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PDF anzeigen [X.] ZR 337/05 vom 19. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 37 Abs. 2 Satz 1 Eine durch Gesellschafterbeschluss begründete Beschränkung der Befugnis des GmbH-Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, führt - bei Erkenn-barkeit für den Vertragspartner - zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht, ohne dass es darauf ankommt, ob der Geschäftsführer zum Nachteil der [X.] handelt. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2006 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 10. April 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 19. Juni 2006 durch [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2005 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. April 2006 Bezug genommen. Goette [X.] Strohn
[X.]
Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.03.2005 - 4 O 332/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 69/05 -
Meta
19.06.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2006, Az. II ZR 337/05 (REWIS RS 2006, 3086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3086
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