Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZR 148/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 434

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[X.]:[X.]:BGH:2015:171215BIXZR148.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 148/14
vom

17. Dezember 2015

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter [X.], die Richterin [X.], die
Richter
Dr.
Pape
und Dr.
Schoppmeyer

am
17. Dezember 2015

beschlossen:

Die Anhörungsrüge
gegen den Senatsbeschluss vom 23.
April
2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §
321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Ge-richte sind nach Art.
103 Abs.
1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht er-forderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des [X.] umfassten Angriffe der Nichtzulas-sungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulas-sungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgrei-fend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden [X.]. Eine [X.] gegen die Entscheidung über 1
-

3

-
eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Er-gänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S.
16).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.10.2013 -
11 O 671/13 -

OLG München in [X.], Entscheidung vom 09.04.2014 -
24 U 4433/13 -

Meta

IX ZR 148/14

17.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZR 148/14 (REWIS RS 2015, 434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 434

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