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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2015:171215BIXZR163.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 163/14
vom
17. Dezember 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und
die Richterin Möhring
am
17. Dezember 2015
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
10. Sep-tember 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu [X.] (BVerfGE
96, 205,
216
f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Beklagten umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterrei-chenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entspre-chender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen wer-den. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz [X.] werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. [X.] gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde 1
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3
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kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizu-führen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16).
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2013 -
4 O 14353/11 -
OLG München, Entscheidung vom 18.06.2014 -
15 [X.] -
Meta
17.12.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZR 163/14 (REWIS RS 2015, 388)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 388
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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