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Verbraucherdarlehensvertrag: Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung durch Abbedingung der Auslegungsregel zur Fristberechnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 31. Zivilsenats des [X.] vom 22. November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in Nummer 26 der "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" der Beklagten enthaltene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt die Ordnungsgemäßheit der [X.] nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000 €.
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Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
§ 193 BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 495 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17 (REWIS RS 2018, 6770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6770
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XI ZR 758/17, 03.07.2018.
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 41/17, 22.11.2017.
Oberlandesgericht Hamm, 31 U 41/17, 04.09.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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