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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 337/01Verkündet am:4. Dezember 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Schlußurteil des 9. Zivilse-nats des [X.] vom 21. März 2001 in [X.] auf die Beklagte zu 1 teilweise aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird das Teilurteil der 9. Zivilkam-mer des [X.] vom 28. Februar 1996 in bezug [X.] Beklagte zu 1 weiter wie folgt abgeändert:Die Beklagte zu 1 wird - als Gesamtschuldnerin mit den [X.] und 3 - verurteilt, an den Kläger insgesamt 85.209,84 (166.655,96 [X.]) nebst 4 % Zinsen seit 3. April 1995 zu zahlen.Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen - nebenden [X.] zu 2 und 3 (70 %) - der Kläger 20 % und die [X.] zu 1 10 %.Von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz hatder Kläger 67 % derjenigen der [X.] zu 1 und diese vondenjenigen des [X.] 19 % als Gesamtschuldnerin mit den Be-- 3 -klagten zu 2 und 3, darüber hinaus weitere 7 % allein zu [X.] übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre [X.], soweit sie nicht von den [X.] zu 2 und 3 zu tragensind.Die Kosten der Revision gegen die Beklagte zu 1 und die [X.] fallen der [X.] zu 1 zur Last.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen [X.] S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). [X.] zu 1 (fortan: Beklagte) war die Hausbank der GmbH, die bei ihr [X.] unterhielt. Dieses war am 6. Juli 1993 mit einem Sollsaldovon 817.785,92 [X.] belastet, der bis zum 12. Dezember 1994 auf314.938,22 [X.] verringert wurde. Zwischenzeitlich - am 18. November 1993 -hatte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen [X.]; dieses Verfahren ist am 27. April 1994 eröffnet worden.Mit der Klage hat der Kläger die Auszahlung aller Beträge - in Höhe von502.847,70 [X.] - beantragt, um welche der Sollsaldo zwischen dem 6. Juli1993 und dem 12. Dezember 1994 zurückgeführt worden ist. Das [X.] die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr in bezug auf die [X.] durch das angefochtene Schlußurteil in Höhe von 72.388,91 [X.] statt-- 4 -gegeben. Dagegen richtet sich die Revision des [X.], mit der er von [X.] die Zahlung weiterer 94.267,05 [X.] begehrt.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte schulde der [X.] verwalteten Konkursmasse aufgrund Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 undNr. 1 Fall 2 KO 287.954,52 [X.]. Hiervon seien Verkaufserlöse von 61.400 [X.] zu bringen. Außerdem habe die Klägerin wirksam mit einer Gegenfor-derung von 154.165,61 [X.] aufgerechnet. Diese Summe entspreche [X.] nach der letzten periodischen Verrechnung vom 30. [X.] Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfaßt die Anfech-tung für den Gesamtzeitraum vom 9. November 1993 bis 21. November 1994insgesamt 287.954,52 [X.]. Die Revision gesteht demgegenüber zu, daß sichaus den geltend gemachten Einzelbeträgen lediglich ein Gesamtbetrag von228.055,96 [X.] errechnet. Über den vom Berufungsgericht festgestellten Teil-betrag von 51.868,10 [X.] für den [X.]raum vom 9. bis 21. November 1993 hin-aus macht sie nämlich für die spätere [X.] insgesamt Anfechtungsbeträge von- 5 -- nur - 176.187,86 [X.] geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition [X.] gemäß [X.]. 733, 734 der Gerichtsakte, die das Berufungsurteil [X.] gelegt hat. Der stornierte Betrag von 3.326,09 [X.] bleibt hierbei außer Be-tracht. Insoweit ist lediglich ein Rechenfehler unterlaufen. Die Addition der [X.] Beträge ergibt 228.055,96 [X.]. Damit ist auch der weitere Re-chenfehler des Berufungsurteils in Höhe von 82.409,67 [X.] berücksichtigt(153.676,75 [X.] zuzüglich 51.868,10 [X.] ergeben entgegen dem [X.] nicht 287.954,52 [X.], sondern 205.544,85 [X.]).Von dem sich hiernach aus der zutreffenden Zusammenrechnung erge-benden Betrag von 228.055,96 [X.] sind 61.400 [X.] abzuziehen, welche [X.] durch Verwertung von Absonderungsgut der [X.]. Von dem Restbetrag von 166.655,96 [X.] - den der Senat zur [X.] den [X.] aufgenommen hat - hat das Berufungsgericht bereits72.388,91 [X.] zugesprochen, so daß sich im Ergebnis eine weitere [X.] in Höhe von 94.267,05 [X.] (48.197,98 2. Soweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung in Höhe von154.165,61 [X.] durchgreifen läßt, verkennt es, daß die Aufrechnung [X.] unzulässig ist. Die Beklagte stellt eine bloße Konkursforderungzur Aufrechnung, die schon vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Demge-genüber entsteht der ausgeurteilte Anfechtungsanspruch (§ 37 KO) im [X.] § 55 Nr. 1 KO erst nach der Konkurseröffnung ([X.], 333, 337; 113,98, 105; 130, 38, 40).3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichenKosten des [X.] darauf, daß die Beklagte zusammen mit den [X.] und 3 an sich gesamtschuldnerisch 26 % zu tragen hätte, die [X.] und 3 darüber hinaus gesamtschuldnerisch weitere 51 %. Da jedoch [X.] der [X.] zu 2 und 3 insoweit rechtskräftig mit nur70 % feststeht, kann eine gesamtschuldnerische Haftung der [X.] nurbezüglich eines Teilbetrages von 19 % festgelegt werden, damit der Klägerinsgesamt Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 77 % erhält.[X.] [X.] Ganter [X.] Vill
Meta
04.12.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2003, Az. IX ZR 337/01 (REWIS RS 2003, 372)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 372
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