Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.09.2023, Az. XI R 37/22

11. Senat | REWIS RS 2023, 8583

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Umsatzsteuer: Grenzen der Pauschalbesteuerung für Landwirte; Besteuerung bei Sport-, Renn- und Turnierpferden


Leitsatz

Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG findet auf den Verkauf von Sport-, Renn- und Turnierpferden keine Anwendung.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Weiterlieferung von eingekauften Pferden, die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu hochwertigen Reitpferden ausgebildet worden sind, der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt.

2

Der Kläger betreibt eine Pferdezucht und einen Pferdehandel und erzielt damit einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

3

Der Kläger erwarb mehrere junge Reitpferde , versorgte sie, bildete sie weiter aus und verkaufte sie weiter. Für die Tiere war eine ausreichende eigene Futtergrundlage vorhanden. Die [X.] des § 51 des Bewertungsgesetzes ([X.]) war nicht überschritten.

4

Der Kläger erfasste die Pferdeeinkäufe zunächst überwiegend in seinem Gewerbebetrieb und buchte einen entsprechenden Vorsteuerabzug. Bei zwei Pferden wurde bereits der Einkauf unter Anwendung des § 24 UStG gebucht. Später ordnete der Kläger auch die übrigen Pferde dem landwirtschaftlichen Betrieb zu, berichtigte den Vorsteuerabzug und verkaufte alle Pferde unter Anwendung des § 24 UStG.

5

Der elektronisch übermittelten Umsatzsteuererklärung für das [X.] (Streitjahr) stimmte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --[X.]--) zunächst zu. Im Rahmen einer Außenprüfung folgte die Prüferin der Auffassung des [X.] nicht. Anders als im Bereich der Einkommensteuer (Urteil des [X.] --BFH-- vom 17.12.2008 - IV R 34/06, [X.], 76, [X.], 453) gelte § 24 UStG nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und für landwirtschaftliche Dienstleistungen. Der Verkauf zugekaufter Produkte (hier: Pferde) falle nur dann unter die Vorschrift, wenn die zugekauften Produkte durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden. Dies sei bei den zugekauften Pferden nicht der Fall, weil diese auch nach der Ausbildung durch den Kläger Reitpferde geblieben seien; hierdurch habe sich lediglich ihr Marktwert erhöht.

6

Das [X.] folgte der Auffassung der Prüferin mit [X.] für das Streitjahr.

7

Der Einspruch des [X.], mit dem er vorbrachte, es komme allein darauf an, dass eine ausreichende Futtergrundlage für die gehaltenen Tiere vorhanden sei beziehungsweise die [X.] gemäß § 51 [X.] nicht überschritten sei, blieb erfolglos. Das [X.] führte zur Begründung unter anderem aus, die Umsätze mit zugekauften Produkten seien von der Besteuerung nach § 24 UStG ausgeschlossen. § 24 UStG greife im Streitfall nicht ein, da der Kläger die Pferde zum Weiterverkauf erworben habe. Die Tiere seien auch nicht durch "Weiterverarbeitung" zum selbsterzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnis geworden. Der landwirtschaftlichen Erzeugung sei zwar die Verarbeitung gleichgestellt, die der landwirtschaftliche Erzeuger mit Mitteln ausübe, die normalerweise in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet würden. Voraussetzung sei, dass der Steuerpflichtige im Wesentlichen Erzeugnisse aus seiner land- und forstwirtschaftlichen Produktion verwende und das Produkt seinen land- und forstwirtschaftlichen Charakter nicht verliere (sogenannte erste Verarbeitungsstufe). Außerdem würden zugekaufte Produkte als eigene landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten, wenn sie im eigenen Betrieb durch landwirtschaftliche Tätigkeiten zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit weiterverarbeitet würden. Dies scheide hier aus. Zum einen sei die weitere Ausbildung des Pferdes keine landwirtschaftliche Tätigkeit, weil es sich dabei nicht um eine "landwirtschaftliche Dienstleistung" handle. Zu diesen gehörten nach [X.]. VIII der Richtlinie 2006/112/[X.] über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) lediglich das Hüten, die Zucht und das [X.] von Vieh. Außerdem führe die weitere Ausbildung eines Reitpferdes nicht zu einem Produkt anderer Marktgängigkeit. Das Urteil des [X.] vom 10.02.2005 - 16 K 105/03 (Agrar- und Umweltrecht 2006, 407) habe beides nicht beachtet.

8

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage, mit der der Kläger sein Begehren teilweise weiter verfolgt und vorgebracht hat, dass sich die noch streitbefangenen Pferde länger als drei Monate im Betrieb befunden hätten und der Kläger jeweils ein Produkt anderer Marktgängigkeit geschaffen habe, ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2023, 299 veröffentlicht.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG. Die Voraussetzungen der Durchschnittssatzbesteuerung lägen vor.

Das [X.] habe seiner Prüfung, ob der Kläger mit der Ausbildung der Pferde ein anderes Produkt geschaffen habe, andere Kriterien zugrunde gelegt als die Finanzverwaltung. Während diese auf das Vorliegen eines Produkts anderer Marktgängigkeit abstelle, verlange das [X.] ein strukturell wesentlich verändertes Produkt. Dies sei nicht vom Unionsrecht gedeckt und unzutreffend. Die Vorentscheidung widerspreche dem Urteil des Niedersächsischen [X.] vom 12.03.2009 - 16 K 177/08 ([X.] 2009, 1072) zur Akklimatisierung von Jungpflanzen. Nach dem BFH-Urteil vom [X.] ([X.], 42, [X.] 2004, 742) gehöre die Veredelung zugekaufter Pferde zur Tierzucht oder Tierhaltung im Sinne des § 13 EStG. Es sei unbestritten, dass die Tiere aufgrund der Ausbildung nicht mehr dem Zustand beim Einkauf entsprochen hätten. Sie hätten --entsprechend ihrer [X.] am Markt ganz anders angeboten werden können. Sie hätten sich nicht nur in ihren Fähigkeiten, sondern auch in ihrer Muskulatur und ihrem Bewegungsapparat positiv verändert. Dies habe zu einer erheblichen Steigerung des Marktwerts und zu besseren Platzierungen bei internationalen Turnieren geführt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid für das [X.] dahingehend zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um … € vermindert wird.

Das [X.] beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Lieferungen des [X.] nicht unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG fallen. Die vom Kläger verkauften Turnierpferde sind kein Vieh (und auch sonst kein Tier) im Sinne des [X.]. VII MwStSystRL.

1. Für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze wird gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Steuer vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

"1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,

2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,

3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage." "Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 10,7 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt." (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG). "Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt." (§ 24 Abs. 1 Satz 4 UStG).

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51, 51a [X.] zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.

a) Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf den Art. 295 ff. MwStSystRL.

aa) Nach Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den [X.] bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Kapitel anwenden. Nach Art. 296 Abs. 2 MwStSystRL sind von der Pauschalregelung landwirtschaftliche Erzeuger ausgenommen, bei denen die Anwendung der normalen oder der vereinfachten Regelung keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bereitet, das heißt, die faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung ergebenden Aufgaben zu tragen (vgl. Urteil des Gerichtshofs der [X.] --EuGH-- [X.] u.a. vom 12.10.2016 - [X.]/15, [X.]:[X.], Rz 42, 44 und 45; s.a. [X.]-Urteil vom [X.], [X.], 163, [X.] 2022, 149, Rz 23; s.a. das mittlerweile beendete Vertragsverletzungsverfahren [X.]/20, Amtsblatt der [X.] Nr. C 222 vom 07.06.2022, S. 24).

bb) Die [X.] werden nach Art. 300 MwStSystRL unter anderem auf den Preis ohne Mehrwertsteuer der folgenden Gegenstände und Dienstleistungen angewandt:

"1. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene geliefert haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Erzeugnisse geliefert werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen; …

3. landwirtschaftliche Dienstleistungen, die die Pauschallandwirte an andere Steuerpflichtige als jene erbracht haben, die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Dienstleistungen erbracht werden, diese Pauschalregelung in Anspruch nehmen."

cc) Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 2 MwStSystRL gelten diesbezüglich folgende Begriffsbestimmungen:

"4. 'landwirtschaftliche Erzeugnisse' sind die Gegenstände, die im Rahmen der in [X.]ang VII aufgeführten Tätigkeiten von den land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben der einzelnen Mitgliedstaaten erzeugt werden;

5. 'landwirtschaftliche Dienstleistungen' sind Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in [X.]ang [X.] aufgeführten Dienstleistungen;

(2) Den in [X.]ang VII aufgeführten Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung gleichgestellt sind die Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden."

[X.]. [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

"2. Tierzucht und Tierhaltung in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung:

        

a) Viehzucht und -haltung;
b) Geflügelzucht und -haltung;
c) Kaninchenzucht und -haltung;
d) Imkerei;
e) Seidenraupenzucht;
f) [X.]."

b) § 24 UStG ist im Lichte der Art. 295 ff. MwStSystRL richtlinienkonform auszulegen (vgl. [X.]-Urteile vom 21.01.2015 - XI R 13/13, [X.], 462, [X.] 2015, 730, Rz 17 ff.; vom [X.], [X.], 163, [X.] 2022, 149, Rz 20; vom 12.11.2020 - V R 22/19, [X.], 279, [X.] 2021, 544, Rz 28; vom 22.03.2023 - XI R 14/21, [X.] 2023, 945, Rz 20).

2. Gemessen daran ist das [X.] zu Recht davon ausgegangen, dass die Lieferungen der Pferde steuerbar und zum Regelsteuersatz steuerpflichtig sind sowie nicht unter die [X.] fallen.

a) Der ermäßigte Steuersatz findet auf die Lieferung von Sportpferden keine Anwendung, weil diese nicht für die landwirtschaftliche Erzeugung bestimmt sind, insbesondere nicht für die Zubereitung von Lebens- oder Futtermitteln verwendet werden und in die menschliche oder tierische Nahrungskette gelangen (vgl. [X.] vom 03.03.2011 - C-41/09, [X.]:[X.], Rz 50 f., 56 ff., 65; Kommission/[X.] vom 12.05.2011 - [X.]/09, [X.]:[X.], Rz 44 ff.; [X.]-Urteile vom 24.10.2013 - V R 17/13, [X.], 456, [X.] 2015, 513; vom 02.07.2014 - XI R 4/13, [X.] 2014, 1913).

b) Soweit Sport-, Turnier- oder Freizeitpferde im Rahmen der Erbringung sonstiger Leistungen an die Pferdehalter von Landwirten gehalten werden, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] weder der ermäßigte Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG noch die [X.] des § 24 UStG zur Anwendung, weil Sport- und Freizeitpferde kein "Vieh" sind (vgl. [X.]-Urteile vom 22.01.2004 - V R 41/02, [X.]E 204, 371, [X.] 2004, 757, unter [X.]; vom 10.09.2014 - XI R 33/13, [X.]E 247, 360, [X.] 2015, 720, Rz 29, 40 f.; [X.]-Beschluss vom 23.02.2010 - V B 93/09, [X.] 2010, 963, Rz 5; s.a. [X.]-Urteile vom 19.02.2004 - V R 39/02, [X.]E 205, 329, [X.] 2004, 672, unter [X.]; vom 19.02.2004 - V R 38/02, [X.] 2004, 1298, unter [X.]; vom 13.01.2011 - V R 65/09, [X.]E 233, 72, [X.] 2011, 465; vom 30.03.2011 - XI R 26/09, [X.] 2011, 1540; vom 30.03.2011 - XI R 9/10, [X.] 2011, 1405, Rz 18, 20; vom 21.01.2015 - XI R 13/13, [X.], 462, [X.] 2015, 730, Rz 25, 42; vom 13.12.2017 - XI R 12/16, [X.] 2018, 448, Rz 24).

c) Ausgehend davon ist die Tätigkeit des [X.] keine Tierhaltung oder Tierzucht im Sinne des [X.]. VII Nr. 2 MwStSystRL, weil Pferde der hier vorliegenden Art nach der unter [X.] genannten Rechtsprechung kein "Vieh" sind. Sie sind auch keine andere in [X.]. VII Nr. 2 MwStSystRL genannte Tierart, auf die die [X.] angewendet werden darf. Die gelieferten Pferde sind schon aus diesem Grund keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 4 MwStSystRL, so dass ihre Lieferung nicht unter Art. 300 Nr. 1 MwStSystRL fällt. Dieses Ergebnis ist im Wege richtlinienkonformer Auslegung auf § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zu übertragen.

d) Die Anwendung des Art. 295 Abs. 2 MwStSystRL scheidet außerdem deshalb aus, weil der Kläger die reiterliche Ausbildung der Pferde nicht mit Mitteln ausübt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Auf die weiteren von den Beteiligten in diesem Zusammenhang erörterten Fragen kommt es deshalb nicht an.

e) Die ertragsteuerrechtliche und bewertungsrechtliche Beurteilung, auf die der Kläger hinweist, ist wegen des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung für § 24 UStG nicht maßgeblich ([X.]-Urteile vom 10.09.2014 - XI R 33/13, [X.]E 247, 360, [X.] 2015, 720, Rz 34 ff.; vom [X.], [X.], 163, [X.] 2022, 149, Rz 24; s.a. [X.] in [X.]/Söhn/[X.], § 24 UStG Rz 146 ff.; [X.] in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 24 Rz 227; [X.] in Wäger, UStG, 2. Aufl., § 24 Rz 91; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]r, UStG § 24 Rz 221). Das gilt auch für die Frage der Zurechnung einer Tierzucht oder Tierhaltung zur Landwirtschaft ([X.]-Urteil vom [X.], [X.], 163, [X.] 2022, 149, Rz 20).

3. Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 [X.]O).

Meta

XI R 37/22

13.09.2023

Bundesfinanzhof 11. Senat

Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 16. November 2022, Az: 4 K 20/21, Urteil

§ 24 Abs 1 S 1 Nr 3 UStG 2005, § 24 Abs 2 S 1 Nr 2 UStG 2005, Art 296 EGRL 112/2006, Art 300 Nr 1 EGRL 112/2006, Art 295 Abs 1 Nr 4 EGRL 112/2006, Art 295 Abs 1 Nr 5 EGRL 112/2006, Anh 7 Nr 2 EGRL 112/2006, UStG VZ 2013

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.09.2023, Az. XI R 37/22 (REWIS RS 2023, 8583)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8583

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI R 13/13 (Bundesfinanzhof)

Zur Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken


V R 11/18 (Bundesfinanzhof)

Zur Vieheinheiten-Obergrenze bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Umsatzsteuerrecht


XI R 33/13 (Bundesfinanzhof)

Keine Pauschalbesteuerung und kein ermäßigter Steuersatz für Pensionspferdehaltung von "Freizeitpferden"


XI R 27/21 (Bundesfinanzhof)

Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein vertragliches Lieferrecht


V R 22/19 (Bundesfinanzhof)

Vorabgewinn als umsatzsteuerbares Sonderentgelt; Regelsteuersatz für die Überlassung von Vieheinheiten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.