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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Betriebshaftpflichtversicherung: Mitversicherung eines Poliers
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 120.000 €
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Das angefochtene Urteil ist allerdings nicht frei von [X.]. Bei der Prüfung, ob hier eine Mitversicherung für den Zeugen [X.] besteht, durfte das Berufungsgericht den Leistungsausschluss (die so genannte Arbeitsunfallklausel) aus Nr. 3.2 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes ([X.]) nicht schon deshalb für unbeachtlich halten, weil sich die Beklagte hierauf nicht ausdrücklich berufen hatte. Ergeben sich die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für diesen Risikoausschluss aus dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt, so liegt, was selbst das Revisionsgericht noch zu beachten hat, kein Versicherungsfall vor. Insoweit verhält es sich anders als bei der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung ([X.], Urteil vom 12. Juni 1985 - [X.] - [X.], 1029 unter III).
2. Im Ergebnis kommt es hierauf aber nicht an, weil sich das angefochtene Urteil aus anderem Grunde als richtig erweist.
a) Nach den ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war [X.] von der Versicherungsnehmerin für die Baustelle, auf welcher der Geschädigte verunglückte, als Polier mit der Leitung und Aufsicht betraut. Damit besteht für ihn Versicherungsschutz nach Nr. 3.1.1 [X.] und ist der Leistungsausschluss aus Nr. 3.2 [X.] nicht anwendbar.
b) Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob [X.], der am [X.] nicht mehr in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Versicherungsnehmerin stand, als "angestellt" im Sinne der Nr. 3.1.1 [X.] anzusehen ist. Davon ist jedoch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend erachteten Auslegung, welche die Klausel in Rechtsprechung und Literatur gefunden hat, auszugehen (vgl. dazu [X.] in [X.], [X.] § 151 Rdn. 10; [X.], [X.], Rdn. 447; Späte, [X.]. 10; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. Betriebshaftpflicht Ziff. 7.1.2 Rdn. 6; § 151 [X.] Rdn. 10, 11; OLG [X.] 1940, 62; [X.] 1956, 121; dazu, dass auch der Polier auf einer Baustelle der Mitversicherung nach Nr. 3.1.1 [X.] unterfällt, vgl. Bruck/[X.]/[X.], [X.] Bd. IV Anm. [X.]; a.[X.], [X.], 819 f.).
c) Einen weiter gehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zu dieser Frage zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen auch nicht auf (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.]/09- veröffentlicht in juris, unter [X.]. 3). Ziff. 3.1.1 [X.] entspricht dem Gesetzestext des § 151 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.. In § 102 [X.] n.F. ist diese Regelung nicht mehr übernommen worden. Nunmehr wird Mitversicherung entweder dadurch begründet, dass die betreffende Person zur Vertretung des versicherten Unternehmens befugt ist oder zu ihr in einem Dienstverhältnis steht. Die Rechtsänderung lässt erwarten, dass entsprechende [X.] künftig am neuen Gesetzestext ausgerichtet werden, so dass sich die Frage einer "Anstellung" im Sinne des hier in Rede stehenden Klauselwortlauts in Zukunft noch seltener stellen dürfte.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen.
Terno Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Meta
19.05.2010
Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Karlsruhe, 6. Mai 2008, Az: 12 U 1/08, Urteil
§ 151 Abs 1 S 1 VVG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.05.2010, Az. IV ZR 130/08 (REWIS RS 2010, 6539)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6539
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 130/08 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 58/06 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 5/09 (Bundesgerichtshof)
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