Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2008, Az. 2 StR 200/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3424

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[X.] vom 13. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. 2 Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die [X.] zeigt auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. Das Verfahren ist allerdings - wie die Revision zutreffend darlegt - beim [X.] aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz lie-gen, etwa ein Jahr lang nicht angemessen gefördert und dieser Umstand im Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden. Die beanstandete [X.] begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die durch die 3 - 3 - späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensverzögerung ist jedoch gering. Insbesondere war der Angeklagte insoweit keinen besonderen Belas-tungen ausgesetzt, da er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war. Der [X.] kann unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung auch, dass die Strafkammer strafmildernd nicht nur gewertet hat, dass die Tat bereits über sieben Jahre zurücklag, sondern auch ausdrücklich, "dass das Verfahren längere [X.] in Anspruch genommen hat, bis es zur Hauptverhandlung kam", ausschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten zur Kompensation der ein-getretenen Verfahrensverzögerung über die bloße Feststellung des [X.] hinaus eine weitergehende Entschädigung zugebilligt hätte (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. vom 21. Februar 2008 - 4 [X.]). Die im vorliegenden Fall zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Versto-ßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der [X.] hiermit nachgeholt. [X.] Schmitt

Meta

2 StR 200/08

13.06.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2008, Az. 2 StR 200/08 (REWIS RS 2008, 3424)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3424

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