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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2018:030718BXIZR758.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 758/17
vom
3. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und [X.] sowie die Richterinnen
Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 31.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
November 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die in Nummer 26 der "All-gemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen" der Beklagten enthal-tene Abbedingung des § 193 BGB beeinträchtigt
die Ordnungsge-mäßheit der [X.] nicht. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 80.000
Ellenberger
Grüneberg
[X.]
[X.]
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2017 -
14 [X.]/16 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2017 -
I-31 U 41/17 -
Meta
03.07.2018
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.07.2018, Az. XI ZR 758/17 (REWIS RS 2018, 6748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6748
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