Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. VII ZR 372/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1024

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. September 2000Werner,[X.] dem [X.]:ja[X.]Z: ja[X.]/[X.] § 8 Nr. 3 Abs. 3Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die Nutzung von Geräten, Gerüsten, [X.] vorhandenen anderen Einrichtungen sowie von angelieferten [X.] nicht davon ab, daß der Auftragnehmer nach der Kündigung eine Schlußrech-nung gemäß § 8 Nr. 6 [X.]/[X.] erteilt.KO § 55 Nr. 1Der Auftraggeber kann im Konkurs des Auftragnehmers gemäß § 55 Nr. 1 KO gegenden Vergütungsanspruch aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] für den nach Konkurseröff-nung erbrachten Leistungsteil nicht mit dem Anspruch auf Erstattung [X.] Mehrkosten aus § 8 Nr. 3 Abs. 2 [X.]/[X.] 2 -KO § 30 Nr. 1 Fall 2Die Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch für den vor Konkurseröffnung er-brachten Leistungsteil ist zulässig. Die dadurch erlangte [X.]efriedigung des [X.] ist jedoch gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar, wenn die Geräte usw.durch den Auftraggeber in Kenntnis der Zahlungseinstellung des Auftragnehmers [X.] genommen werden.[X.], Urteil vom 28. September 2000 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 29. September 1999 auf-gehoben.Die [X.]erufung des [X.]n gegen das Urteil der [X.] vom 19. April 1999 wird [X.].Von den Kosten des ersten [X.] tragen der Kläger 14 %und der [X.] 86 %. Die Kosten des [X.]erufungs- und Revisi-onsverfahrens trägt der [X.].Von Rechts [X.]:Der Kläger macht als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der [X.] (Gemeinschuldnerin) einen Anspruch auf Vergütung für [X.] von [X.] gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] -Der [X.] beauftragte die Gemeinschuldnerin mit [X.] [X.]auvorhaben "[X.]". Die [X.]/[X.] wurde vereinbart.Der [X.] kündigte den [X.] gemäß § 8 Nr. 3Abs. 1 [X.]/[X.] wegen der Arbeitseinstellung der Gemeinschuldnerin. Er [X.] an, die zur Weiterführung der Arbeiten erforderlichen Geräte, Gerüste,auf der [X.]austelle vorhandenen anderen Einrichtungen sowie angelieferteStoffe und [X.]auteile in Anspruch zu nehmen und gegen den dafür entstehendenVergütungsanspruch mit den ihm zustehenden Ansprüchen aufrechnen zuwollen. Am 30. Dezember 1997 wurde über das Vermögen der Gemeinschuld-nerin das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursver-walter bestellt. Eine Schlußrechnung über die bis zur Kündigung erbrachtenLeistungen der Gemeinschuldnerin hat er bisher nicht vorgelegt.Der [X.] nutzte 13 Container der Gemeinschuldnerin vom 18. No-vember 1997 bis zum 5. Oktober 1998 bei der Fortführung der Arbeiten. DieParteien vereinbarten eine Vergütung von 420 DM pro Container und Monat.Der Kläger hat mit der am 17. Dezember 1998 bei Gericht eingegange-nen Klage die für den genannten [X.]raum berechnete Vergütung zuzüglich16 % Mehrwertsteuer, insgesamt 66.291,68 DM, und 4 % Zinsen daraus seitdem 23. Oktober 1998 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die von [X.] angekündigte Aufrechnung mit kündigungsbedingten Mehrkostener-stattungsansprüchen sei gemäß § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen. Für den [X.] bis zur Konkurseröffnung komme die Aufrechnung auch deshalb nicht [X.], weil der [X.] sich in Kenntnis der bereits am 18. November 1997erfolgten Zahlungseinstellung durch die Nutzung der Container und der [X.] Aufrechnung eine [X.]efriedigungsmöglichkeit verschafft habe und in-soweit gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO die [X.] erklärt [X.] hat die Auffassung vertreten, die Vergütung für die [X.] müsse mit dem gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 4 [X.]/[X.] abzurechenden Anspruchauf Erstattung der kündigungsbedingten Mehraufwendungen verrechnet wer-den und sei solange nicht fällig, wie dieser Anspruch nicht beziffert werdenkönne. Eine endgültige Abrechnung der Drittfirmen liege noch nicht vor, so daßihm eine [X.]ezifferung zur [X.] nicht möglich sei. Hilfsweise mache er ein Zu-rückbehaltungsrecht geltend, bis er die Mehrkostenerstattungsansprüche ab-rechnen könne. Die nach seiner Auffassung unbegründete [X.] verspätet, weil die Klage mangels ordnungsgemäßer Zustellung an [X.] die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 KO nicht gewahrt habe.Das [X.] hat den [X.]n zur Zahlung von 57.148 DM nebst4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 verurteilt und die Klage wegen der [X.] auf Zahlung von Mehrwertsteuer abgewiesen. Auf die [X.]erufung [X.] ist die Klage insgesamt als zur [X.] nicht begründet abgewiesenworden. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die [X.] des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Der [X.] ist verpflichtet, an den [X.] DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998 zu zahlen. Die [X.] ist deshalb [X.] 6 -I.Das [X.]erufungsgericht meint, der Kläger müsse die Vergütung für [X.] der Container in eine prüfbare Schlußrechnung über sämtliche er-brachten Leistungen der Gemeinschuldnerin einstellen. Die Vergütung sei nurunselbständiger Rechnungsposten dieser Schlußrechnung und könne nichtisoliert gefordert werden. Erst durch die einheitliche Schlußrechnung sei derAuftraggeber in der Lage zu überprüfen, ob dem Auftragnehmer überhauptVergütungsansprüche zustünden, insbesondere keine Überzahlungen vorlä-gen. An der Verpflichtung, eine prüffähige Schlußrechnung vorzulegen, änderesich auch nichts durch den Konkurs.[X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger kann ge-mäß § 8 Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] die Zahlung von 57.148 DM als Vergütung für [X.] der Container beanspruchen (unter 1.). Die vom [X.]n [X.] Aufrechnung mit Ansprüchen wegen kündigungsbedingter Mehraufwen-dungen ist weder gegenüber dem Teil des Vergütungsanspruchs zulässig, derauf die Nutzung der Container nach Konkurseröffnung entfällt (unter 2.), nochgegenüber dem Teil, der dem Kläger wegen der Nutzung vor Konkurseröffnungzusteht (unter 3.). Deshalb steht dem [X.]n im Hinblick auf derartigeMehraufwendungen auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Der Kläger hat ge-mäß § 288 Abs. 1 [X.]G[X.] Anspruch auf 4 % Zinsen seit dem 23. Oktober 1998(unter 4.).1. Der Vergütungsanspruch für die Nutzung der Container ist gemäß § 8Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] 7 -a) Die Fälligkeit dieses Vergütungsanspruchs hängt entgegen der Auf-fassung des [X.]erufungsgerichts nicht von der Erteilung der Schlußrechnung ab.Im Ansatz zutreffend geht das [X.]erufungsgericht allerdings davon aus, daß [X.] nach der Kündigung eines [X.]-Vertrages unverzüglich eineprüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen hat, § 8 Nr. 6[X.]/[X.]. Die Fälligkeit des Anspruchs für diese Leistungen und aller sich ausdem Vertrag ergebenden vergütungsgleichen Ansprüche des [X.] grundsätzlich von der Erteilung der Schlußrechnung ab ([X.], Urteil vom9. Oktober 1986 - [X.] [X.] 1987, 95, 96 = [X.] 1987, 38).Der Grundsatz, daß alle Vergütungsansprüche aus dem [X.]auvertrag ineiner Schlußrechnung abzurechnen sind, gilt jedoch nicht uneingeschränkt(vgl. auch [X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] = [X.]Z 140, 365,378). Er ist nicht anwendbar auf solche Forderungen, die bei vertragsgerech-tem Verhalten nicht in die Schlußrechnung eingestellt werden können. [X.] die sich aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] ergebende Vergütungsforderung fürdie Nutzung der Geräte, Gerüste, der auf der [X.]austelle vorhandenen [X.] und angelieferten Stoffe und [X.]auteile. Diese wird unabhängigvon der Erteilung der Schlußrechnung fällig.aa) Die Schlußrechnung ist nach der Regelung der [X.]/[X.] unverzüglichnach der Kündigung zu erteilen. Durch diese zeitliche Komponente ist es in der[X.]/[X.] von vornherein angelegt, daß Ansprüche gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 3[X.]/[X.] für die Nutzung der Geräte usw. mit der Schlußrechnung [X.] nicht abgerechnet werden können. Denn die Nutzung erfolgt erst nachder Kündigung. Sie kann sich unter Umständen über einen langen [X.]raumhinziehen. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs kann deshalb nicht davonabhängen, daß eine Schlußrechnung erteilt wird. Die Vergütung gemäß § 8- 8 -Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] kann nicht unselbständiger Rechnungsposten der [X.] sein.bb) Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Schlußrechnung zu dem[X.]punkt, in dem die Vergütung geltend gemacht wird, noch nicht vorliegt. Die[X.]/[X.] enthält in § 16 Nr. 3 Abs. 1 eine Fälligkeitsregelung nur für die mit derSchlußrechnung [X.] Forderungen. Dazu gehört die [X.] § 8 Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.]) Dem [X.]erufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der [X.] nach einem gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/[X.] gekündigten [X.] Interesse daran haben kann, daß ihm die prüfbare Rechnung gemäß § 8Nr. 6 [X.]/[X.] vorliegt, bevor er die Vergütung für in Anspruch genommene Ge-räte usw. bezahlen muß. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der [X.] befürchten muß, auf die bis zur Kündigung erbrachten [X.] zu viel gezahlt zu haben, so daß er seinen Anspruch wegen der Über-zahlung der Forderung aus § 8 Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] entgegenhalten könnte.aa) Diesem Interesse des Auftraggebers kann dadurch genügt werden,daß ihm gemäß § 273 [X.]G[X.] ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall zuerkanntwird, daß die Schlußrechnung für die bis zur Kündigung erbrachten [X.] nicht erteilt ist. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch gegenden Auftragnehmer auf Abrechnung der erbrachten Leistungen nach [X.], wenn er Voraus- oder Abschlagszahlungen geleistet hat([X.], Urteil vom 11. Februar 1999 - [X.] = [X.]Z 140, 365, 374). Istdie [X.]/[X.] vereinbart, ist eine prüffähige Schlußrechnung zu erstellen, § 14Nr. 1 [X.]/[X.]. [X.]efürchtet der Auftraggeber eine Überzahlung, kann er dem Ver-langen des Auftragnehmers auf Vergütung für die überlassenen Geräte usw.den Anspruch auf Erteilung der Schlußrechnung einredeweise entgegenhalten.- 9 -Das Zurückbehaltungsrecht führt allerdings nicht zu einer Zug um [X.]. Diese wäre nur möglich, wenn mit der Erteilung der [X.] uneingeschränkte Zahlungspflicht des Auftraggebers fest stünde. Das istjedoch nicht der Fall. Vielmehr muß diesem Gelegenheit gegeben werden, [X.] zu prüfen. Dazu steht ihm nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 [X.]/[X.] ein[X.]raum von höchstens zwei Monaten zur Verfügung. Demgemäß führt [X.] zu einer Klageabweisung als zur [X.] nicht begründet,solange die Voraussetzungen für eine Schlußzahlung noch nicht vorliegen.bb) Der [X.] hat die Einrede dieses Zurückbehaltungsrechts nichterhoben. Er hat sich im Prozeß nicht darauf berufen, ihm stehe ein Leistungs-verweigerungsrecht wegen der fehlenden Schlußrechnung zu. Vielmehr hat ersein Zurückbehaltungsrecht darauf gestützt, daß es ihm noch nicht möglich sei,die kündigungsbedingten Mehraufwendungen abzurechnen. In der mündlichenVerhandlung ist vom [X.]erufungsgericht erstmals zur Sprache gebracht worden,daß die Klageforderung nicht fällig sein könnte, weil eine Schlußrechnung nochnicht erteilt worden ist. Das Protokoll weist nicht aus, daß der [X.] sichdeswegen auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen wollte. Es finden sich auchkeine Hinweise darauf, daß der [X.] eine Überzahlung befürchten müßte.Dem [X.]n ging es allein um die zu erwartenden [X.]) Die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] hängt [X.] ab, daß der Auftraggeber in der Lage ist, seine infolge der Kündigungentstandenen Mehraufwendungen abzurechnen.Das Recht des Auftraggebers, einseitig über die Inanspruchnahme [X.] usw. zu bestimmen, dient dazu, einen zügigen Fortgang der Arbeiten zuermöglichen und damit die Mehraufwendungen und einen durch die [X.] entstehenden Schaden gering zu halten ([X.]/[X.], [X.],- 10 -13. Aufl., [X.] § 8 Rdn. 120). Daraus folgt nicht, daß die Vergütung nach § 8 Nr. 3Abs. 3 [X.]/[X.] erst dann fällig wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der [X.] Mehraufwendungen und des Schadens abgerechnet werdenkann. Eine derartige Verknüpfung läßt sich den Regelungen der [X.]/[X.] nichtentnehmen (Handbuch des privaten [X.]aurechts, [X.], 2. Aufl., § 14Rdn. 128). Diese regelt in § 8 Nr. 3 Abs. 3 den Vergütungsanspruch für die In-anspruchnahme der Geräte usw. als eine selbständige Forderung, die unab-hängig von den nach § 8 Nr. 3 Abs. 4 abzurechenden Gegenansprüchen gel-tend gemacht werden kann.2. Gegen den Vergütungsanspruch, der auf die Nutzung nach Konkurs-eröffnung (30. Dezember 1997 bis 5. Oktober 1998) entfällt, kann der [X.]kein Zurückbehaltungsrecht aus dem Umstand ableiten, daß er zur [X.] nochnicht in der Lage ist, die kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungsansprü-che abzurechnen. Es kann dahinstehen, ob ein derartiges Zurückbehaltungs-recht in Anwendung der im Urteil des [X.] vom 29. Juni 1981- II ZR 165/80 = NJW 1981, 2002 entwickelten Rechtsgrundsätze anzuerken-nen ist. Denn der [X.] kann ein derartiges Zurückbehaltungsrecht nicht [X.] geltend machen. Dieses Zurückbehaltungsrecht dient allein dazu, [X.] mit den kündigungsbedingten [X.] ermöglichen, sobald diese bezifferbar sind. Es kann im Konkurs nur insoweit[X.]estand haben, als eine Aufrechnung auch im Konkurs noch möglich ist. [X.] mit kündigungsbedingten Mehrkostenerstattungs- und Schadens-ersatzansprüchen gegenüber demjenigen Teil der Vergütungsforderung, dersich auf die Nutzung der Container nach der Eröffnung des Konkursverfahrensbezieht, ist gemäß § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen.- 11 -a) Nach der Rechtsprechung des [X.] hat die [X.] Konkursverfahrens zur Folge, daß die [X.] aus [X.] nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen erlöschen. Wählt der Konkursver-walter Erfüllung, werden die Ansprüche mit dem bisherigen Inhalt neu begrün-det. Das hat zur Folge, daß der Schuldner einer die Leistung nach Konkurser-öffnung betreffenden Geldforderung nicht mehr mit Konkursforderungen auf-rechnen kann. Für Leistungen, die mit Mitteln der Masse erbracht werden, sollauch die Gegenleistung stets der Masse gebühren ([X.], Urteil vom 27. Fe-bruar 1997 - [X.] = [X.]Z 135, 25, 27; Urteil vom 4. Mai 1995 - [X.] = [X.]Z 129, 336, 343; Urteil vom 21. November 1991 - [X.] =[X.]Z 116, 156, 159).b) Danach kann der [X.] nicht gegenüber dem die Nutzung nachEröffnung des Konkursverfahrens betreffenden Teil der Vergütung aufrechnen.aa) Der Kläger macht eine Forderung aus einem zum [X.]punkt der [X.] noch nicht erfüllten gegenseitigen Vertrag geltend. Nach § 8Nr. 3 Abs. 3 [X.]/[X.] kann der Auftraggeber Geräte usw. für die Weiterführungder Arbeiten in Anspruch nehmen. Mit der einseitigen Inanspruchnahme [X.] ein Nutzungsverhältnis, das den Auftragnehmer verpflichtet, die Inan-spruchnahme zu dulden und den Auftraggeber verpflichtet, die angemesseneVergütung zu zahlen. Dieses Nutzungsverhältnis ist ein gegenseitiger Vertrag.Der Vertrag war im [X.]punkt der Konkurseröffnung am 30. Dezember 1997noch nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, ob das Nutzungsverhältnis ein Miet-verhältnis im Sinne des § 21 KO ist (so [X.], [X.]), so daß [X.] verpflichtet wäre, es zu erfüllen. Der Konkursverwalter [X.] Erfüllung des Vertrages gewählt. Das [X.]erufungsgericht hat dazu zwar [X.] getroffen. Die Erfüllungswahl ergibt sich jedoch aus dem im [X.]e-- 12 -rufungsurteil in [X.]ezug genommenen Vortrag der Parteien. Danach hat der [X.]e-klagte am 18. August 1998 einen vom Kläger geforderten [X.] pro Monat und Container akzeptiert. Zuvor hatte der Kläger als [X.] bereits mehrere Rechnungen mit diesem Preis für die zeitanteili-ge Nutzung der Container übersandt. Er hat demgemäß in Kenntnis des Um-standes, daß die Container der Gemeinschuldnerin von der [X.]n genutztwurden, diese Nutzung gebilligt und die vertraglich vorgesehene angemesseneVergütung verlangt.bb) Das Nutzungsverhältnis hat eine teilbare Leistung zum Gegenstand.Eine teilbare Leistung hat der [X.]undesgerichtshof grundsätzlich bei [X.] angenommen ([X.], Urteil vom 27. [X.] - [X.] = [X.]Z 135, 25, 27). Nichts anderes gilt für die [X.], die nach [X.]einheiten abgerechnet wird. Der der Nutzungnach Konkurseröffnung entsprechende Vergütungsanteil muß der Masse zu-fließen ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 8 Rdn. 19). Eine Aufrech-nungsmöglichkeit mit der Konkursforderung wegen der kündigungsbedingtenMehrkosten besteht nicht ([X.], Urteil vom 9. Februar 1983 - [X.]/81= [X.]Z 86, 382, 385 f.) und dementsprechend auch kein diese Aufrechnungvorbereitendes Zurückbehaltungsrecht.3. Dem [X.]n steht auch gegen den auf die Nutzung vor Konkurser-öffnung (18. November 1997 bis 29. Dezember 1997) entfallenden [X.] ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Die von dem [X.]ninsoweit beabsichtigte Aufrechnung ist zwar zulässig (vgl. [X.], Urteile vom4. Mai 1995 - [X.] = [X.]Z 129, 336, 338 ff; 27. Februar 1997 - [X.] = [X.]Z 135, 25, 28). Sie unterliegt jedoch der [X.] nach- 13 -§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO. Dies gilt auch für das vom [X.]n geltend [X.]) Der Kläger ist zur [X.] gemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 be-rechtigt.aa) Nach der von dem [X.]n nicht bestrittenen [X.]ehauptung des[X.] erfolgte die Inanspruchnahme der Container durch den [X.]n inKenntnis der bereits am 18. November 1997 erfolgten Zahlungseinstellung [X.]. Der [X.] hat durch die Inanspruchnahme der [X.] vor Konkurseröffnung die Möglichkeit erhalten, mit seinen Ansprüchen [X.] der kündigungsbedingten Mehrkosten aufzurechnen, sobald diese be-zifferbar sind. Die vorgesehene Aufrechnung benachteiligt die Gläubiger [X.], denn sie führt dazu, daß der Konkursverwalter die Vergü-tung nicht zur Masse ziehen kann. Sie verschafft der [X.]n eine [X.]efriedi-gung ihrer einfachen Konkursforderung, die sie sonst nicht erlangt hätte. So-weit der [X.]. Zivilsenat in einem ähnlich gelagerten Fall eine Gläubigerbenach-teiligung verneint hat ([X.], Urteil vom 9. März 2000 - [X.] ZR 355/98 = [X.], 757), steht das der Entscheidung nicht entgegen. In diesem Fall hattendie Gesellschafter der zur Durchführung eines [X.]auvorhabens begründeten [X.] vereinbart, daß ein Gesellschafter ausscheidet, sobald [X.] wird, das Konkursverfahren über sein Vermögen zu eröffnen, daß erjedoch verpflichtet ist, der Gesellschaft weiterhin Geräte und Personal gegenVergütung zu überlassen. Der [X.]. Zivilsenat hat auf Anfrage erklärt, daß er anseiner Entscheidung nicht festhalte, soweit aus ihr für den vorliegenden Sach-verhalt abgeleitet werden könnte, daß eine Gläubigerbenachteiligung nicht vor-liege.- 14 -bb) Es ist unerheblich, daß eine Aufrechnung gegenüber dem Teil derVergütungsforderung nicht nach § 55 Nr. 1 KO ausgeschlossen ist, der sich aufdie Nutzung vor der Konkurseröffnung bezieht. Denn nach der Rechtsprechungdes [X.] steht die konkursrechtliche Zulässigkeit der Aufrech-nung deren Anfechtung nicht entgegen, wenn die Aufrechnungslage in an-fechtbarer Weise hergestellt worden ist. [X.] und konkursrecht-liches Aufrechnungsverbot stehen als Mittel, einem Konkursgläubiger eine [X.]e-friedigung nach Ausbruch und in Kenntnis der Krise zu verwehren, selbständignebeneinander. Macht sich ein Gläubiger des Gemeinschuldners in Kenntnisder Krise dadurch zu dessen Schuldner, daß er Werte des [X.] sich zieht, und verschafft sich der Gläubiger dann eine [X.]efriedigung durchAufrechnung, steht zwar § 55 KO der Aufrechnung nicht entgegen, wohl [X.] die [X.]efriedigung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar ([X.], Urteil vom2. Februar 1972 - [X.]/70 = [X.]Z 58, 108, 113). In gleicher Weise isteine Sicherung für einfache Konkursforderungen anfechtbar, die der [X.] erlangt, daß er Werte des Schuldners nach Ausbruch und in Kenntnisder Krise an sich zieht ([X.], Urteil vom 22. Dezember 1982 - [X.]/81= [X.]Z 86, 190, 194). Daraus folgt, daß der [X.] die Aufrechnungslageauch nicht in der Weise ausnutzen kann, daß er sich auf ein [X.] wegen der noch nicht bezifferbaren Mehrkostenerstattungsansprü-che beruft. Denn dieses Zurückbehaltungsrecht dient nur der nach der [X.] nicht mehr möglichen Aufrechnung und würde dem [X.]neine ungerechtfertigte Sicherung verschaffen.b) Der Kläger hat die Anfechtung in zulässiger Weise erklärt. [X.] ist für die [X.]keit nicht eine isolierte Rechtshandlung in dem zurGläubigerbenachteiligung führenden Gesamtvorgang, sondern dieser selbst,der letztlich dazu führt, daß eine Aufrechnungslage geschaffen und diese- 15 -durch die Aufrechnung ausgenutzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1983- [X.] = [X.]Z 86, 349, 353; Urteil vom 4. Mai 1995 - [X.]= [X.]Z 129, 336, 343). Danach ist die Inanspruchnahme der Geräte als sol-che nicht nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO anfechtbar; in ihr allein liegt keine Gläubi-gerbenachteiligung. [X.] ist jedoch die Herstellung der Aufrechnungsla-ge in kritischer [X.] und die dadurch in Verbindung mit der Aufrechnungserklä-rung bewirkte [X.]efriedigung. Das führt dazu, daß die in der Aufrechnung liegen-de [X.]efriedigung "zurückzugewähren" ist, § 37 Abs. 1 KO. Das geschieht da-durch, daß der Aufrechnung keine [X.]edeutung beigemessen wird, der [X.]sich also nicht mit Erfolg auf sie berufen kann (vgl. [X.] [X.], § 143 Rdn. 5). Das gilt dann auch für das Zurückbehaltungsrecht.Soweit der Entscheidung des [X.]. Zivilsenates vom 12. November 1998 - [X.] ZR199/97 = ZIP 1998, 2165, 2166 etwas anderes entnommen werden könnte, hältder [X.]. Zivilsenat auf Anfrage für die vorliegende Fallgestaltung daran [X.]) [X.] ist nicht wegen Überschreitung der einjährigen An-fechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO ausgeschlossen.Der [X.]undesgerichtshof hat entschieden, daß die Anfechtungsfrist erstmit der Aufrechnungserklärung beginnt, wenn die Aufrechnungslage in an-fechtbarer Weise geschaffen worden ist (Urteil vom 26. Januar 1983 aaO,[X.]; Urteil vom 4. Mai 1995 - [X.] = [X.]Z 129, 336, 343). [X.] verhindert, daß eine Aufrechnung erst nach Ablauf der [X.] § 41 Abs. 1 Satz 1 KO erklärt und es dem Konkursverwalter unmöglichgemacht wird, die [X.] noch rechtzeitig zu erklären. Diese Er-wägung gilt in gleicher Weise, wenn ein Zurückbehaltungsrecht mit dem [X.] gemacht wird, die spätere Aufrechnung zu ermöglichen. Ob in diesem- 16 -Fall die Frist mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts beginnt oder erst mitder endgültigen Aufrechnung, kann dahinstehen. Der [X.] hat nicht gel-tend gemacht, daß die Einrede des Zurückbehaltungsrechts mehr als ein Jahrvor der Anfechtungserklärung vom 18. Februar 1999 erhoben worden wäre.[X.] ist das Zurückbehaltungsrecht erst mit dem Schreiben des [X.]e-klagten vom 18. August 1998 geworden. Die Ankündigung der Aufrechnung [X.] vom 18. November 1997 setzt nicht die mit dem Tag [X.] beginnende Anfechtungsfrist in Lauf. Aus ihr ist lediglich zuentnehmen, daß der [X.] für den Fall aufrechnen bzw. [X.], daß er Mehrkostenerstattungsansprüche hat. Maßgebend für den [X.] ist der [X.]punkt, in der das Recht dann tatsächlich [X.] Der Kläger hat Anspruch auf 4 % Zinsen aus 57.148 DM seit dem23. Oktober 1998 gemäß § 288 [X.]G[X.]. Zu diesem [X.]punkt war die im [X.] vom 12. Oktober 1998 bis zum 22. Oktober 1998 gesetzte [X.] -III.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.Ullmann Wiebel [X.] [X.]

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VII ZR 372/99

28.09.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. VII ZR 372/99 (REWIS RS 2000, 1024)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1024

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