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PDF anzeigen [X.] vom 27. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 27. März 2006 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Be-schwerdegegners wird der [X.] unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2006 auf 9 Mio. • fest-gesetzt. Gründe: Die von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht erhobene Gegenvorstellung ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässig und führt aus den in ihr angeführten Gründen zu einer Änderung des bisher festgesetzten [X.]s gemäß § 63 Abs. 3 GKG mit Wirkung auch für die Gerichts-gebühren. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision zwecks Weiterverfolgung einer Forderung von 3 Mio. • begehrt, die sie auf drei verschiedene, in ein Eventualverhältnis gestellte Lebenssachverhalte bzw. [X.] gestützt hat. Mit seinem Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13. Februar 2006 hat der Senat - entgegen
1 - 3 - der Ansicht der Klägerin - nicht eine Bescheidung der Hilfsanträge aus [X.] Gründen abgelehnt, sondern über die geltend gemachten Zulassungs-gründe für drei verschiedene Streitgegenstände entschieden. Dies führt zu einer Wertaddition gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG. Goette [X.] Gehrlein
Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.02.1999 - 9 O 166/97 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 2733/99 -
Meta
27.03.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2006, Az. II ZR 120/05 (REWIS RS 2006, 4299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4299
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