Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZR 337/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 372

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 337/01Verkündet am:4. Dezember 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Schlußurteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 21. März 2001 in [X.] auf die Beklagte zu 1 teilweise aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird das Teilurteil der 9. Zivilkam-mer des [X.] vom 28. Februar 1996 in bezug [X.] Beklagte zu 1 weiter wie folgt abgeändert:Die Beklagte zu 1 wird - als Gesamtschuldnerin mit den [X.] und 3 - verurteilt, an den Kläger insgesamt 85.209,84 (166.655,96 [X.]) nebst 4 % Zinsen seit 3. April 1995 zu zahlen.Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen - nebenden [X.] zu 2 und 3 (70 %) - der Kläger 20 % und die [X.] zu 1 10 %.Von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz hatder Kläger 67 % derjenigen der [X.] zu 1 und diese vondenjenigen des [X.] 19 % als Gesamtschuldnerin mit den Be-- 3 -klagten zu 2 und 3, darüber hinaus weitere 7 % allein zu [X.] übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre [X.], soweit sie nicht von den [X.] zu 2 und 3 zu tragensind.Die Kosten der Revision gegen die Beklagte zu 1 und die [X.] fallen der [X.] zu 1 zur Last.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen [X.] S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). [X.] zu 1 (fortan: Beklagte) war die Hausbank der GmbH, die bei ihr [X.] unterhielt. Dieses war am 6. Juli 1993 mit einem Sollsaldovon 817.785,92 [X.] belastet, der bis zum 12. Dezember 1994 auf314.938,22 [X.] verringert wurde. Zwischenzeitlich - am 18. November 1993 -hatte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen [X.]; dieses Verfahren ist am 27. April 1994 eröffnet worden.Mit der Klage hat der Kläger die Auszahlung aller Beträge - in Höhe von502.847,70 [X.] - beantragt, um welche der Sollsaldo zwischen dem 6. Juli1993 und dem 12. Dezember 1994 zurückgeführt worden ist. Das [X.] die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr in bezug auf die [X.] durch das angefochtene Schlußurteil in Höhe von 72.388,91 [X.] statt-- 4 -gegeben. Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er von [X.] die Zahlung weiterer 94.267,05 [X.] begehrt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte schulde der [X.] verwalteten Konkursmasse aufgrund Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 undNr. 1 Fall 2 KO 287.954,52 [X.]. Hiervon seien Verkaufserlöse von 61.400 [X.] zu bringen. Außerdem habe die Klägerin wirksam mit einer Gegenfor-derung von 154.165,61 [X.] aufgerechnet. Diese Summe entspreche [X.] nach der letzten periodischen Verrechnung vom 30. [X.] Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfaßt die Anfech-tung für den Gesamtzeitraum vom 9. November 1993 bis 21. November 1994insgesamt 287.954,52 [X.]. Die Revision gesteht demgegenüber zu, daß sichaus den geltend gemachten Einzelbeträgen lediglich ein Gesamtbetrag von228.055,96 [X.] errechnet. Über den vom Berufungsgericht festgestellten Teil-betrag von 51.868,10 [X.] für den [X.]raum vom 9. bis 21. November 1993 hin-aus macht sie nämlich für die spätere [X.] insgesamt Anfechtungsbeträge von- 5 -- nur - 176.187,86 [X.] geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition [X.] gemäß [X.]. 733, 734 der Gerichtsakte, die das Berufungsurteil [X.] gelegt hat. Der stornierte Betrag von 3.326,09 [X.] bleibt hierbei außer Be-tracht. Insoweit ist lediglich ein Rechenfehler unterlaufen. Die Addition der [X.] Beträge ergibt 228.055,96 [X.]. Damit ist auch der weitere Re-chenfehler des Berufungsurteils in Höhe von 82.409,67 [X.] berücksichtigt(153.676,75 [X.] zuzüglich 51.868,10 [X.] ergeben entgegen dem [X.] nicht 287.954,52 [X.], sondern 205.544,85 [X.]).Von dem sich hiernach aus der zutreffenden Zusammenrechnung erge-benden Betrag von 228.055,96 [X.] sind 61.400 [X.] abzuziehen, welche [X.] durch Verwertung von Absonderungsgut der [X.]. Von dem Restbetrag von 166.655,96 [X.] - den der Senat zur [X.] den [X.] aufgenommen hat - hat das Berufungsgericht bereits72.388,91 [X.] zugesprochen, so daß sich im Ergebnis eine weitere [X.] in Höhe von 94.267,05 [X.] (48.197,98 2. Soweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung in Höhe von154.165,61 [X.] durchgreifen läßt, verkennt es, daß die Aufrechnung [X.] unzulässig ist. Die Beklagte stellt eine bloße Konkursforderungzur Aufrechnung, die schon vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Demge-genüber entsteht der ausgeurteilte Anfechtungsanspruch (§ 37 KO) im [X.] § 55 Nr. 1 KO erst nach der Konkurseröffnung ([X.], 333, 337; 113,98, 105; 130, 38, 40).3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichenKosten des [X.] darauf, daß die Beklagte zusammen mit den [X.] und 3 an sich gesamtschuldnerisch 26 % zu tragen hätte, die [X.] und 3 darüber hinaus gesamtschuldnerisch weitere 51 %. Da jedoch [X.] der [X.] zu 2 und 3 insoweit rechtskräftig mit nur70 % feststeht, kann eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.] nurbezüglich eines Teilbetrages von 19 % festgelegt werden, damit der Klägerinsgesamt Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 77 % erhält.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill

Meta

IX ZR 337/01

04.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZR 337/01 (REWIS RS 2003, 372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 372

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.