Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 1 ABR 49/11

1. Senat | REWIS RS 2012, 2896

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 10. März 2011 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des [X.]etriebsrats bei der Dienstplangestaltung.

2

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen. Zu ihrer Niederlassung „[X.]“ mit rund 3.100 Arbeitnehmern gehören in der [X.]riefzustellung 77 Zustellstützpunkte sowie drei Zustellbasen in der Paketzustellung. Antragsteller ist der dort gebildete [X.]etriebsrat.

3

Nach § 22 des Manteltarifvertrags der [X.] ([X.]) beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden und die tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden. Diese kann in der Zustellung auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines [X.]raums von zusammenhängend zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

4

Die [X.] erfolgt bei der Arbeitgeberin ua. aufgrund der „Anweisung für die [X.]wirtschaft bei den Niederlassungen der [X.]“ (Anweisung [X.]wirtschaft). Nach deren Nr. 2.1 wird der Personalbedarf in organisatorischer Hinsicht in Personalposten ausgedrückt. Diese umfassen [X.] und [X.]. Ein [X.] ist nach Nr. 2.1.1 dieser Anweisung eine Sollstelle für den Einsatz eines Arbeitnehmers, dem bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen werden. [X.] können [X.] und [X.] sein. Ein [X.] ist ein dauernd erforderlicher [X.] für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer. Der [X.] ist ein an einzelnen Tagen innerhalb eines bestimmten [X.]raums erforderlicher [X.].

5

Der Arbeitszeit- und Personalbedarf bei der Arbeitgeberin wird durch schwankende Sendungsmengen beeinflusst. Die Größe der jeweiligen [X.] und der dortige [X.] ergeben sich aus [X.]erechnungen nach dem [X.]emessungsverfahren I[X.]IS. Darin sind Organisations- und [X.]estandsdaten über die Lage und Erreichbarkeit der [X.]riefkästen, die durchschnittlichen Verkehrsmengen und weitere Parameter berücksichtigt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Jahresdurchschnitt die Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden eingehalten werden kann. In der Regel finden jährlich Neubemessungen für die einzelnen Zustellstützpunkte statt, die ggf. Anpassungen nach sich ziehen.

6

Die Aufstellung von Dienstplänen erfolgt seit dem 1. Dezember 2010 nach der „[X.]etriebsvereinbarung zur Arbeitszeit in der Zustellung“ ([X.]V-2010). Diese lautet auszugsweise:

        

„§ 2 Grundlage für die Dienstplangestaltung und Pausenregelung

        

(1)     

Die [X.]eschäftigten werden in mitbestimmten und genehmigten Dienstplänen eingesetzt. Jeder [X.]eschäftigte wird einem Dienstplan zugeordnet. …

        

(2)     

[X.]eginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage sind in Dienstplänen darzustellen. Hierbei ist die unterschiedliche Verteilung des [X.]s auf die einzelnen Wochentage infolge schwankender Sendungsmengen innerhalb einer Jahresdurchschnittswoche zu berücksichtigen. Der jeweilige Arbeitsbeginn wird unter [X.]erücksichtigung der Arbeitsabläufe und der Zuführung der Sendungen festgelegt und ist grundsätzlich nicht variabel. … Die Arbeitszeit gilt an den einzelnen Tagen jeweils mit dem tatsächlichen Ende der Arbeit (Ende des [X.] einschließlich Nachbereitung) als beendet, soweit § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 dem nicht entgegenstehen.

        

§ 7 Mitbestimmung des [X.]etriebsrates

        

(1)     

Die Zustimmung des [X.]etriebsrates zu Abweichungen von der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gilt nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen als erteilt.

                 

Die täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten dürfen in [X.]räumen mit

                 

●       

unterdurchschnittlicher Auslastung (Schwachverkehr) um bis zu 50 Minuten

                 

●       

durchschnittlicher Auslastung (Normalverkehr) um bis zu 60 Minuten

                 

●       

überdurchschnittlicher Auslastung ([X.]) um bis zu 70 Minuten

                 

überschritten werden.

        

...“   

7

Die Zusteller können gemäß § 3 Abs. 1 [X.]V-2010 zwischen einem Arbeitszeitmodell mit Ist-[X.]-Erfassung und einem ohne Ist-[X.]-Erfassung wählen.

8

Anfang Oktober 2009 legte die Arbeitgeberin für eine große Zahl von Zustellstützpunkten dem [X.]etriebsrat Dienstpläne für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer zur Stellungnahme vor. [X.]eginn und Ende der Arbeitszeit blieben gegenüber den bisher in den jeweiligen Zustellstützpunkten geltenden und mit Zustimmung des [X.]etriebsrats in [X.] gesetzten Dienstplänen unverändert. In diesen war die Arbeitszeit wiederkehrend von Montag bis Samstag für die einzelnen [X.] geregelt. Die neu vorgelegten Dienstpläne enthielten in der letzten Zeile in der Rubrik „nachrichtlich [X.]“ von den bisherigen Dienstplänen abweichende Zahlen. In den meisten [X.]n wurde der [X.]-Anteil verringert, in manchen ganz abgebaut. Zu diesen Dienstplänen verweigerte der [X.]etriebsrat seine Zustimmung.

9

Der [X.]etriebsrat hat geltend gemacht, ihm stehe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]etrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausweisung der [X.] zu. Hierdurch werde eine Erhöhung bzw. Verringerung des [X.] zum Ausdruck gebracht, wodurch sich zwangsläufig das Ende der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit der Zusteller ändere.

Der [X.]etriebsrat hat, soweit in der Rechtsbeschwerde noch von Interesse, beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, veränderte Dienstpläne, zu denen er seine Zustimmung nicht erteilt hat, in den einzelnen Zustellstützpunkten einzuführen, es sei denn, seine fehlende Zustimmung wird durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt;

        

2.    

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus [X.] der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen;

        

im Wege der [X.] festzustellen,

        

dass ihm bei der Neuausweisung von [X.] in den Dienstplänen sowie bei einer Veränderung dieser [X.] in den Dienstplänen infolge einer Absenkung oder einer Aufstockung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]etrVG zusteht.

Die Arbeitgeberin hat zur [X.]egründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, sie habe das Mitbestimmungsrecht des [X.]etriebsrats bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit beachtet. Die mitbestimmten Dienstpläne seien insoweit nicht geändert worden. Die Ausweisung geänderter [X.] führe nicht zu einer Veränderung der täglichen Arbeitszeit und sei daher nicht mitbestimmungspflichtig. Hierbei handele es sich vielmehr um ein personalwirtschaftliches Instrument, das es ihr ermögliche, im [X.]edarfsfalle einzelne Zusteller zu entlasten.

Das Arbeitsgericht hat den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen entsprochen. Das [X.] hat auf die [X.]eschwerde der Arbeitgeberin den [X.]eschluss des Arbeitsgerichts abgeändert und die Anträge des [X.]etriebsrats abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser sein Unterlassungs- und Feststellungsbegehren weiter.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat die Anträge zu Recht abgewiesen.

I. Die Anträge sind in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. Der zu 1. erhobene Unterlassungsantrag ist nach dem gesamten Vorbringen des [X.]etriebsrats nur darauf gerichtet, der Arbeitgeberin zu untersagen, ohne seine Zustimmung oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle die [X.]-Anteile in den Dienstplänen der einzelnen Zustellstützpunkte zu ändern. Allein hierüber besteht zwischen den [X.]eteiligten Streit, anderweitige Veränderungen der Dienstpläne haben sie im Rechtsstreit nicht erörtert.

2. Der so verstandene Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar sind die Dienstpläne, die verändert werden sollen, nicht [X.] bezeichnet. Dies steht der [X.]estimmtheit des Antrags jedoch nicht entgegen, da für jeden einzelnen Dienstplan nachgeprüft werden kann, ob der [X.]etriebsrat ihm zugestimmt hat.

3. Der im Wege der [X.] nach § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 524 ZPO angebrachte Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Nach den Darlegungen des [X.]etriebsrats geht es diesem um die Feststellung, dass bei der seiner Auffassung nach durch Veränderung der Zahl der [X.] in den Dienstplänen bewirkten Verschiebung des Endes der Arbeitszeit der Zusteller ein Mitbestimmungsrecht besteht. So verstanden ist der Antrag auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO bezogen (vgl. [X.]AG 10. November 2009 - 1 A[X.]R 54/08 - Rn. 12, [X.] [X.]etrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA [X.]etrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14). Als Zwischenfeststellungsantrag ist er gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, da die Entscheidung über den Unterlassungsantrag vom [X.]estehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Veränderung der [X.]-Anteile abhängig ist.

II. Die Anträge des [X.]etriebsrats sind unbegründet. Die Veränderung der [X.]-Anteile in den Dienstplänen führt nicht zu einer mitbestimmungspflichtigen Veränderung des Arbeitszeitendes der Zusteller.

1. Der [X.]etriebsrat kann nach ständiger Senatsrechtsprechung nicht nur die [X.]eseitigung eines mitbestimmungswidrigen Zustands verlangen, sondern sich gegen zu erwartende weitere Verstöße des Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 [X.]etrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 [X.]etrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren ([X.]AG 7. Februar 2012 - 1 A[X.]R 63/10 - Rn. 14 mwN, EzA [X.]etrVG 2001 § 87 [X.]etriebliche Ordnung Nr. 6). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]etrVG hat der [X.]etriebsrat bei [X.]eginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht umfasst auch die Aufstellung von Dienstplänen sowie das Abweichen von bereits aufgestellten Plänen ([X.]AG 28. Mai 2002 - 1 A[X.]R 40/01 - zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 96 = EzA [X.]etrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 65).

2. Hiervon ausgehend hat die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]etrVG nicht verletzt.

a) Die Zusteller der Arbeitgeberin werden gemäß § 2 [X.]V-2010 nach Dienstplänen eingesetzt. Dabei ist jeder [X.]eschäftigte einem Dienstplan zugeordnet. In den einzelnen Dienstplänen sind die Arbeitszeiten der jeweiligen [X.] von Montag bis Samstag wiederkehrend geregelt. Diese Dienstpläne hat die Arbeitgeberin in der Vergangenheit mit Zustimmung des [X.]etriebsrats erstellt.

b) Von den mitbestimmten Dienstplänen ist die Arbeitgeberin durch die Veränderung der [X.]-Vermerke nicht mitbestimmungspflichtig abgewichen. Hierdurch ist keine Änderung der Lage der Arbeitszeit erfolgt.

aa) [X.]ei der Festlegung von [X.]eginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im [X.]ereich der Zustellung ist zunächst zu beachten, dass die Arbeitsmenge des einzelnen [X.]eschäftigten bei der Aufstellung des [X.] wegen der Schwankungen im Sendungsaufkommen nicht feststeht und von der Arbeitgeberin auch nicht verlässlich bestimmt werden kann. Dies berücksichtigt die tarifvertragliche Arbeitszeitregelung. Nach § 22 Abs. 4 [X.] kann in diesem Arbeitsbereich die tägliche Arbeitszeit von acht auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines [X.]raums von zusammenhängend zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Das im jeweiligen Dienstplan festgesetzte Ende der Arbeitszeit ist deshalb nur ein fiktiver Durchschnittswert ([X.]AG 23. März 1999 - 1 A[X.]R 33/98 - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.] [X.]etrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 80 = EzA [X.]etrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 60). Hierdurch werden nach der Senatsrechtsprechung Mitbestimmungsrechte des [X.]etriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 [X.]etrVG nicht beeinträchtigt, weil nach der Anweisung [X.]wirtschaft bei den Niederlassungen das jeweilige Arbeitsvolumen nach arbeitszeitwissenschaftlichen Grundsätzen bestimmt wird und die [X.] dementsprechend zugeschnitten werden ([X.]AG 23. März 1999 - 1 A[X.]R 33/98 - zu [X.] II 2 c der Gründe, aaO). Dies schließt ein alleiniges Gestaltungsrecht des Arbeitgebers bei der [X.]estimmung des Arbeitszeitendes aus.

bb) Die Ausweisung von [X.] berührt entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats nicht das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]etrVG bei der Festsetzung des Endes der Arbeitszeit. [X.]ei diesen handelt es sich nur um einen abstrakten Wert, der ein bestimmtes, erwartetes Arbeitszeitvolumen ausdrückt.

(1) Nach Nr. 2.2 der Anweisung [X.]wirtschaft wird der Personalbedarf der Arbeitgeberin in rechnerischer Hinsicht in Personaleinheiten ausgedrückt und umfasst Arbeitseinheiten und Vertretereinheiten. Die Arbeitseinheit ist die Recheneinheit für die Gesamtarbeitszeit, die der Wochenarbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Sie bemisst sich aus der Summe der Grundarbeitszeit, dh. der [X.], die wöchentlich für die Erledigung von Aufgaben erforderlich ist (Nr. 2.6 Anweisung [X.]wirtschaft) und den Nebenzeiten, dh. den [X.]en, die wöchentlich neben der Grundarbeitszeit erforderlich sind, also insbesondere Erholungszeiten und persönliche Verteilzeiten. Gemäß 3.2.3.2 Anweisung [X.]wirtschaft ist die sich aus der Addition der Grundarbeitszeit und aller Nebenzeiten ergebende Gesamtarbeitszeit durch Division mit der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Arbeitseinheiten umzurechnen. [X.]ezugspunkt ist insoweit der Zustellbezirk als räumliche Einheit. Aus den errechneten Arbeitseinheiten werden nach Nr. 3.2.3.3 Anweisung [X.]wirtschaft Dauer- und [X.] gebildet.

(2) Ergibt sich aus diesen [X.]erechnungen ein bestimmter [X.]edarf an [X.], begründet dies kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.]etrVG in [X.]ezug auf das in den mitbestimmten Dienstplänen ausgewiesene Ende der Arbeitszeit. Dieses wird hierdurch nicht verändert. Die Arbeitgeberin hat vielmehr die [X.] zu besetzen und so den erhöhten Arbeitskräftebedarf abzudecken. Geschieht dies nicht, kann nach Nr. 2.2.1.3.2.1 der Arbeitszeitregelungen im [X.]ereich der [X.] (Arb[X.]RegelP) Überzeit anfallen. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s hat die Arbeitgeberin jedoch die ausgewiesenen [X.] besetzt. Die hiergegen vom [X.]etriebsrat erhobene Rüge ist unbegründet. Er hat nicht konkret dargelegt, inwieweit es in den einzelnen [X.]n nicht zu einer Entlastung durch [X.] gekommen ist.

3. Entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats ergibt sich sein Antragsbegehren auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.]etrVG.

a) Nach dieser [X.]estimmung hat der [X.]etriebsrat mitzubestimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist die [X.], ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen ([X.]AG 24. April 2007 - 1 A[X.]R 47/06 - Rn. 15, [X.]AGE 122, 127).

b) Eine vorübergehende Verlängerung der in den Dienstplänen ausgewiesenen Arbeitszeit der Zusteller ist durch den nach Maßgabe der Anweisung [X.]wirtschaft berechneten erhöhten Arbeitskräftebedarf nicht erfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des [X.]s die zusätzliche Arbeitsmenge durch die [X.]esetzung von [X.] ausgeglichen hat. Soweit der [X.]etriebsrat unter [X.]ezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (- 1 A[X.]R 47/06 - [X.]AGE 122, 127) meint, die [X.] seien ebenso zu behandeln wie „[X.] für zusätzliche Leistungen“, kann dem nicht gefolgt werden. In der genannten Senatsentscheidung ging es darum, dass einem bestimmten teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer eines Jahres weitere Arbeitsaufgaben im Umfang von vier Stunden wöchentlich übertragen wurden. Hierdurch wurde dessen Arbeitszeit vorübergehend iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 [X.]etrVG verlängert. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall durch die Aufnahme von [X.]-Vermerken in einzelnen Dienstplänen nicht die Arbeitszeit der hiervon erfassten Zusteller verlängert worden, sondern der ausgewiesene zusätzliche Arbeitskräftebedarf durch [X.] ausgeglichen worden.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Platow    

        

    [X.]enrath    

                 

Meta

1 ABR 49/11

25.09.2012

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Gießen, 25. Februar 2010, Az: 1 BV 39/09, Beschluss

§ 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.09.2012, Az. 1 ABR 49/11 (REWIS RS 2012, 2896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2896

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9 TaBV 7/18

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