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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts ‒ [X.] vom 30. Oktober 2023 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiter zuständig.
Die [X.] und [X.] ([X.]) streiten um die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung in einer Jugendstrafsache.
I.
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat am 27. August 2023 beim Amtsgericht – [X.] – [X.] Anklage gegen den vormals in [X.]wohnhaften Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben. Das Amtsgericht [X.] hat – ohne zuvor über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden – mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am 30. Oktober 2023 beschlossen, das Verfahren gemäß „§ 42 Abs. 3“ [X.] an das Amtsgericht – [X.] – [X.] ([X.]) abzugeben. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, dass der „Angeklagte“ seinen Wohnsitz nunmehr im dortigen [X.] habe. Dem vorangegangen war eine Mitteilung des Verteidigers, wonach der Angeschuldigte „bis auf Weiteres“ „im C. “ aufgenommen worden sei.
Das Amtsgericht [X.] ([X.]) hat Bedenken gegen die Übernahme des Verfahrens und hat die Sache mit Beschluss vom 3. November 2023 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts [X.] ([X.] des [X.]) und des Amtsgerichts [X.] ([X.]) ([X.] des [X.]) für die Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] zuständig.
2. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts [X.] vom 30. Oktober 2023 ist aus mehreren Gründen aufzuheben. Für die Verhandlung und Entscheidung ist weiterhin das Amtsgericht [X.] zuständig.
Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 5. Dezember 2023 u.a. ausgeführt:
„Der Abgabe steht bereits entgegen, dass über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Juni 1959 – 2 [X.], NJW 1959, 1834 [1836]; vom 18. Dezember 2013 – 2 [X.], juris Rn. 1).
Im Übrigen steht nicht fest, ob der Wohnsitz des Angeklagten im Amtsgerichtsbezirk [X.]/[X.] liegt. C. befindet sich im Amtsgerichtsbezirk [X.] (vgl. https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/gericht?ang=zivil&plzort=97993).
Abgesehen davon hat die Abgabeentscheidung auch deshalb keinen Bestand, weil das Amtsgericht [X.] die Abgabe an das Amtsgericht [X.]/[X.] allein mit dem Umstand begründet hat, dass der Angeklagte nunmehr im dortigen [X.] wohne. Dem Abgabebeschluss lässt sich nicht entnehmen, ob dem Amtsgericht [X.] bewusst gewesen ist, dass eine Abgabeentscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 [X.] im pflichtgemäßen Ermessen steht, und es sein Ermessen entsprechend ausgeübt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 2021 – 2 [X.], juris Rn. 6).
Im Übrigen ist eine Abgabe des Verfahrens auch unzweckmäßig. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts [X.]/[X.] vom 3. November 2023 verwiesen ([X.] f.).“
Dem tritt der Senat bei.
[X.] Dr. Appl ist |
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Zeng |
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Meyberg |
Zeng |
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Grube |
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[X.] |
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Meta
21.12.2023
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. 2 ARs 473/23 (REWIS RS 2023, 9967)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 9967
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 460/23 (Bundesgerichtshof)
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2 ARs 200/21 (Bundesgerichtshof)
Örtliche Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren: Abgabe der Jugendstrafsache wegen des Wechsels des Aufenthalts des Angeklagten
2 ARs 386/23 (Bundesgerichtshof)