Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. V ZR 174/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6345

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
174/13

vom

10. April 2014
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2014
durch die Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richter [X.] und Dr.
Kazele

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]ischen Oberlandesge-richts
vom 6.
Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin
als unzuläs-sig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 26.000

Gründe:
I.
Die Parteien sind [X.]. In einem gerichtlichen Vergleich ei-nigten sie sich über den Inhalt eines Wegerechts. Die Klägerin
verpflichtete sich u.a., entlang der östlichen Grenze ihres Grundstücks einen Weg von 2,5 m Breite sowie eine Zufahrt zum Grundstück der Beklagten bei Aufteilung der Kosten neu [X.]. Eine zugunsten des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch
mit anderem Inhalt eingetragene Grunddienstbarkeit sollte entsprechend geändert werden. Die
für die Anlegung des Wegs von der Klägerin beantragte Umnutzung einer Waldfläche wurde von der zuständigen Behörde versagt. Eine hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin verlangt
mit ihrer Klage,
die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich hinsichtlich der Regelung über die Kostentragung für unzulässig zu erklä-1
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ren. Die Beklagten beantragen widerklagend

soweit hier von Interesse

die Verur-teilung der Klägerin zu einer den Vergleich
hinsichtlich des Verlaufs der Zuwegung
ändernden Willenserklärung.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass der gericht-liche
Vergleich hinsichtlich des
Verlaufs der Zuwegung zu dem Grundstück der [X.]
in näher bezeichneter Weise geändert wird. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin insoweit und die Berufung der Beklagten insgesamt zurück-gewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Revisionsverfahren will die Klägerin die Abweisung der Widerklage erreichen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass der Wert der

§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr.
8
EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermög-lichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in ei-nem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 Be-schluss vom 29. November 2007

[X.], juris; Beschluss vom 27. Juni 2002

[X.], NJW 2002, 2720). Für die Ermittlung des [X.] nach § 26 Nr. 8 EGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfah-ren, welches sich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom
25. Juli 2002
-
V [X.], [X.], 1899).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klä-gerin trägt lediglich vor, dass ihr Grundstück durch die Änderung der eingetragenen 3
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Grunddienstbarkeit zumindest in Höhe des Wertes der Dienstbarkeit gemindert wer-t-gesetzt. Für die Wertfestsetzung des [X.]s war jedoch das Interesse der [X.] an der mit der Widerklage begehrten Änderung der Grunddienstbarkeit maßgebend. Dieses
bemisst sich nach dem Wert, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende, also das
Grundstück
der Beklagten
hat (Senat, Beschluss vom 12.
Juli 2012

[X.], juris, Rn. 3). Maßgeblich für den Wert des [X.] ist aber hier,
wie bei einem Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957

V
ZR
263/56, [X.], 205, 207; Beschluss vom 2. Oktober 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 134; Beschluss vom 29. November 2007

[X.], juris), ausschließ-lich die Wertminderung des dienenden Grundstücks. Zu dieser trägt die
Klägerin nichts vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Anders als für die Bemessung der Beschwer der Klägerin ist insoweit maßgebend das Interesse der Beklagten an der Durchsetzung der Änderung der Grunddienstbarkeit, mithin die damit verbundene

7

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5
-

Wertsteigerung ihres Grundstücks (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013

V
ZR 52/13, juris, Rn. 8). Diese haben die Vorinstanzen auf

geschätzt.

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2011 -
10 O 23/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2013 -
5
U 9/12 -

Meta

V ZR 174/13

10.04.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2014, Az. V ZR 174/13 (REWIS RS 2014, 6345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6345

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