Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. V ZR 3/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4002

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZR 3/13
vom

18. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2013
durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.]
Lemke, Prof.
Dr.
Schmidtsch und
Dr. Roth
und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
1. Zivilkammer
-
vom 12.
Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert
des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000

Gründe:

I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks 658/2 in der Gemarkung K.

. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers ist zu Lasten der den [X.] gemeinschaftlich gehörenden benachbarten Grundstücke Flurstück 654/1 und Flurstück 656/1 ein Geh-
und Fahrtrecht im Grundbuch eingetragen (Grunddienstbarkeit). Dieses wird durch eine Terrasse, Anpflanzungen und ein Reckstangengerüst dergestalt beeinträchtigt, dass eine Durchfahrt mit größeren Fahrzeugen, insbesondere mit einem PKW,
nicht möglich ist.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten beantragt, ihr und [X.] die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf einer näher bezeichneten Fläche der den Beklagten gehörenden Flurstücken mit Kraftfahrzeugen einschließlich Last-kraftwagen und Baufahrzeugen zu gewähren, hilfsweise gegen Zahlung einer 1
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Notwegrente. Das Amtsgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] diese verurteilt, den Zugang und die Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin auf einer näher bezeichneten Fläche ihrer Flurstücke zu dulden, soweit dadurch die bestehenden Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Mit der Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil erreichen, damit sie in dem angestrebten [X.]sverfahren ihre Klageanträge weiterverfolgen kann. Die [X.] die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht -
wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2002 -
V
ZR 118/02, NJW 2002, 3180)
-
dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der [X.] geltend zu machenden Beschwer 20.000

26 Nr.
8 EGZPO).
1. Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grund-dienstbarkeit bestimmt sich der Wert des Rechts nach §
7 ZPO; er ist nach §
3 ZPO zu schätzen. Für den Wert einer
Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; auch ist es nach §
3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. [X.] für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung ([X.], Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
V
ZR 19/12, Grundeigentum 2012, 1314
f.).
a) Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer der Klägerin, welche sie in dem angestrebten Revisionsverfahren geltend machen könnte, 3
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allenfalls nach dem Wert, den
die Grunddienstbarkeit mit dem von ihr bean-spruchten Umfang abzüglich des Werts mit dem von dem Berufungsgericht festgelegten Umfang für das Grundstück der Klägerin hat; hinzuzurechnen ist der Wert des Interesses der Klägerin an der Beseitigung der Anlagen durch die Beklagten.
b) Dass diese Werte 20.000

e-schwerdebegründung nicht.
[X.]) Zwar zeigt die Klägerin eine für die Beschwer maßgebliche Wertmin-derung ihres Grundstücks durch den Duldungsausspruch in dem Berufungsur-teil im Vergleich zu dem mit der Klage verfolgten Ziel auf und gelangt zu einem weit über 20.000

l-tig. Sie beruht darauf, dass das Grundstück der Klägerin zur Größe von 1.404
qm insgesamt bebaubar und deshalb ein Verkehrswert von 50

n-zusetzen sei, wogegen bei Bestand des Berufungsurteils die Bebaubarkeit [X.] und als Verkehrswert nur 1,40

Ackerland anzusetzen sei. Diese Annahme wird jedoch durch die mit der [X.] vorgelegte E-Mail des Fachbereichs Bauwesen des Landratsamts G.

an den Bürgermeister Ke.

widerlegt. In der darin enthaltenen ortsplanerischen Stellungnahme zu dem Bauvorhaben der Klägerin heißt es u.a., dass die Erschließung des Grundstücks über die südlich davon verlaufende B.

Straße erfolgen müsse und die nördliche Bauflucht
des geplanten Gebäudes nicht nördlicher als das vorhandene [X.] auf dem
Flurstück 654/1 verlaufen dürfe. Daraus folgt zweierlei: Zum ei-nen, dass die mit der Klage verfolgte wegemäßige Erschließung des [X.] in östlicher Richtung einer Bebaubarkeit entgegensteht, und zum ande-ren, dass das Grundstück nicht insgesamt bebaubar ist. Dessen Wertminde-7
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rung lässt sich somit nicht in der von der Klägerin gewählten Art und Weise be-rechnen.
bb) Hinzu kommt, dass die Klägerin die ihrer Berechnung zugrunde ge-legten Verkehrswerte nicht glaubhaft gemacht hat. Sie
bezieht sich nämlich auf ein
Verkehrswertgutachten vom 17.
September 2009, welches in einem Zwangsversteigerungsverfahren erstellt worden ist. Damals gab es das [X.] der Klägerin mangels Teilung noch nicht. Das u.a. bewertete Flurstück 658, aus welchem später das Grundstück der Klägerin entstand, lag an der [X.] davon verlaufenden öffentlichen Straße (B.

Straße). Dorthin hat das Grundstück der Klägerin keinen Zugang. Deshalb kann der in dem Gutachten ermittelte Verkehrswert für [X.] nicht ohne weiteres für die Berechnung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin zugrunde gelegt werden.
c) Abgesehen davon, dass nach dem vorstehend
unter b) [X.]) Gesagten das Berufungsurteil keine Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks der Klägerin hat, liegt der von ihr vorgetragene Aufwand für die "Erschließung des hinteren Bauplatzes" in Höhe von 16.617,43

26 Nr.
8 EGZPO festgelegten Wertgrenze.
d) Nicht ersichtlich ist, inwiefern die von der Klägerin getätigten Investiti-onen in die Sanierung einer Werkstatt inklusive des Aufbaus einer Photovolta-ikanlage in Höhe von 95.341,21

u-fungsurteil verloren sein sollen.
2. Nach alledem hat die Klägerin auch nicht dargelegt und glaubhaft ge-macht, welchen Wert das hilfsweise geltend gemachte Notwegrecht für ihr Grundstück hat.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Bei der Festset-zung des Gegenstandswerts ist der Senat -
mangels anderer Anhaltspunkte
-
von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ausgegangen.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

Roth
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.01.2012 -
1 [X.] 882/11 -

LG [X.], Entscheidung
vom 12.12.2012 -
12 [X.]/12 -

13

Meta

V ZR 3/13

18.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. V ZR 3/13 (REWIS RS 2013, 4002)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4002

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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