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PDF anzeigen[X.]/00vom22. Mai 2001in der [X.] schweren Raubes u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2001 einstimmig beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Dezember 1999 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Die unter [X.] 4. der Revisionsbegründung des Angeklagten [X.]erho-bene Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben, da es an der [X.] konkreten Beweismittel und [X.] fehlt.Für eine Reduzierung des Strafmaßes wegen Verletzung des Art. 6Abs. 1 Satz 1 MRK besteht kein Anlaß. Dabei kann dahin stehen, obund inwieweit in der [X.] von der Zustellung des Urteils vom 26. Januarbis 10. Februar 2000 bis zur Vorlage der Akten an den Generalbun-desanwalt am 20. Oktober 2000 das Verfahren von der [X.] unzureichend gefördert oder die lange Dauer durch Anträge [X.] verursacht worden ist, da jedenfalls die angemesseneVerfahrensdauer insgesamt nicht überschritten ist. Von der [X.] Angeklagten am 20. Juni 1999 bis zum rechtskräftigen Abschlußdes Verfahrens durch den vorliegenden Beschluß sind weniger alszwei - 3 -Jahre vergangen. Dies ist bei einem schweren Raub, der von drei [X.] begangen worden ist, nicht unangemessen. Bei einer insge-samt angemessenen Verfahrensdauer führt eine gewisse Untätigkeitwährend eines einzelnen Verfahrensabschnittes noch nicht zu einemVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHR [X.]. 6 I 1Verfahrensverzögerung 9).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] [X.] Becker
Meta
22.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2001, Az. 3 StR 485/00 (REWIS RS 2001, 2494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2494
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