Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. 3 StR 39/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 3018

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[X.]/01vom29. März 2001in der Strafsachegegenwegen Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2001 ein-stimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]sLübeck vom 6. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatein-heit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwölf [X.] sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung ange-ordnet. Als schuldangemessen hat das [X.] eigentlich eineFreiheitsstrafe von dreizehn Jahren und drei Monaten angesehen,diese jedoch wegen einer Verfahrensverzögerung um neun Monateverringert. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann demfestgestellten Verfahrensablauf entgegen der Ansicht des Landge-richts nicht entnommen werden.Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat ein Angeklagter das Recht aufeine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener Frist; diesebeginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen in [X.] wird, und endet mit rechtskräftigem Abschluß. Für die [X.] -gemessenheit ist dabei auf die gesamte Dauer von Beginn bis zumEnde der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des [X.], Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise [X.] neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zuberücksichtigen ([X.] NJW 1992, 2472). Eine gewisse Untätigkeitwährend eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt daher nichtohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.],sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird([X.]R [X.] Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung 9). Von der [X.] des Angeklagten am 7. Oktober 1997 bis zu seiner Verurteilungsind drei Jahre vergangen. Er hat die Tat zwar alsbald im [X.] gestanden, durch seine Weigerung, sich von dem gerichtlichbestellten Sachverständigen explorieren zu lassen, aber selbst dazubeigetragen, daß ein zweiter Sachverständiger bestellt wurde, dersein Gutachten erst im Juli 1999 abschließen konnte. Dem Gutach-ten kam wegen der in Betracht zu ziehenden Anordnung der Siche-rungsverwahrung erhebliche Bedeutung zu. Nachdem der Ange-klagte bis Mitte Mai 2000 den Rest der Freiheitsstrafe verbüßte, de-ren Vollstreckung er sich durch Flucht entzogen hatte, stellt auch [X.], daß die [X.] wegen vorrangiger anderer Haftsa-chen erst im September 2000 mit der Hauptverhandlung begonnenhat, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] dar (vgl. [X.],[X.]. vom 7. Juli 1999 - 3 StR 219/99; zur noch angemessenenVerfahrensdauer vgl. [X.], [X.]. vom 16. April 1999 - 3 [X.]/99). Die in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungvon der Rechtsprechung (vgl. [X.] NStZ 1997, 591) geforderte- 4 -konkrete Bestimmung der Herabsetzung der Strafe war deshalb hiernicht geboten. Der Angeklagte ist indes durch sie nicht beschwert.Abschließend weist der Senat auf die Entscheidung des [X.] ([X.]St 39, 100) hin. Danach wäre der Ange-klagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zuverurteilen gewesen.[X.] von [X.]

Meta

3 StR 39/01

29.03.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2001, Az. 3 StR 39/01 (REWIS RS 2001, 3018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3018

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