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PDF anzeigen[X.] ZR 458/99vom19. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, Dr. [X.], [X.] und [X.] 19. Juli 2001beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 21. Oktober 1999 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten der Revision einschließlich der Ko-sten der Nebenintervenientin zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 623.625 DM fest-gesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 16. Dezember 1997 zweifelsfreizum Ausdruck gebracht, daß er an den von der Klägerin und anderen [X.] in Anspruch genommenen Gegenständen für die Masse keine Rechtegeltend macht. Damit scheidet eine Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus;- 3 -denn der Verwalter braucht bei einem Prätendentenstreit unter Aussonde-rungsberechtigten nicht zu klären, wem das behauptete Recht zusteht.Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Ansprüche gegen [X.] aus dem [X.] sowie aus [X.] wegen der Verfügung über die Maschinen verneint hat, sind revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, [X.] nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).[X.] Kirchhof [X.] [X.]
Meta
19.07.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2001, Az. IX ZR 458/99 (REWIS RS 2001, 1834)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1834
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