerre[X.]htli[X.]he Vertrag - wie hier das Wars[X.]hauer Abkommen in der Fassung von [X.] 1955 - die Haftungsgrundlagen regelt und nur Teilberei[X.]he des [X.] dem jeweiligen nationalen Re[X.]ht überläßt. Die Parteien sind in den Vorinstanzen übereinstimmend von der An[X.]dung deuts[X.]hen S[X.]hadens-ersatzre[X.]hts ausgegangen. Daraus ergibt si[X.]h mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EG[X.]) die Wahl dieser Re[X.]htsordnung für die Bere[X.]h-nung des zu ersetzenden S[X.]hadens (vgl. [X.], Urt. v. 19.1.2000 - VIII ZR 275/98, [X.], 1002, 1004).
[X.]) Bei Zugrundelegung deuts[X.]hen Re[X.]hts gelten für die Feststellung des Umfangs des zu ersetzenden S[X.]hadens die §§ 249 ff. [X.] (vgl. Mün[X.]h-Komm.HGB/Kronke, Art. 18 WA 1955 [X.]. 76; [X.] in: [X.]/ - 15 - [X.], Wars[X.]hauer Abkommen und Zusatzabkommen von [X.], Stand: 2003, Art. 18 [X.]. 45; a.A. [X.] aaO Art. 18 WA 1955 [X.]. 22). Im Fall der Zerstörung des Gutes - wie hier - ist dem Ges[X.]hädigten der Aufwand zu ersetzen, der am Ort der Ablieferung erbra[X.]ht werden muß, um die glei[X.]he Sa-[X.]he wieder zu bes[X.]haffen ([X.] in: [X.]/[X.] aaO Art. 18 [X.]. 45). Das ist im vorliegenden Fall der von der Klägerin geltend gema[X.]hte Betrag von 95.345 DM. Darüber hinaus hat der Ges[X.]hädigte im Fall des Total-verlusts Anspru[X.]h auf Ersatz der Fra[X.]htko[X.] und der S[X.]hadensermittlungsko-[X.] (Mün[X.]hKomm.HGB/Kronke, Art. 18 WA 1955 [X.]. 76; [X.]: Gie-mulla/[X.] aaO Art. 18 [X.]. 45a), die si[X.]h hier auf 34.186,95 DM (Fra[X.]htko-[X.]) und 638,70 DM (Sa[X.]hverständigenko[X.]) belaufen. Das Berufungsge-ri[X.]ht hat der Klägerin au[X.]h mit Re[X.]ht einen Anspru[X.]h auf Ersatz der Ko[X.] für die Entsorgung der bes[X.]hädigten Ladegeräte zuerkannt, da diese in unmittelba-rem Zusammenhang mit dem Güters[X.]haden stehen und der Re[X.]htsvorgängerin der Klägerin au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h entstanden sind.
6. Mit Erfolg [X.]det si[X.]h die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgeri[X.]hts, von einem der Klägerin zure[X.]henbaren Mitvers[X.]hulden (Art. 21 WA 1955) der Versenderin wegen unsa[X.]hgemäßer Verpa[X.]kung der Ware kön-ne ni[X.]ht ausgegangen werden. Die Revision beanstandet mit Re[X.]ht, daß das Berufungsgeri[X.]ht [X.]a[X.]hten des geri[X.]htli[X.]h bestellten Sa[X.]hverständigen [X.] ni[X.]ht voll ausges[X.]höpft, sondern nur einseitig gewürdigt hat.
a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat darauf abgestellt, daß der Sa[X.]hverständige [X.] die ver[X.]dete Verpa[X.]kung als übli[X.]h angesehen und ni[X.]ht von [X.] für unsa[X.]hgemäß gehalten hat. Bei dieser Si[X.]htweise hat das Berufungsge-ri[X.]ht die Besonderheiten des vorliegenden Falles ni[X.]ht genügend berü[X.]ksi[X.]htigt. Es kommt ents[X.]heidend darauf an, ob die gewählte Verpa[X.]kung geeignet und - 16 - ausrei[X.]hend war, die Ware gegen die vorhersehbaren Gefahren und Einwirkun-gen während des konkreten Transports zu s[X.]hützen (vgl. [X.] aaO Art. 21 WA 1955 [X.]. 2). Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß im vorliegenden Fall mit einer mehrfa[X.]hen Umladung des Gutes zu re[X.]hnen war. Eine beförde-rungssi[X.]here Verpa[X.]kung mußte daher au[X.]h S[X.]hutz gegen Witterungseinflüsse, insbesondere gegen Regen, umfassen, zumal das Transportgut in besonderem Maße gegen Feu[X.]htigkeit empfindli[X.]h war.
Der Sa[X.]hverständige [X.] hat in seinem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten vom 8. November 1999 u.a. ausgeführt, für die kurze Dauer einer Luftfra[X.]ht sei ge-gen die Art der Verpa[X.]kung ni[X.]ht allzu viel einzu[X.]den. Gegen Regeneinwir-kung habe die gewählte Verpa[X.]kung jedo[X.]h keinen ausrei[X.]henden S[X.]hutz ge-boten. Das Auflegen einer losen fünf Millimeter di[X.]ken Styroporplatte als Ab-de[X.]kung der Paletten sei weder bran[X.]henübli[X.]h und angemessen no[X.]h trans-portsi[X.]her gewesen. Die si[X.]herste und dur[X.]haus übli[X.]he Verpa[X.]kung bei derart hohen Warenwerten sei die Ver[X.]dung einer palettengroßen Versandkiste aus Wellpappe mit einem PE-Innensa[X.]k, in dem die Kartons unter Zugabe von Tro[X.]kenmittelbeuteln hätten einges[X.]hweißt werden müssen. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]ht-li[X.]h, daß das Berufungsgeri[X.]ht diese Ausführungen des Sa[X.]hverständigen [X.] bei seiner Beurteilung eines mögli[X.]hen Mitvers[X.]huldens der Versenderin berü[X.]ksi[X.]htigt hat.
b) Die [X.] na[X.]h § 254 [X.] obliegt grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter ([X.] 149, 337, 355, m.w.N.). Bei der erneuten Beurteilung eines mögli[X.]hen Mitvers[X.]huldens der Versenderin wird das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen haben, daß der [X.] als [X.] grundsätzli[X.]h die Kontrolle oblag, ob die von der Versenderin gewählte Art der Verpa[X.]kung für den konkreten Transport von [X.] na[X.]h [X.] geeignet war. - 17 -
II[X.] Dana[X.]h war auf die Revision der [X.] das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sa[X.]he zur anderweiten Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Ko[X.] der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen.
[X.]Bornkamm [X.]
Büs[X.]her Herr Dr. S[X.]haffert ist
in Urlaub.
[X.]
Meta
09.06.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2004, Az. I ZR 266/00 (REWIS RS 2004, 2843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2843
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