Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. 5 StR 98/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3554

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5 [X.]/08 [X.]BESCHLUSS vom 9. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juni 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 25. Sep-tember 2007 wird a) das Verfahren aa) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der

Angeklagte in den Fällen [X.] sowie [X.] 2. a bis

[X.] 2. i der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-

soweit werden die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse auferlegt; bb) gemäß § 154a Abs. 2 StPO im Komplex [X.] 4 der

Urteilsgründe auf den Vorwurf der Hinterziehung

von Körperschaftsteuer im Veranlagungszeitraum 1999 ([X.] 4. a der Urteilsgründe) beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) entsprechend a) im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in

fünf Fällen schuldig ist; bb) gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die

Gesamtstrafe aufgehoben. - 3 - 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revision der Angeklagten [X.]

gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte [X.] hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten [X.], an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten W.

K. wegen Bankrotts, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in neun Fällen und wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte [X.] hat das [X.] wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Freiheits-strafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revisionen beider Angeklagter, mit denen sie die Verletzung materiellen, der Angeklagte [X.]

auch formellen Rechts rügen. Nach der aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teileinstellung sowie Beschränkung des Verfahrens hat das Rechtsmit-tel des Angeklagten [X.]

nur zum [X.] Erfolg. Sein weitergehendes Rechtsmittel und die Revision der Angeklagten [X.] sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts vom 19. März 2008 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte [X.] 2 - 4 - wegen Bankrotts und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu Einzelgeld-strafen verurteilt worden ist. Die Verurteilung unter [X.] wegen Bankrotts [X.] jedenfalls mit Blick auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des [X.], 105 (vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Mai 2008 [X.] 5 StR 34/08, Rdn. 43) deswegen Bedenken, weil das [X.] zum 30. Juni 2001 weder eine Überschuldung (vgl. [X.]) noch eine [X.] oder zumindest eine drohende Zahlungsunfähigkeit [X.] hat. Im Komplex [X.] 2 ist [X.] wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat [X.] auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, dass die vom Angeklagten als Geschäftsführer geleitete GmbH noch in ausreichendem Umfang liquide Mittel hatte, um die Sozialver-sicherungsbeiträge abzuführen (§ 266a Abs. 1 StGB; vgl. dazu [X.]St 47, 318, 319 f.). Auch ein vorgelagertes pflichtwidriges Verhalten als Ursache einer späteren Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt (sogenannte omissio libera in causa) ist nicht festgestellt (vgl. [X.] aaO). 3 2. Im Komplex [X.] 4 der Urteilsgründe beschränkt der Senat das [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des [X.] auf die Hinterziehung von Körperschaftsteuer für den Veranlagungs-zeitraum 1999. Denn die dem Angeklagten [X.]zur Last lie-genden Taten der Hinterziehung von Körperschaftsteuer für den [X.] (infolge des auf denselben unvollständigen Angaben in der Körperschaftsteuererklärung 1999 beruhenden Verlustrücktrags, vgl. da-zu [X.] wistra 2001, 309, 310) und 1999 sowie von Gewerbesteuer und Um-satzsteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 durch Einreichung [X.] Steuererklärungen stehen [X.] entgegen der Annahme des Landge-richts [X.] zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tatein-heit (§ 52 StGB). Zwar ist die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen oder [X.] Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. [X.] aber die Abgabe mehrerer Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tateinheit [X.], wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige oder unvoll- - 5 - ständige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (st. Rspr.; [X.] wistra 2005, 56 f.; 30, 31 m.w.N.; [X.], Beschluss vom 2. Ap-ril 2008 [X.] 5 StR 62/08). So verhält es sich hier. 3. Der Senat kann ausschließen, dass die Höhe der verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen fünf [X.] (von zwei Jahren, von einem Jahr und vier Monaten, von einem Jahr und zwei Monaten sowie von zweimal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe) von der Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens beeinflusst wird. Dagegen ist die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe neu zu bemessen, ohne dass es allerdings der Aufhebung von Feststellungen bedarf. Neue Feststellungen dürfen der Ge-samtstrafenbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 [X.] [X.]

Meta

5 StR 98/08

09.06.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2008, Az. 5 StR 98/08 (REWIS RS 2008, 3554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3554

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