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PDF anzeigen[X.] vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2009 ge-mäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. März 2009 dahin ge-ändert, dass a) der Angeklagte in den Fällen [X.] und 2 der [X.] wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer [X.] von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und b) die Höhe des Tagessatzes für die im Fall II. 3 ver-hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das angefochtene Urteil bedarf aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2009 genannten Gründen im Schuldspruch dahin der Änderung, dass der Angeklagte in den Fällen [X.] und 2 der [X.] statt zweier selbständiger Taten nur einer Tat der schweren [X.] - 3 - schen Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Dies führt zur Änderung des diese Fälle betreffenden Einzelstrafausspruchs, den der Senat in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die vom [X.] im Fall [X.] erkannte [X.] von drei Jahren und sechs Monaten festsetzt. Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der im Fall II. 2 verhäng-ten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen lässt den [X.] wegen des unveränderten [X.] unberührt. Des Weiteren holt der [X.] die unterlassene Festsetzung der im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe nach. Der Angeklagte ist durch diese Änderungen unter keinen Umständen beschwert. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. 2 Tepperwien Maatz Schmitt Franke Mutzbauer
Meta
18.08.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2009, Az. 4 StR 309/09 (REWIS RS 2009, 2080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2080
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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