Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. IV ZR 5/09

4. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9985

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Gegenstand

Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Wohnungsmieters: Wirksamkeit des Ausschlusses der unter das Regressverzichtsabkommen fallenden Rückgriffsansprüche in den AGB des Haftpflichtversicherers; Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der [X.] der Beklagten das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 5. Dezember 2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2007 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in der Wohnung der Mieterin am 29. Dezember 2005 entstandenen Brand verursacht wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin und ihres Ehemannes hat die Beklagte als deren [X.] reguliert.

2

Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von 32.760,33 € auf die nach der Rechtsprechung des Senats ([X.], 86 [X.]. 22 ff.; Urteil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108) entsprechend anwendbaren Grundsätze der [X.] (§ 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.).

3

Die Beklagte meint, eine [X.] liege nicht vor. Nach Ziffer 1.3.4.2 ihrer Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ([X.]) zur Haftpflichtversicherung seien die unter den [X.] nach dem [X.] bei übergreifenden Schadenereignissen ([X.]) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des [X.]s der Klägerin gegenüber der Mieterin nach dem Abkommen seien erfüllt, weil deren Ehemann den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt habe und die Eheleute von der Beklagten als [X.] entschädigt worden seien. Außerdem habe der Ehemann der Mieterin den Brand überhaupt nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Anspruch sei auch gemäß § 548 Abs. 1 BGB verjährt.

4

Das [X.] hat der Klage in Höhe von 31.860,33 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage bis auf einen Betrag von 5.614,81 € nebst Zinsen abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die vollständige Zurückweisung der Berufung, die Beklagte mit der [X.] die volle Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin führt zur Wiederherstellung des Urteils des [X.]. Dieses hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. in der zuerkannten Höhe hat. Die [X.] der [X.] hat keinen Erfolg.

6

I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Versicherungsnehmerin der [X.] würde dem Vermieter ohne den von der Rechtsprechung angenommenen [X.] auf Ersatz des durch den Brand entstandenen Schadens haften. Ein technischer Defekt als Brandursache scheide aus. Die Entstehung des [X.] sei nur so zu erklären, dass der in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Ehemann der Mieterin die Ursache dafür durch eine brennende Kerze oder, was wahrscheinlicher sei, durch das Rauchen einer Zigarette im Bett gesetzt habe. Eine andere Ursache des [X.] scheide auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholisierung aus.

7

2. Die dagegen von der [X.] erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

8

II. Der Ausschluss für unter das [X.] fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer 1.3.4.2 [X.] steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der [X.] nicht entgegen. Der Senat folgt der vom Berufungsgericht ([X.], 676, ebenso [X.], 1656) vertretenen Ansicht nicht, nach Ziffer 1.3.4.2 [X.] sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom [X.] entwickelten [X.] vorrangigen [X.] nach dem [X.] verwehrt sei. Diese Argumentation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des [X.] wie des Ausschlusses in Ziffer 1.3.4.2 [X.] nicht hinreichend.

9

1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten [X.]s ist der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters ([X.], 86 [X.]. 9 ff.). Der [X.] soll dagegen ebenso wenig wie der [X.] nach dem [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Januar 1984 - [X.]/82 - [X.], 325 unter [X.]) dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch ([X.], 86 [X.]. 22 ff.) ist das Äquivalent dafür, dass dem [X.] trotz bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der [X.] zugemutet wird ([X.]Z aaO [X.]. 9-21; Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1108 [X.]. 11). Im Ergebnis führt dieser zu einer Halbierung der [X.]eistungspflicht des Haftpflichtversicherers.

bb) Auch durch den [X.] nach dem [X.] wird der Mieter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversicherung mitversichert. Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten [X.] bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung zu einer der [X.] strukturell vergleichbaren Interessenlage ([X.], 1651, 1652; [X.] [X.], 1258 f.; [X.]angheid in [X.]/[X.]angheid, [X.]. § 67 Rdn. 37; Sieg, [X.] 1982, 900 f.; [X.], [X.]. [X.] Rdn. 11 f., 14 f.; [X.], Die [X.] im [X.] Versicherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. [X.] aaO [X.]. 22 ff.) dem Feuerversicherer auch wegen des [X.]s nach dem [X.] grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 [X.] a.F. gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus [X.] Verantwortung zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.

b) Der [X.] ist gemäß Ziffer 6 [X.] in der Fassung von 2005 (Text bei [X.], [X.]. S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach Ziffer 6a [X.] bei einem [X.] für eine Regressforderung bis zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 € übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress nicht verzichtet. Ziffer 6b [X.] erweitert den Verzicht auf diesen Bereich aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haftpflichtversicherung nach den [X.] keine Deckung bietet, weil der Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a [X.], jetzt Ziffer 7.6 [X.] 2008 ausgeschlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress genommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des [X.] sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der [X.] in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte ([X.], Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; [X.] VersR 1998, 966, 967; Siegel, [X.], 46, 48; [X.], [X.], 1111, 1112; [X.] aaO S. 34; [X.], Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. [X.] 5.4; Sieg aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des [X.], den Schädiger, nicht aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der Auslegung, dass der [X.] im Verhältnis zu einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag von 150.000 € subsidiär sein soll.

2. Der damit nach Ziffer 6b [X.] vorbehaltene Regress gegen den [X.] Schädiger soll durch Ziffer 1.3.4.2 [X.] abgewehrt und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Zweck des [X.] in einem wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unangemessen benachteiligt.

a) Durch Ziffer 1.3.4 Satz 1 [X.] wird dem Versicherungsnehmer - abweichend von § 4 I 6 a [X.] - Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in [X.] gewährt. Auf diesen Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. [X.]eicht fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein existenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer 1.3.4.2 [X.] eingeschränkt (vgl. Siegel, [X.], 498 f.). Allerdings wird nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des [X.]s schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfachen, die umfassend erteilte [X.]eistungszusage einschränkenden Subsidiaritätsabrede.

b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.

aa) Durch den [X.]eistungsausschluss in Ziffer 1.3.4.2 [X.] wird der Versicherungsnehmer auf das [X.] verwiesen. Dessen Text kennt er nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt des [X.] ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die Grenzen seiner [X.] sind spätestens dann überschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b [X.] ihn wieder auf die Haftpflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung - wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer 1.3.4.2 [X.] auch von spezialisierten [X.] nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das [X.] auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der Parteien des [X.] vorgenommen werden, den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl. Grommelt, [X.], 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem 1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des [X.]s in Ziffer 6b [X.] nicht mehr umfasst (Siegel, [X.], 678, 680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.

bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das [X.] begründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie die [X.] vorgetragen hat, haben Gebäudefeuerversicherer in der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das [X.] anwendbar gewesen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversicherer, auch der [X.], Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der [X.]. Darüber, ob das [X.] einem Regressanspruch gegen den Mieter entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die [X.] in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer 6b [X.] durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern, muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine solche [X.]age darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer nicht bringen (vgl. [X.]Z 171, 56 [X.]. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 1119 [X.]. 11 ff.). Diese Gefahr, die nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von [X.] hervorgerufen wird, war auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung einen [X.] des [X.]s anzunehmen ([X.], 86 [X.]. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen, dass Haftpflichtversicherer und [X.] durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. [X.], 86 [X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 10; [X.]ooschelders, [X.] 2007, 424, 426; [X.], [X.], 1539, 1541).

cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidierenden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine der beiden [X.]n eingreift mit der Folge eines Ausgleichs nach § 59 Abs. 2 [X.] a.F. (Kollhosser in [X.]/[X.], [X.] 27. Aufl. § 59 Rdn. 28; [X.]/[X.] aaO S. 13 [X.]. 46; Winter, [X.], 527, 530 f.; [X.], [X.], 38, 41; BK/[X.], § 59 [X.] Rdn. 52; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 6 Rdn. 88).

3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die Ansicht der [X.], ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rundschreiben des [X.] an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur Neufassung des [X.], ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Bedeutung ein Rundschreiben des [X.] überhaupt für die Auslegung des [X.] haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 [X.] a.F. gar nicht erfassen, weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sachversicherung ein Haftpflichtinteresse einzubeziehen (Urteil vom 23. Januar 1991 - [X.] - [X.], 462 unter I). Abgesehen davon geht es hier nicht um das [X.] in der Fassung von 1998.

III. Zu den von der [X.] geltend gemachten Risikoausschlüssen für Schäden an einzelnen Gegenständen nach Ziffer 1.3.4.1.b und 1.3.4.1.c [X.] brauchte das Berufungsgericht keine Stellung zu nehmen. Insoweit greifen die [X.] der [X.] gegen das Urteil des [X.] nicht durch. Die Klägerin hat in der [X.] zutreffend darauf hingewiesen, dass die [X.] in erster Instanz nicht konkret dargelegt hatte, welche Punkte der Schadenaufstellung den jeweiligen Ausschlüssen in welchem Umfang zuzuordnen sind. Die Revisionserwiderung kommt darauf auch nicht mehr zurück.

IV. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. nicht verjährt ist. Entgegen der Auffassung der [X.] gilt nicht die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um den übergegangenen Anspruch des Vermieters gegen den Mieter und auch nicht um einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der nach § 12 Abs. 1 [X.] a.F. verjähren würde (so auch O[X.]G Karlsruhe [X.], 639, 641 m.w.N.). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Gründe, die im Mietrecht die kurze Verjährungsfrist rechtfertigen, auf den Ausgleichsanspruch nicht anwendbar sind. Dieser vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Ausgleichsanspruch ist in seinen Voraussetzungen und seinem Inhalt so auszugestalten, dass das mit diesem Anspruch verfolgte Ziel eines interessengerechten Ausgleichs auch erreicht wird. Würde dieser Anspruch innerhalb von sechs Monaten verjähren, wäre er praktisch bedeutungslos. Es kann nicht im Sinne der beteiligten Versicherer sein, dass innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben oder sonstige verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, obwohl - wie gerade für Brandschäden typisch - eine ausreichende Aufklärung des Sachverhalts innerhalb dieser Zeit noch gar nicht stattgefunden haben kann.

[X.]

                     Dr. [X.]

Meta

IV ZR 5/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 5. Dezember 2008, Az: 10 U 1604/07, Urteil

§ 12 Abs 1 VVG, § 59 Abs 2 S 1 VVG, § 195 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 2 BGB, § 548 Abs 1 BGB, Nr 1.3.4.2 PrHPflVBB, § 4 Abs 1 S 6 Buchst 1 AHB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. IV ZR 5/09 (REWIS RS 2010, 9985)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9985

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