Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZB 48/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5649

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklag-ten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.407,60 •. Gründe: 1 I. Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 10. Februar 2006 zugestellt worden und der [X.] hat Berufung beim [X.] eingelegt. Die [X.] ist erst am 11. April 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Verspätung hat der Beklagte beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den [X.] Stand zu gewähren. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt: 2 Nach Zustellung des Amtsgerichtsurteils habe die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten auf der [X.] zutreffend den 10. April 2006 als 3 - 3 - den letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist vermerkt. In den [X.] habe sie aber versehentlich den 11. April 2006 eingetragen. Sein [X.]r habe nach Eingang des Urteils die auf der Abschrift eingetragenen Fristen überprüft. Bei der Anfertigung der Berufungsbegründung habe er sich aber ausschließlich an der im [X.] eingetragenen Frist orientiert. Der Fehler sei ihm nicht aufgefallen, weil er die Berufungsbegründung mit Hilfe des Originals des Urteils erstellt und die [X.] mit der zutreffend notierten Frist nicht verwendet habe. 4 Mit [X.]uss vom 23. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Wiederein-setzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Dieser sei bei Vorlage der Akte zur Erstellung der Berufungsbegründung zur eigenständigen Prüfung der [X.] verpflichtet gewesen. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte diese Prüfung bei oder kurz vor An-fertigung der Berufungsbegründung vorgenommen habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbe-schwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, da es an den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache wirft weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch ist die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich [X.]. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf wirkungsvollen [X.] - 4 - schutz scheidet aus, weil das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungs-antrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen hat. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] hat der Rechtsanwalt den Fristenlauf immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshand-lung [X.] wie der Berufungsbegründung [X.] zur Bearbeitung vorliegen ([X.], [X.]. v. 11.12.1991 [X.] VIII ZB 38/91, [X.], 841; [X.]. v. 11.2.1992 [X.] VI ZB 2/92, [X.], 1632; [X.]. v. 5.2.2003 [X.] VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815; [X.]. v. 17.3.2004 [X.] IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; [X.]. v. 25.4.2007 [X.] VI ZB 66/06, [X.], 2332 [X.]. 7, jeweils m.w.N.). Eine an das Büropersonal gerichtete Anweisung, die Fristen zu wahren, kann ihn nicht von dieser Verpflich-tung befreien. Denn die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung auch der Berufungsbegründung (erneut) selbständig zu prüfen, beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der [X.] stets auch die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einschließt ([X.] [X.], 841; [X.], 1632; NJW-RR 2004, 1150). 7 2. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsan-trag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der [X.] hat bei Vorlage der Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung den Ablauf der hierfür maßgebenden Frist nicht (erneut) überprüft. Nach dem Vortrag des Beklagten hat sein Prozessbevollmächtigter bereits unmittelbar nach Zustel-lung des amtsgerichtlichen Urteils an der Berufungsbegründung zu arbeiten be-gonnen und diese Arbeit kontinuierlich fortgesetzt. Hätte er [X.] wie es geboten ge-8 - 5 - wesen wäre [X.] die Frist überprüft, als ihm die Akten zur Fertigung der Berufungs-begründung vorlagen, hätte er die unzutreffende Eintragung des [X.] und die Berufungsbegründung fristgerecht einreichen können. Insofern ist der Streitfall nicht mit der Konstellation vergleichbar, die dem [X.]uss des [X.] vom 10. Mai 2006 zugrunde lag; dort war dem [X.]n die Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung erst vorgelegt [X.], als die Begründungsfrist bereits abgelaufen war ([X.], [X.]. v. 10.5.2006 [X.] XII ZB 42/05, [X.], 2269 [X.]. 11). 9 III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Koch
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 27 C 393/05 - [X.], Entscheidung vom 23.05.2006 - 2 S 13/06 -

Meta

I ZB 48/06

15.01.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. I ZB 48/06 (REWIS RS 2009, 5649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5649

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.