Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. I ZR 192/08

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1104

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 24. November 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 660 Abs. 3 Im Rahmen der Seefracht reicht es für die Annahme eines qualifizierten [X.] des [X.] wegen Verlustes des [X.] nicht aus, dass das sperrige Transportgut (hier: ein Mobilkran mit einem Gewicht von 48.000 kg) auf seine Veranlassung vor der Schiffsverladung auf einem frei zu-gänglichen Gelände eines mitteleuropäischen Seehafens (hier: [X.]) ver-schlossen abgestellt worden ist. [X.], Urteil vom 24. November 2010 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24. November 2010 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Okto-ber 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] das Grundurteil des [X.] über die gesetzli-che [X.] gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hin-aus bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, Transportversicherer der [X.], nimmt das be- klagte Speditionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Diebstahls zweier Mobilkräne auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Versicherungsnehmerin erwarb von der G.-GmbH in [X.]im März 2003 zwei Mobilkräne zum Gesamtpreis von 580.000 •. Die Kräne [X.] - 3 - den zunächst im Auftrag der Verkäuferin auf dem Landweg von [X.] nach [X.] befördert. Von dort sollten sie auf dem Seeweg nach [X.] transportiert werden. Mit der Besorgung des [X.] beauftragte die Ver-sicherungsnehmerin die Beklagte zu festen Kosten, die ihrerseits das [X.] mit der Verladung des [X.]es an Bord und die [X.] derei [X.]

mit der Durchführung des [X.] betraute. Die am 22. und 26. Mai 2003 in [X.] angelieferten Kräne, die [X.] ein Gewicht von 48.000 kg hatten, wurden zunächst auf Weisung der A. auf deren Terminal im frei zugänglichen Hafengelände in [X.] ab- gestellt. Dies war auch die von der [X.] der Versicherungsnehmerin [X.]. Dort wurden die Kräne in der Nacht vom 4. auf den 5. Juni 2003 entwendet. Die Klägerin hat den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden durch Zahlung von 634.389 • reguliert. Diesen Betrag verlangt sie von der [X.] ersetzt. 3 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden Kräne, weil die Entwendung während ihres [X.] erfolgt sei. Auf vertragliche oder gesetzliche Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil sie sämtliche mit dem Verlust des [X.]es im Zusammenhang stehenden Umstände völlig im Dunkeln gelassen habe und daher von einem groben Organisationsverschulden der [X.] auszugehen sei. 4 Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, dass sich ihre Haftung nach dem Seefrachtrecht beurteile, da sie nur mit dem [X.] der beiden Kräne beauftragt worden sei. Danach sei ihre Haftung auf zwei Sonderziehungsrechte für jedes fehlende Kilogramm des [X.]es be-5 - 4 - schränkt. Der Vorwurf einer leichtfertigen Schadensverursachung könne ihr nicht gemacht werden, weil die Fahrer die zum Starten der Kräne erforderliche Vorrichtung ausgebaut hätten. 6 Das [X.] hat durch Zwischenurteil über den [X.] ent-schieden und angenommen, dass die Beklagte der Klägerin für den der Versi-cherungsnehmerin entstandenen Schaden unbeschränkt hafte. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Der [X.] hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht das Grundurteil des [X.] über die gesetzliche [X.] nach § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus bestätigt hat. Mit der Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag in diesem Umfang weiter. Die Klägerin [X.], das Rechtsmittel zurückzuweisen. 7 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem [X.] ei-ne unbeschränkte Haftung der [X.] für den streitgegenständlichen Scha-den aus § 606 Satz 2, § 660 Abs. 3 HGB angenommen. Dazu hat es ausge-führt: 8 Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] ge-schlossenen Güterbeförderungsvertrag sei gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB aF [X.] Recht anzuwenden. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hätten einen reinen Seetransport per Schiff vereinbart mit der Folge, dass die-ses Vertragsverhältnis dem Seefrachtrecht unterliege. 9 - 5 - Die Beklagte habe die Kräne vor der Verladung auf das Seeschiff im [X.] von § 606 Satz 2 HGB angenommen. Sie hafte daher für den Verlust des [X.]es, weil dieser während ihres [X.] eingetreten sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB beru-fen. Sie habe für die Sicherung der beiden Kräne nur insoweit gesorgt, als sie diese - mit abgezogenen Zündschlüsseln - habe stehen lassen. Es sei nicht ein-mal bekannt, wer die Schlüssel bis zur Verschiffung wo und wie habe verwah-ren sollen und ob etwa A. die Kräne gegen unbefugten Zugriff gesichert ha be. Auf einem frei zugänglichen Hafengelände sei alles, was mobil und unbe-wacht sei, in hohem Maße [X.]. 10 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht der Vorinstan-zen kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kein qualifi-ziertes Verschulden der [X.] angenommen werden. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen der Versicherungsnehmerin und der [X.] geschlossene [X.] jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF dem [X.] Recht unterliegt. Denn sowohl die Versicherungsnehmerin als Auf-traggeberin als auch die Beklagte als Verfrachter haben ihren Sitz in [X.]. Darüber hinaus ergibt sich die Anwendung [X.] Rechts aus Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF, da die Parteien durchweg auf der Grundlage deut-scher Rechtsvorschriften vorgetragen haben (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2008 - [X.], [X.] 2009, 130 Rn. 19 = [X.], 1141). 12 - 6 - 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass sich die Haftung der [X.] für den Verlust der beiden Kräne nach den [X.] über die Haftung eines [X.] beurteilt (§§ 556 ff. HGB). 13 14 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Be-sorgung der Versendung der beiden Kräne von [X.] nach [X.] auf dem Seeweg zu festen Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beför-derung die Pflichten eines [X.] hatte (§ 459 Satz 1 HGB). Die als sol-che einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit nur einem Trans-portmittel (Schiff) zum Gegenstand. Daraus ergibt sich die unmittelbare Anwen-dung des Seefrachtrechts. 3. Gemäß § 606 Satz 2 HGB haftet der Verfrachter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der [X.] von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, der Verlust oder die Beschädigung beruht auf Umständen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen [X.] nicht [X.] werden konnten. Ein Verschulden seiner Leute hat der Verfrachter nach § 607 Abs. 1 HGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 15 Im vorliegenden Fall ist der Schaden während der Obhutszeit der [X.]n eingetreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte die Kräne nach deren Anlieferung in [X.] durch das von ihr beauftragte Kai-umschlagsunternehmen A. zum Zweck der anschließend vorgesehenen [X.] angenommen hat. Ab diesem [X.]punkt haftete die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB grundsätzlich für den Verlust des [X.]es, und zwar unabhängig davon, welche Weisungen das Umschlagsunternehmen hinsichtlich des Ortes der Zwischenlagerung der Kräne bis zum Eintreffen des [X.] erteilt hatte (§ 607 Abs. 1 HGB). Die Revision erhebt insoweit auch keine Bean-standungen. 16 - 7 - 4. Der Umfang des von der [X.] gemäß § 606 Satz 2 HGB zu leis-tenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 BGB ([X.], Urteil vom 18. Juni 2009 - [X.], [X.] 181, 292 Rn. 28; [X.], [X.], 4. Aufl., § 606 HGB Rn. 44). Dementsprechend ist die Beklagte grundsätzlich zum Ersatz des der Versicherungsnehmerin aufgrund des Diebstahls der Kräne entstandenen Schadens verpflichtet. Der gemäß § 249 BGB zu berechnende Schadensersatz wird allerdings - wenn kein qualifiziertes Verschulden nach § 660 Abs. 3 HGB vorliegt (dazu nachfolgend unter [X.]) - durch die Regelungen in § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB begrenzt. Nach dieser Vorschrift haftet der [X.] höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des abhandengekommenen [X.]es, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 ge-nannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des [X.]. Der danach zu leistende Ersatz ist gemäß § 660 Abs. 1 Satz 3 HGB in [X.] entsprechend dem Wert am Tag des Urteils über den Betrag der Haftung - eine davon abweichende Parteivereinbarung ist nicht dargetan - um-zurechnen. 17 5. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.]s, der [X.] sei es im Streitfall nach § 660 Abs. 3 HGB ver-wehrt, sich auf die Haftungsbegrenzung gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berufen, weil der durch den Verlust des [X.] eingetretene Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden der [X.] zurückzuführen sei. 18 a) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter sein Recht auf [X.] nach Absatz 1, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen 19 - 8 - hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Entsprechend dem Wortlaut des § 660 Abs. 3 HGB, in dem nur vom "Verfrachter" und nicht auch - wie etwa in § 435 HGB - von den in § 428 HGB genannten Personen die Rede ist, führt nur ein qualifiziertes Verschulden des [X.] selbst zum Wegfall der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet - wie der erkennende [X.] nach Erlass des Beru-fungsurteils entschieden hat - im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwen-dung ([X.] 181, 292 Rn. 34 ff.; ebenso: [X.] aaO § 660 HGB Rn. 26; [X.]., [X.] 2004, 142, 144; [X.], [X.], 1989, [X.] f.; [X.]., [X.], 1999, S. 332 f.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder - wie im Streitfall - um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Ver-schulden der Organe des [X.], hier also des Geschäftsführers der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 325/02, [X.] 2006, 35, 37, insoweit nicht in [X.] 164, 394; [X.] 181, 292 Rn. 39). 20 b) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der streitgegenständliche Schaden sei auf ein Verschulden der [X.] im Sinne von § 660 Abs. 3 HGB zurückzuführen, darauf gestützt, dass die Beklagte nach der Anlieferung der beiden Kräne nicht in ausreichendem Maße für deren Sicherung gegen Diebstahl gesorgt habe. Es hat darauf abgestellt, dass die Kräne nach dem ei-genen Vortrag der [X.] lediglich durch Abziehen der Zündschlüssel [X.] worden seien. Dagegen sei [X.], wer die Schlüssel bis zur [X.] habe verwahren sollen und ob das [X.] diese - gegebenenfalls auf welche Weise - gegen unbefugten Zugriff gesichert habe. Die Kräne hätten tagelang außerhalb der Sichtweite des Büros des [X.] - 9 - schlagsbetriebs gestanden. Auf einem frei zugänglichen Hafengelände sei [X.], das mobil und unbewacht sei, in hohem Maße [X.]. 22 c) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - zu [X.] ein qualifiziertes Verschulden der [X.] bejaht. Es hat nicht berück-sichtigt, dass nur ein eigenes Verschulden des [X.] gemäß § 660 Abs. 3 HGB zur Durchbrechung der Haftungsbeschränkung nach § 660 Abs. 1 HGB führt. Vielmehr ist das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass sich die Beklagte ein pflichtwidriges Verhalten des [X.] gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens kann zwar auch dann ge-rechtfertigt sein, wenn der Verfrachter die ihm insoweit obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt ([X.], Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 212/06, [X.] 2009, 331 Rn. 34). Mit Recht rügt die Revision jedoch, dass die [X.] - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - dargetan hat, wo die Kräne abgestellt waren, dass sie verschlossen und die Schlüssel bei dem Kai-umschlagsunternehmen abgegeben worden waren. Des Weiteren hat die [X.] vorgetragen, dass die zur Aufbewahrung gegebenen Schlüssel nach dem Diebstahl bei dem [X.] noch vorhanden waren. Unberücksichtigt geblieben ist auch der Vortrag der [X.], das sperrige [X.] habe auf dem Hafengelände in [X.] nur frei gelagert werden können, wobei eine solche Lagerung dort allgemein üblich sei und die Beklagte sich an die dort geltenden Sicherheitsstandards gehalten habe. Mit Recht beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, dass es sich bei den [X.] mit einem Gewicht von jeweils 48.000 kg nicht um [X.] handelt, das ohne weiteres leicht verwertbar ist. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen daher nicht die Annahme eines qualifizierten [X.] der [X.] im Sinne von § 660 Abs. 3 HGB. 23 - 10 - 6. Ohne Erfolg bleibt dagegen die Rüge der Revision, das Berufungsge-richt hätte ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin in Erwägung ziehen müssen. Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der [X.] unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte für die Ver-sicherungsnehmerin in der Vergangenheit bereits entsprechende Transporte unter denselben Bedingungen vorgenommen habe. 24 Auf diesen Vortrag kann ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin nicht gestützt werden. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, die Kräne mit einer Alarmanlage auszustatten. Für eine Bewachung des [X.]es brauchte sie schon deshalb nicht zu sorgen, weil die Kräne nach der [X.] in [X.] unter der Obhut der [X.] standen. 25 II[X.] Danach ist das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuhe-ben, als das Berufungsgericht das Grundurteil des [X.] über die ge-setzliche [X.] gemäß § 660 Abs. 1 Satz 1 HGB hinaus bestä-tigt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-rens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 26 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht Fol-gendes zu beachten haben: Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Voraus-setzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers/[X.] beste-henden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Be[X.] dafür, dass der Frachtführer/Verfrachter vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wird (st. Rspr.; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 154/07, [X.] 2010, 78 Rn. 16). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und [X.] - 11 - [X.] kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer ange-sichts des unterschiedlichen [X.] der Vertragsparteien nach [X.] und Glauben gehalten ist, zu den näheren Umständen des [X.] - soweit möglich und zumutbar - eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des [X.] ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sach-verhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer dann substantiiert darzule-gen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] 2010, 78 Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat bislang nicht festgestellt, dass der Vortrag der Klägerin oder der unstreitige Sachverhalt auf ein qualifiziertes Verschulden ge-rade des Geschäftsführers der [X.] schließen lassen. Es ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Beklagte das Handeln des [X.] zurechnen lassen muss. 28 Sofern der Frachtführer/Verfrachter seine Darlegungsobliegenheit erfüllt hat, muss der Anspruchsteller die Voraussetzungen für dessen unbeschränkte Haftung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es gereicht dem Schädiger daher nicht zum Nachteil, dass er den von ihm geschilderten Sachverhalt nicht bewiesen hat, da ihn insoweit keine Be[X.] trifft ([X.], [X.] 2010, 78 Rn. 20 mwN). Dies gilt auch dann, wenn der an sich darlegungs- und [X.] die nähere Darlegung eines zum Wahrnehmungsbereich des Gegners gehörenden Geschehens nicht möglich ist. Dieser Umstand führt nicht zu einer Umkehrung der Be[X.], sondern allenfalls zu erhöhten Anforde-rungen an die [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29 - 12 - 22. Januar 2009 - I ZR 139/07, [X.], 2384 Rn. 17; [X.], [X.] 2010, 78 Rn. 20). Die Parteien haben im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gele-genheit, ihren Vortrag mit Blick auf diese Hinweise zu ergänzen. [X.] [X.] am [X.] Prof. Dr. Büscher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 11 O 208/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 31.10.2008 - 2 U 32/08 -

Meta

I ZR 192/08

24.11.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2010, Az. I ZR 192/08 (REWIS RS 2010, 1104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1104

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