Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. XI ZR 145/02

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4814

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:21. Januar 2003Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________BGB § 765[X.] § 7Eine Bürgschaft nach § 7 [X.] sichert grundsätzlich keinen Anspruch [X.] gegen den Bauträger auf Erstattung des durch Überschrei-tung der festgelegten Bauzeit entstandenen Verzugsschadens gemäߧ§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.[X.] (Ergänzung zum Senatsurteil vom 22. [X.] - [X.], [X.], 2411 ff.).[X.], Urteil vom 21. Januar 2003 - [X.]/02 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. Januar 2003 durch [X.],[X.] [X.], [X.], [X.] und die [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 7. Februar 2002 wirdauf Kosten des [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus einer Bürgschaft gemäߧ 7 Makler- und Bauträgerverordnung (im folgenden: [X.]) in Anspruch.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] (nachfolgend: [X.]) verpflichtetesich im Dezember 1995 durch notariellen Kauf- und Bauträgervertrag, [X.] zu sanieren und dem Kläger zu übereignen. Die [X.] vereinbarten, daß der Kaufpreis in Höhe von 663.228 [X.] sofort zuleisten sei, sobald dem Kläger eine der Vorschrift des § 7 [X.] genü-gende Bürgschaft eines [X.] Kreditinstituts ausgehändigt [X.]. Der Werklohn über 2.220.872 [X.] sollte in bestimmten Raten nach- 3 [X.] gezahlt werden, ein Teilbetrag von 1.250.000 [X.] am 29. Dezember 1995, sofern eine § 7 [X.] entsprechendeBankbürgschaft gestellt werde. Für die bezugsfertige Sanierung des [X.] war eine Bauzeit bis zum 31. Dezember 1996 vorgesehen.Die Rechtsvorgängerin der [X.] übernahm mit Urkunde vom16. Januar 1996 gegenüber dem Kläger eine Bürgschaft "gemäß § 7[X.]". In der Urkunde heißt es: Die [X.] wird "zur Ausführung [X.] vom 23.12.95 ... Vermögenswerte in Höhe von2.884.100 [X.] erhalten .... Zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche [X.] gegen den Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder Aus-zahlung der vorgenannten Vermögenswerte, die der Gewerbetreibendeerhalten hat, ... übernehmen wir hiermit die selbstschuldnerische [X.] ... bis zum Höchstbetrag von [X.] 1.913.228,00". Nach [X.] Bürgschaftsurkunde zahlte der Kläger die darin vereinbarte [X.] an die [X.]. Einen Tag vor Ablauf des festgelegten [X.] (31. Dezember 1996) überwies er, der sich seit [X.] über den [X.] durch einen von ihm beauftragten [X.] laufend unterrichten ließ, weitere 970.872 [X.], was dem vereinbartenRestbetrag entspricht.Am 11. August 1999 wurden dem Kläger die Schlüssel für die [X.] ausgehändigt. In der Folgezeit verhandelte er mit der [X.]erfolglos über den Ersatz eines Verzugsschadens wegen Bauverzöge-rung.Der Kläger hat u.a. vorgetragen: Das Mehrfamilienhaus sei vor derSchlüsselübergabe im [X.] 1999 nicht bezugsfertig gewesen. [X.] 4 -gedessen habe er einen Mietausfall in Höhe von 279.624 [X.] hinnehmenund außerdem Rechtsanwaltskosten über 21.821,46 [X.] sowie [X.]kosten über 6.246 [X.] aufwenden müssen. Die Beklagte hält dem vorallem entgegen, die Höchstbetragsbürgschaft sichere die geltend ge-machten Verzugsschäden nicht.Das [X.] hat die auf Zahlung von 307.692,06 [X.] zuzüglichZinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung des [X.] zurückgewiesen und ihn aufgrund der im Wege [X.] erhobenen Widerklage der [X.] zur Herausgabeder Bürgschaftsurkunde vom 16. Januar 1996 verurteilt. Mit der - zuge-lassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren und den [X.] auf Abweisung der Widerklage weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist nicht begründet.[X.] Berufungsgericht hat eine Bürgenhaftung der [X.] ver-neint und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:Die Höchstbetragsbürgschaft der [X.] sichere allerdings ent-gegen der Ansicht des [X.]s auch Ansprüche des [X.] gegendie [X.] auf Ersatz von Verzugsschäden im Sinne des § 286 Abs. 1- 5 -BGB a.[X.]. Sinn und Zweck der Bürgschaft "gemäß § 7 [X.]" sei es, [X.] nicht nur hinsichtlich ganz bestimmter Teilzahlungsraten ausdem Vertrag und deren Rückzahlung, sondern gegenüber allen Risikenabzusichern, die sich aus der sofortigen Zahlung des Kaufpreises oderWerklohns ergäben. Dazu zählten auch Schadensersatzansprüche we-gen nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Bauwerks. Auch sie seien in [X.] des Bauvorhabens einzustellen und begründeten einenAnspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung des zu viel Geleisteten.Der Kläger könne von der [X.] demgemäß grundsätzlich die durchÜberschreitung des festgelegten Fertigstellungstermins (31. Dezember1996) verursachten Schäden ersetzt verlangen.[X.] habe der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche [X.] zur [X.] verwirkt. Durch die laufenden Berichte [X.] sei ihm schon vor dem 31. Dezember 1996 bekannt gewe-sen, daß - jedenfalls seiner Meinung nach - noch erhebliche [X.] zu erbringen gewesen seien. Es habe sich daher bereits zu diesemZeitpunkt ein erheblicher Verzugsschaden, z.B. durch Ausfall der ab [X.] 1997 kalkulierten Mieteinnahmen, deutlich abgezeichnet und auf-grund dessen ein Zurückbehaltungsrecht bestanden. Indem der Klägerdennoch am 30. Dezember 1996 den gesamten Restwerklohn in [X.] 970.872 [X.] gezahlt habe, habe er erst die Voraussetzungen für ei-ne Inanspruchnahme der [X.] aus dem Bürgschaftsvertrag ge-schaffen. Die bewußte Nichtausübung des Zurückbehaltungsrechts führein Anlehnung an die Regeln des § 162 BGB dazu, daß die durch dieBauverzögerung entstandenen Schadensersatzansprüche ihr gegenübernicht mehr geltend gemacht werden [X.] 6 -II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nur im [X.] stand. Die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil die ersetztverlangten Schäden wegen verzögerter Fertigstellung und Übergabe [X.] von der Höchstbetragsbürgschaft der [X.] "gemäß § 7[X.]" nicht erfaßt werden.1. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002- [X.], [X.], 1655 ff. (zur Veröffentlichung in [X.]Z be-stimmt) für eine fast gleichlautende Bürgschaftserklärung im einzelnenausgeführt hat, sichert eine Bürgschaft nach § 7 [X.] sowohl Ansprü-che des Auftraggebers auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbe-seitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, [X.] einer auf Mängel des Bauwerks gestützten Wandelung oder Minde-rung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nicht-erfüllung resultieren (vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 535, 537; Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - [X.], [X.], 2411, 2412). Entscheidend ist, daß dem [X.] gleichgültig aus welchem Grund - ein Anspruch auf (teilweise) Rückge-währ seiner Vorauszahlung zusteht, weil der Bauträger seine kauf- oderwerkvertragliche Verpflichtung (teilweise) nicht oder schlecht erfüllt hat.Eine solche Auslegung entspricht auch dem Schutzzweck [X.]. Durch die nach § 7 Abs. 1 [X.] vom Bauträger zu stellendeBankbürgschaft soll der Vertragsgegner einen angemessenen [X.] die von ihm eingegangene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für- 7 -das herzustellende Werk sofort zu entrichten, und nicht erst, entspre-chend der gesetzlichen Regelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei [X.] oder, wie es § 3 Abs. 2 [X.] gestattet, in Raten entsprechenddem Bauablauf nach Bauabschnitten. Eine Vorleistungspflicht benachtei-ligt den Erwerber nämlich in erheblichem Maße. Er verliert insbesonderedie Möglichkeit, sein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht nach§ 320 BGB geltend zu machen oder mit (Schadensersatz-)Ansprüchenaufzurechnen, wenn der Bauträger die ihm obliegenden Pflichten nichtoder schlecht erfüllt (vgl. [X.], Urteil vom 14. Januar 1999 - [X.], [X.], 535, 537; Senatsurteil vom 22. Oktober 2002 - [X.], aaO S. 2412).2. Nach diesen Grundsätzen sind die hier in Rede stehenden Ver-zugsschäden von der [X.] weder ganz noch teilweise zu ersetzen.a) Die Bürgschaft nach § 7 [X.] sichert keine Ansprüche [X.] auf Ersatz entgangener Steuervorteile oder Nutzungen,die durch Überschreitung der Bauzeit entstanden sind. Dies hat der er-kennende Senat in dem erst nach der angefochtenen Entscheidung er-gangenen Urteil vom 18. Juni 2002 (aaO S. 1658) bereits für einen ver-traglich vereinbarten Anspruch des Bauherrn auf Zahlung einer [X.] Nutzungsausfallentschädigung angenommen. Ferner hat er indem zitierten Urteil vom 22. Oktober 2002 (aaO) entschieden, daß füreinen gesetzlichen Anspruch des Bauherrn aus §§ 284, 286 Abs. 1 BGBa.[X.] auf Ersatz eines Mietausfallschadens nichts anderes gelten kann.aa) Der sich aus einem vom Bauträger zu vertretenden Leistungs-verzug ergebende Anspruch des Auftraggebers gemäß §§ 284, 286- 8 -Abs. 1 BGB a.[X.] ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinunselbständiger Rechnungsposten im Rahmen der Schlußabrechnung,der zu einer durch die Bankbürgschaft "gemäß § 7 [X.]" gesichertenRückzahlungsforderung führen kann. In die Schlußabrechnung des [X.] sind - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet undauch das [X.] nicht verkannt hat - grundsätzlich nur solche [X.] einzustellen, die auf einer Minderung der Gebrauchstauglichkeitoder des Wertes der Unternehmerleistung, also einer Äquivalenzstörungberuhen und das im Bauträgervertrag angelegte Gleichgewicht der ge-genseitigen Leistungen wiederherstellen sollen (siehe auch [X.] 2003, 1, 2, m.w.Nachw.). Allein bei ihnen besteht nämlich die Ge-fahr, daß der um sein Leistungsverweigerungsrecht gebrachte Erwerberim Falle der Insolvenz des Bauträgers oder vergleichbarer [X.] nicht das erhält, was ihm nach dem Bauträgervertrag zusteht.Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäߧ§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.[X.] ist seiner Natur nach nicht auf die Herstel-lung einer Gleichwertigkeit von (Voraus-)Leistung und Gegenleistung ge-richtet, sondern auf Ersatz eines selbständigen, weitergehenden [X.]. Infolgedessen tritt er neben etwaige Ansprüche [X.] wegen Nicht- oder Schlechterfüllung des [X.] und bleibt von einem Rücktritt des Gläubigers vom Vertrag unberührt([X.]Z 88, 46, 49 f.; [X.], Leistungsstörungen [X.] § 21 I b, [X.] m.w.Nachw.). Ein solcher Anspruch, der nicht darauf beruht, daßdie Unternehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten Ge-brauchstauglichkeit oder Werthaltigkeit zurückbleibt, wird von der [X.] nach § 7 [X.] grundsätzlich nicht [X.] -bb) Eine andere Betrachtungsweise ist auch mit dem Wortlaut dervon der [X.] übernommenen Bürgschaft gemäß § 7 [X.] nicht zuvereinbaren. Die Begriffe der "Rückgewähr" oder "Auszahlung" knüpfenan die vom Auftraggeber an den Bauträger aufgrund der Vorleistungs-pflicht bereits überlassenen Vermögenswerte und bei einem Zurückblei-ben der Gegenleistung wieder ganz oder teilweise zurückzuzahlendenBeträge an. Selbst bei großzügiger Auslegung und strikter Anwendungdes § 5 AGBG a.[X.] spricht nichts dafür, daß danach auch ein aus Über-schreitung der vereinbarten Bauzeit resultierender Vermögensschadenim Sinne des § 286 Abs. 1 BGB a.[X.] zu den durch die [X.] zählt.Der Sicherungszweck einer Bürgschaft gemäß § 7 [X.] würdeunzulässigerweise ausgedehnt, wenn die Bürgenhaftung auf alle vor [X.] entstandenen Ansprüche des Auftraggebers unabhängigvon einer Beeinträchtigung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisseserstreckt würde. Soll das den Regeln des § 7 [X.] zugrunde liegendeRisikoverteilungsmodell zu Lasten des Bürgen geändert werden und die-ser auch für die regelmäßig unabsehbaren Folgen verspäteter - sonstaber völlig einwandfreier - Leistungen des Bauträgers einstehen, so [X.] ein solcher Wille grundsätzlich aus der Vertragsurkunde ergeben(§ 766 BGB). Davon kann hier keine Rede sein. Aus der [X.] Bürgschaftsurkunde auf den Kaufvertrag, wonach die vom [X.] stellende Bürgschaft "die Rückzahlung des [X.] bis zur voll-ständigen Fertigstellung der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten" si-chern sollte, ergibt sich vielmehr deutlich, daß [X.] [X.] des § 286 Abs. 1 BGB a.[X.] nicht abgedeckt [X.] 10 -b) Infolgedessen ist eine Bürgenhaftung der [X.] nicht gege-ben. Dies gilt nicht nur für den vom Kläger in erster Linie geltend ge-machten Mietausfall, sondern auch für die darüber hinaus ersetzt ver-langten Rechtsanwalts- und Architektenkosten. Zwar ist nicht ausge-schlossen, daß die vom Bauherrn für die Bauaufsicht oder ähnliche [X.] aufgewandten Architektenkosten als Teil des durch die Nicht- oderSchlechterfüllung des [X.] entstandenen Schadens er-satzfähig sind und in vollem Umfang von der Bankbürgschaft "gemäß § 7[X.]" erfaßt werden (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002, [X.]. 1658). So ist es hier aber nicht. Vielmehr sind die Architekten- [X.] nach dem Sachvortrag des [X.] durch den Leistungs-verzug der Bauträgerin entstanden, so daß sich ein Schadensersatzan-spruch ausschließlich aus den §§ 284, 286 Abs. 1 BGB a.[X.] ergebenkann.- 11 -III.Die Revision des [X.] war daher zurückzuweisen.[X.] [X.] Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 145/02

21.01.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. XI ZR 145/02 (REWIS RS 2003, 4814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4814

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.