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PDF anzeigen[X.]/00vom17. Januar 2001in der [X.].: 62 (372/99) Amtsgericht EssenAz.: Abt. 425 Amtsgericht [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 17. Januar 2001 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschlossen:Der Abgabebeschluß des [X.] - Jugendrichter -vom 30. Oktober 2000 wird aufgehoben.Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung [X.] weiterhin zuständig.Gründe:Die Abgabe an das [X.] ist nicht zweckmäßig.Zutreffend weist der [X.] in seiner Antragsschrift darauf hin,daß im vorliegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das ab-gebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwie-gend. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Ver-weildauer des Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. [X.] bei [X.] NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hierder für das Verfahren gegen Jugendliche sonst maßgebliche Gesichtspunkt [X.] zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs192/92).- 3 -Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 [X.] ist ohnehin regelmä-ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringtund zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember2000 - 2 ARs 358/00 m.w.N.). RiBGH Detter ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.[X.] [X.]
Meta
17.01.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. 2 ARs 370/00 (REWIS RS 2001, 3873)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3873
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