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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117BIZB43.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]/16
vom
26. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Gd
Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des [X.] zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.
[X.], Beschluss vom 26. Januar 2017 -
I [X.]/16 -
OLG Düsseldorf
[X.]
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2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 26. Januar 2017 durch [X.]
Dr.
Büscher, [X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 18.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
Mai 2016 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.
[X.]: 96.297,34
Gründe:
[X.] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen be-haupteter Pflichtverletzungen aus einem [X.].
Das [X.] hat die Beklagte mit Urteil vom 21.
Juli 2015 zur [X.] verurteilt.
Dieses Urteil ist dem
Prozessbevollmächtigten 1
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der Beklagten am 24.
Juli 2015 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24.
August 2015, eingegangen am selben Tag
per Telefax, hat der
Prozessbe-vollmächtigte
der Beklagten Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbe-gründungsfrist auf den am 24. September 2015 eingegangenen Antrag bis zum 26.
Oktober 2015 verlängert worden war, hat der
Prozessbevollmächtigte
der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, per Telefax eingegangen am 27.
Oktober 2015, die
Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat anwaltlich
versichert, er habe am 26.
Oktober 2015 die Berufungsbegründung von sieben Seiten gegen 23.15
Uhr ausgefertigt und um 23.28 Uhr den [X.] gestartet. Er habe mehrfach erfolglos versucht, die [X.] per Te-lefax an das Berufungsgericht zu übersenden. Nachdem er um 23.38 Uhr die Mitteilung über einen Sendefehler erhalten habe, habe er auf der Internetseite des [X.]
vergeblich nach einer weiteren Telefaxnummer gesucht.
Auf der Startseite des Internetauftritts des [X.] habe er lediglich die Nummer gefunden, die er bereits angewählt habe.
Auch unter dem elektro-nischen Verweis "zu allen Kontaktinformationen" sei wiederum jene Faxnummer angegeben.
Eine weitere Suche im "Impressum" sei erfolglos geblieben.
Dort sei der Pressesprecher des [X.] genannt worden, jedoch ohne dass eine Faxnummer
angeführt worden sei.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 3.
Mai 2016 den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der [X.].
I[X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausge-führt:
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Der Beklagten könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, weil nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit bestehe, dass die Fristver-säumung von der [X.] oder
ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet ge-wesen sei. Ein solches Verschulden liege allerdings nicht schon darin, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
erst um 23.28 Uhr mit der [X.] der Berufungsbegründung begonnen habe. Von einem Rechtsanwalt sei jedoch zu verlangen, dass er über allgemein zugängliche Quellen
eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Gerichts ermittle und den Antrag an diese Telefaxnummer übersende. Dem sei der Prozessbevollmächtigte der [X.] nicht hinreichend nachgekommen. Auf der [X.] des [X.] werde unter den Kontaktinformationen der Pressesprecher genannt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe von der naheliegenden Möglichkeit Gebrauch machen müssen, den [X.] "Pressesprecher" zu wählen. Dort sei eine weitere Faxnummer hinterlegt, deren Verwendung der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht versucht habe.
II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zuläs-sig (dazu III 1)
und begründet
(dazu III
2).
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordert. Der angefochtene Be-schluss verletzt die Beklagte
in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten [X.] auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör. Dieser gebietet es, einer [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu ver-sagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und 5
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mit denen die [X.] auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 7. März 2013 -
I [X.]/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 6,
mwN; Beschluss vom 19.
März 2014 -
I
ZB 32/13, [X.], 470 Rn. 6 -
Sozius).
2. [X.] ist begründet. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht kein der Beklagten zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen (§
85 Abs.
2, §
233 ZPO).
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten rechtzeitig mit der Telefaxübermittlung der Berufungsbegründung begonnen hatte.
aa) Es entspricht der Rechtsprechung des [X.] und des [X.], dass die Versäumung einer Frist wegen Verzöge-rung bei der Übermittlung eines Telefax der [X.] dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann,
wenn sie oder
ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der kor-rekten Eingabe der [X.] alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter norma-len Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
April 2014 -
VI
ZB 1/13, [X.], 384 Rn. 8; Beschluss vom 27.
November 2014 -
III
ZB 24/14, [X.], 323 Rn. 7; Beschluss vom 12.
April 2016 -
VI
ZB 7/15, [X.], 1076 Rn. 9).
Dabei ist ein über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen [X.]s hinausgehender Sicherheitszuschlag einzukalkulieren, weil der Möglichkeit 8
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Rechnung getragen werden muss, dass das Empfangsgerät des Gerichts be-legt ist. Gerade in den Abend-
und Nachtstunden muss damit gerechnet wer-den, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Schriftstücke fristwahrend per Telefax übermittelt werden sollen ([X.], NJW 2000, 574). Dieser [X.] beträgt ungefähr 20 Minuten ([X.], [X.], 420, 421).
[X.]) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten genügt.
(1) Er hat ausweislich der von ihm vorgelegten Fehlerprotokolle seines Telefaxgeräts um 23.28 Uhr mit der Versendung der siebenseitigen Berufungs-begründung unter Eingabe der zutreffenden Telefaxnummer des [X.] begonnen und nach Fehlschlagen des Übermittlungsversuchs vergeblich eine erneute Übermittlung um 23.50 Uhr und um 23.58 Uhr versucht. Der Übermittlungsversuch war angesichts der kalkulierten Sendezeit für sieben [X.] ausreichend. Da die Telefaxübermittlung des 15seitigen [X.] weniger als zwei Minuten in Anspruch genommen hat, konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
mit einer noch kürzeren Sendezeit für die Übermittlung der Berufungsbegründung rechnen.
(2) Es ist davon auszugehen, dass das Telefaxgerät des [X.] der
Beklagten ordnungsgemäß funktioniert hat und die Übertragung der Berufungsbegründung aufgrund eines technischen Defekts des Telefaxge-räts des [X.] gescheitert ist. Das Faxauftragsprotokoll des Tele-faxgeräts des [X.] weist
für den 26.
Oktober 2015 von 23.22 Uhr für 50 Minuten und 48 Sekunden eine Störung des Geräts beim Empfang eines Telefax der Rechtsanwälte H.
und Kollegen aus F.
auf.
Aus dem Faxauftragsprotokoll des Telefaxgeräts der Rechtsanwälte H.
und
Kollegen, mit dem zu dieser [X.] wiederholt versucht wurde, einen Schrift-11
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satz per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln, ist in der [X.] ab 23.23
Uhr für 50 Minuten und 39 Sekunden ein
Übertragungsfehler ersichtlich. Das Telefaxgerät des [X.] war zudem am selben Tag weitere Male in ähnlicher Weise gestört. Es ist inzwischen ausgetauscht worden.
b) Die Beklagte war ohne eigenes Verschulden oder dasjenige ihres Pro-zessbevollmächtigten gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Entgegen der Ansicht des [X.]
kann dem
Prozessbevollmächtigten
der [X.] nicht vorgeworfen werden, dass er die Telefaxnummer des Pressespre-chers auf der Internetseite des [X.] nicht aufgefunden und eine Übermittlung der Berufungsbegründung über dessen Telefaxnummer nicht ver-sucht hat.
aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass verlangt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte, dem es trotz zahlreicher [X.] nicht gelingt, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, aus einer allgemein zugänglichen Quelle -
wie etwa der Startseite des Internetauftritts des [X.] -
eine weitere [X.] des Gerichts in Erfahrung bringt und den Schriftsatz an dieses [X.] versendet ([X.], Beschluss vom 5.
September 2012 -
VII ZB 25/12, NJW
2012, 3516 Rn. 11).
[X.]) Entgegen der Annahme des [X.] hat der Prozessbe-vollmächtigte der Beklagten diesen Anforderungen genügt.
(1) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat vorgetragen, er habe nach vergeblichen Versuchen, die Berufungsbegründung an die gewählte Tele-faxnummer zu übermitteln, sowohl in seiner Handakte als auch auf der Internet-14
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seite des [X.] vergeblich nach anderen Telefaxnummern gesucht. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe auf der Internetseite den elektronischen Verweis "zu allen Kontaktinformationen" gewählt, dort sei die gewählte [X.] angegeben. Auf der dort erreichbaren Seite "Telefonliste" habe er er-gebnislos nach Telefaxnummern der Geschäftsstellen gesucht. Bei der weiteren Suche unter dem elektronischen Verweis "Impressum" habe er wiederum ledig-lich die zentrale Telefaxnummer des [X.] gefunden.
(2) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war
nicht gehalten, nach einer Telefaxnummer des Pressesprechers des [X.] zu suchen und an diese Nummer die Berufungsbegründung zu versenden. Der Prozess-bevollmächtigte, der einen fristwahrenden Schriftsatz übersenden will, ist nur verpflichtet, Telefaxnummern zu ermitteln, die das Berufungsgericht erklärter-maßen für den Schriftverkehr mit den Rechtssuchenden bereitstellt.
Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, wird beim [X.] nur eine einzige Telefaxnummer für alle beim Berufungsgericht zu anhängigen Verfahren eingehenden
Schriftsätze verwendet. Diese [X.] war zum [X.]punkt der Übermittlungsbemühungen der [X.] der Beklagten gestört, so dass eine fristwahrende Telefaxübermitt-lung unmöglich war.
Soweit der Pressesprecher des [X.] über eine eigene Te-lefaxnummer erreicht werden
kann, hat die Vergabe dieser Telefaxnummer nicht den Zweck, für die Rechtssuchenden im Fall einer technischen Störung der zentralen Telefaxnummer eine alternative Übermittlungsmöglichkeit für Schriftsätze zur Verfügung zu stellen. Der Pressesprecher übt -
auch wenn [X.] des [X.] mit dieser Funktion betraut ist -
keine rechtspre-chende Tätigkeit aus, sondern ist Teil der Gerichtsverwaltung. Seine Telefax-18
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nummer soll erkennbar von denjenigen genutzt werden, die mit ihm in Kontakt treten wollen. Dabei wird es sich vornehmlich um Journalisten handeln.
[X.] Nach alledem ist der Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückzuverweisen, das über die Berufung der Beklagten in der Sache zu entscheiden haben wird.
Büscher
Koch
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.07.2015 -
24 O 78/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2016 -
I-18 [X.]/15 -
21
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. I ZB 43/16 (REWIS RS 2017, 16590)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16590
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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I-18 U 125/15 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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